Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 597/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7638

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Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 63

Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen

[X.], Urteil vom 6. März 2013

5 StR 597/12

LG [X.]

5 StR 597/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 6. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lungen
vom 19. Februar 2013 und vom 6. März 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. [X.],
Richterin [X.],
Richter [X.],
Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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am 6. März 2013 für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 5. September 2012 wird verwor-fen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer hier-auf beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die unter-bliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus nach § 63 StGB. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des [X.] leidet der 37-jährige An-geklagte an einer extremen Form pathologischen Spielens ([X.] 10: [X.]), beruhend auf einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und narzisstischen Zügen. Er begann im Alter von 16 Jahren zu spielen, wendete bald sein ganzes Lehrgeld dafür auf und bestahl Vater und Bruder. Seit dem Alter von 18 Jahren unternahm er immer 1
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Auto und verspielte ganztägig in Spielhallen sein Gführte zu seiner Entlassung aus der [X.] wegen Fahnenflucht.

Der Angeklagte ist bereits mehrfach wegen Vermögens-
und Eigen-tumsdelikten vorbestraft. Im Januar 2004 verübte er binnen kurzer Zeit zwei Raubüberfälle auf [X.]en, nachdem ihm auf einer im Oktober 2003 nicht als Täter ermittelt. Getrieben von schlechtem Gewissen stellte er sich jedoch 2007 freiwillig der Polizei; er wurde wegen der Taten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Bereits im damaligen Urteil wurde eine Unterbringung nach § 63 StGB geprüft, jedoch mangels Wiederholungsgefahr verneint, weil sich der Angeklagte vier Jahre lang straffrei geführt hatte.

In mehreren Therapien, u.a. während der Haftzeit, konnte der Ange-klagte seine Sucht nicht überwinden. Noch vor Beendigung seiner letzten stationären Therapie wurde er rückfällig, weshalb er im Februar 2012 aus der Behandlung entlassen wurde.

2.
Auch die verfahrensgegenständlichen Taten stehen in [X.] mit der Spielsucht des Angeklagten. Nachdem ihm eine Verlängerung Hierfür verschaffte er sich am 16. März 2012 betrügerisch ein Auto (Tat 1) und beging noch am selben Tag einen Tankbetrug (Tat 2). Binnen kurzer Zeit t-Drang,

S.
13), und überfiel deshalb unter Verwendung einer Spielzeugpistole eine e-ren Tankbetrug am 4. April 2012 (Tat 4) stellte er sich der Polizei.

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Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit
des Angeklagten bei dem Überfall auf die [X.] sicher und bei den übrigen Taten nicht ausschließbar erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotzdem abgelehnt, weil die Spielsucht des Angeklagten nur auf einer nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit erreichenden kombinierten Persönlich-keitsstörung beruhe.

3. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten im psychiatri-schen Krankenhaus ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Voraussetzung für die Unterbringung gemäß § 63 StGB ist, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im gesicherten Zustand der Schuldunfähigkeit (§
20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat (nachfolgend unter a), der durch einen
länger dauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden sein muss (nach-folgend unter b).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] stellt Spielsucht zwar für sich genommen keine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar, welche die Schuldfähigkeit erheb-lich einschränken oder ausschließen kann (vgl. [X.], Urteil vom 25. [X.]

5 [X.], [X.]St 49, 365, 369 ff.; Beschlüsse vom 24. [X.] 1991

4 StR 580/90, [X.]R StGB § 21 Seelische Abartigkeit 17, und vom 9. Oktober 2012

2 [X.], [X.], 181, 182; kritisch hierzu Keller-mann, StV 2005, 287). Indes können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur
und Schwere wie bei den [X.] Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu schweren Entzugserscheinungen kommen (vgl. [X.] in Hand-buch der Forensischen Psychiatrie, Band 1, 2007, [X.], 128; Leygraf in
Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2, 2010, [X.], 523; Nedo-pil/[X.], Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., [X.]).
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Wie bei der Substanzabhängigkeit (vgl. [X.], Urteile vom 5. Mai 1999

2 StR 529/98, [X.], 448, 449, vom 19. September 2000

1 [X.]/00, und vom 7. November 2000

5 [X.], [X.], 83 und 85; vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 63 Rn. 24) kann deshalb auch bei Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-fähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeits-veränderungen geführt oder der Täter bei den [X.] Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. No-vember 1988

1 StR 544/88, [X.]R StGB § 21 seelische Abartigkeit 8, vom 22. Juli 2003

4 [X.], [X.], 31, 32, und vom
9. Oktober 2012

2 [X.], aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. November 2004

5 [X.], [X.]St 49, 365, 370 f.).

Das [X.] geht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung rechtsfehlerfrei davon aus, dass die gravierenden Entzugserscheinungen des Angeklagten zumindest im Fall II.3 sicher zu einer erheblichen Verminderung Drang zum Glücksi-onsdruck zur Begehung des
Raubüberfalls ausgelöst und den spontanen Tatentschluss unter bewusster Eingehung eines erheblichen [X.] begründet (Videoüberwachung der Spielhalle, Fingerabdrücke und Lichtbild des Angeklagten waren der Polizei bekannt).

b) Die sich schubweise in schweren Entzugserscheinungen äußernde Spielsucht des Angeklagten vermag dessen Unterbringung im psychiatri-schen Krankenhaus gleichwohl nicht zu begründen.

aa) In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorüberge-hende) Alkohol-
oder Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Ver-minderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn ei-ne krankhafte Alkohol-
oder Drogensucht im Sinne der Überempfindlichkeit 10
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gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unter-scheidbaren psychischen Defekts alkohol-
oder drogensüchtig ist, der in sei-nem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 1999

2 [X.], [X.]St 44, 338, 339; Beschlüsse vom 23. November 1999

4 [X.], [X.], 677, vom 21. November 2001

3 [X.], [X.], 197, vom 24. Juni 2004

4 [X.], [X.], 331, 332, und vom 22.
März 2007

4 StR 56/07). Demgemäß sind eine Neigung zum [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 1983

5 StR 401/83), eine Alkoholabhängigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2006

4 [X.], [X.]R StGB § 63 Zustand 38) und
selbst chronischer Alko-holismus als Folge jahrelangen Alkoholmissbrauchs (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 1999

2 [X.], aaO, S. 341 mwN) für sich allein nicht als hinreichende Gründe für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt [X.]. Nicht anders wird bei einer Abhängigkeit von illegalen Drogen entschie-den, bei der die Schuldfähigkeit aufgrund vorübergehender starker Entzugs-erscheinungen erheblich vermindert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. No-vember 2001

3 [X.], aaO).

bb) Die Voraussetzungen für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus können auch aus Gründen der verfassungsrechtlich veranker-ten Verhältnismäßigkeit nicht weniger streng sein als bei [X.] Süchten. Die unbefristete Unterbringung gemäß § 63 StGB stellt einen über-aus gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Das gilt hier umso mehr, als der Maßregelvollzug nach § 63 StGB auf die Behandlung Spielsüchtiger ersichtlich nicht ausgerichtet ist. Demgemäß wäre zu [X.], dass der nicht oder nicht genügend behandelte Betroffene im Fall fort-bestehender Gefährlichkeit lange Zeit im Maßregelvollzug untergebracht bliebe.

Der [X.] verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung zur [X.] auch vor dem Hintergrund steht, dass für rausch-14
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mittelabhängige Täter die befristete und damit weniger beschwerende Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zur Verfügung steht (vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 1999

2 [X.], aaO), die in Fällen der Spielsucht nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2004

5 [X.], aaO). Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Schwelle zur Unterbringung Spielsüchtiger im psychiatrischen Krankenhaus niedriger als dort angesetzt wird. Eine durch die Nichtanwendbarkeit des § 64 StGB e-nommen. Auch im Zuge der Novellierung des Rechts der psychiatrischen Maßregeln durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psy-chiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] I 1327) wurde die Erweiterung der Unterbringung nach § 64 StGB auf Spielsüchtige nicht erwogen; das Gesetz sollte vielmehr vor dem Hintergrund chtete--Drucks. 16/1110, [X.]). Im Spielsüchtigen im psychiatrischen Krankenhaus ebenso wenig gebieten wie des die Voraussetzungen des § 64 Rauschmittelabhängigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Mai 1983

5 [X.], [X.], 429, und vom 23. November 1999

4 [X.], aaO), der nach geltender Rechtslage aus den angeführten Gründen regelmäßig in den Strafvollzug überwiesen wird. Hinzu kommt, dass der Strafvollzug versucht, dem Problem etwa durch Einrichtung von [X.] gerecht zu werden. Dem entspricht, dass sich auch der Ange-klagte nach dem Vortrag seines Verteidigers bereits in einer solchen
Thera-piegruppe befindet.

cc) Nach den vorgenannten Grundsätzen käme die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus damit nur noch in Betracht, wenn sich dessen Abhängigkeit bereits in schwersten [X.] manifestiert hätte. Davon ist nach den Feststellungen jedoch nicht auszugehen. Der Sachverständige, dem das [X.] folgt, gelangt ledig-16
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lich zu der Diagnose einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsstö-rung, die zum Suchtv
der in den Urteilsgründen dargestellte Lebensweg des noch im Wesentlichen sozial eingeordneten Angeklagten lässt einen derartigen Persönlichkeitsver-fall nicht erkennen.

[X.] Schneider

[X.] König

Meta

5 StR 597/12

06.03.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2013, Az. 5 StR 597/12 (REWIS RS 2013, 7638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7638

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