Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 2 StR 297/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2573

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 297/12
vom
9.
Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2012 gemäß §
349
Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des [X.] vom 4.
April 2012 im [X.] mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 21 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfolg. Im Übrigen ist es aus den vom [X.] in 1
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seiner Antragsschrift vom 6.
Juli 2012 genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen des [X.] leidet der Angeklagte unter einer Spielsucht, die sich auf Roulettespiele in Casinos bezieht. Er ist mehrfach wegen Betruges vorbestraft, weil er Frauen vorgespiegelt hatte, vermögend zu sein oder einer bedeutenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um sie unter einem Vorwand zu veranlassen,
ihm größere Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall gab er gegenüber der Geschädigten an, ein Millio-nenvermögen zu haben, das er erst mit Hilfe größerer Aufwendungen verfügbar machen müsse. Er veranlasste die Geschädigte dazu, ihm in 21 Einzelfällen insgesamt 248.000 Euro zu übergeben.
Das sachverständig beratene [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten zwar nicht infolge von Spielsucht dazu unfähig gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§
20 StGB). Er habe realitätsbezogen handeln können und sich in unterschiedlichen [X.] Situationen anpassungsfähig gezeigt, wes-halb das Störungsbild nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Stö-rung erlangt habe. Auch habe er in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, als leide er unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. Jedoch sei sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (§
21 StGB). Er habe die Zwangsvorstellung entwickelt, über ein sicheres Spiel-system zu verfügen, das nur versage, wenn er es nicht richtig anwende. Er sei "abstinenzunfähig"
gewesen. Seine Straftaten seien überwiegend als Delikte zur Beschaffung von Geldmitteln für das Spiel anzusehen. Das Spielen habe sein Denken und Handeln bestimmt. Es habe sich letztlich zu einem schwer 2
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kontrollierbaren Zwang entwickelt. Mit dem Zunehmen der Spieltätigkeit seien der Verlust von Freizeitaktivitäten, das Entstehen von Verleugnungstendenzen, eine Bagatellisierung von Spielverlusten sowie das Erleben von Spannungs-
und Erregungsgefühlen einher gegangen. Ein übermäßiges Selbstwertgefühl, pathologisches Lügen und manipulatives Verhalten sowie ein parasitärer
Lebensstil seien Symptome der Störung. Da der Angeklagte im Tatzeitraum von Gedanken und Vorstellungen in Bezug auf das Spielen, die Entwicklung seines Systems und die Geldbeschaffung für [X.] beherrscht gewesen sei, habe er den [X.] kaum entgegen steuern können. Der Befund entspreche einer schweren anderen seelischen Abartigkeit.
Unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklag-ten, seines Lebenswegs, der Spielsucht, seiner Einstellung zu der Erkrankung, seines [X.] Umfelds und der rechtswidrigen Taten sei mit künftigen erhebli-chen Straftaten zu rechnen, weshalb der Angeklagte für die Allgemeinheit ge-fährlich sei. Die Behandlung sei schwierig und es fehle an geeigneten Einrich-tungen, jedoch sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich und bei Abwägung aller Umstände angemessen.
II.
Dieser [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gemäß §
63 StGB setzt die Feststellung eines länger andauernden [X.] voraus, der die Schuldunfähigkeit (§
20 StGB) oder zumindest eine er-hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§
21 StGB) begründet. Die An-nahme des [X.], dass bei den Betrugstaten die Voraussetzungen des §
21 StGB vorgelegen hätten, ist nicht rechtsfehlerfrei.
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Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuld-fähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende
krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 2004 -
5 [X.], [X.], 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seeli-schen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten [X.] führt oder der Täter bei [X.] un-ter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine er-hebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Dafür [X.] hier ausreichende Tatsachenfeststellungen. Zudem trifft die rechtliche Wür-digung des [X.] auf Bedenken.
Die Frage, ob eine "schwere"
seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne der §§
20, 21 StGB vorliegt, ferner die Frage, ob die hierdurch [X.] Einschränkung des Hemmungsvermögens im Rechtssinne "erheblich"
ist (§
21 StGB), unterliegen
der Würdigung
des Gerichts. Der Tatrichter hat das Gutachten des Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise eigenverantwortlich zu bewerten (vgl. [X.]St 7, 238, 239) und weiterzuverarbeiten. Er kann dabei zwar die psychiatrischen Feststel-lungen und Wertungen zur Art und zum Ausmaß des Vorliegens einer Störung im Sinne der psychiatrischen Krankheitslehren übernehmen, dies aber nur, wenn er nach eigener Überprüfung zu denselben Resultaten gelangt. Eine nä-here Überprüfung wäre hier angezeigt gewesen, zumal vom Sachverständigen einerseits der Schweregrad einer "krankhaften seelischen Störung"
verneint, andererseits derjenige einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit"
bejaht wurde. Dabei wurde verkannt, dass die gesetzlichen Eingangsmerkmale für eine Annahme von Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähig-keit auf unterschiedliche Ursachen des [X.] hinweisen, aber nicht 7
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verschiedene Schweregrade der Beeinträchtigung des [X.] bei der Bege-hung der jeweiligen Tat anzeigen. Als "schwer"
kann vielmehr nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der die Störung auch das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht (vgl. [X.], Urteil vom 6.
März 1986 -
4
StR
40/86, [X.]St 34, 22, 28; Urteil vom 4.
Juni 1991 -
5 [X.], [X.]St 37, 397, 401).
Bei der Gewichtung der Störung des Angeklagten bleibt unklar, weshalb das [X.] einerseits nach seinem persönlichen Eindruck von seinem Er-scheinungsbild in der Hauptverhandlung eine schwere Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen und zur Ablehnung eines Falles des §
20 StGB auch ange-nommen hat, der Angeklagte habe durchaus realitätsbezogen handeln und sich in verschiedenen [X.] Situationen rasch anpassen können, während es andererseits die Wertung des Sachverständigen hingenommen hat, der Ange-klagte habe "bei Aufkommen entsprechender Spielimpulse kaum gegensteuern können". Die Frage der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens wäre zudem in Bezug auf die jeweilige Lage bei der Begehung der einzelnen Betrugstaten, nicht der Spielsituationen, zu prüfen gewesen. Ob die [X.] bei Begehung der rechtswidrigen Taten "erheblich"
vermindert
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war, ist schließlich eine Rechtsfrage (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2004
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1 [X.], [X.]St 49, 45, 53), die
das Tatgericht auch in rechtlich werten-der Betrachtung zu entscheiden hat.

[X.]

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2 StR 297/12

09.10.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 2 StR 297/12 (REWIS RS 2012, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2573

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