Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 7 AY 1/11 R

7. Senat | REWIS RS 2012, 53

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Gegenstand

Asylbewerberleistung - Anspruch auf Geldleistungen zur Pflege - Ausschluss von den Leistungen der Sozialhilfe - sonstige Leistungen zur Sicherung der Gesundheit - Sachleistungsprinzip - Substitution durch Geldleistungen nur bei Vorliegen besonderer Umstände - tatsächliche finanzielle Aufwendungen


Leitsatz

1. Im Anwendungsbereich des AsylbLG wird - anders als im Sozialhilferecht - pauschaliertes Pflegegeld nicht gezahlt.

2. Als sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit kommen Geldleistungen für Pflege anstelle der vorgesehenen Sachleistungen nur in Betracht, wenn Dritten gegenüber wegen der erbrachten Pflegeleistungen finanzielle Verpflichtungen bestehen.

Tenor

Die Revisionen des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor der Entscheidung des [X.] die Berufungen zurückgewiesen und im Tenor der Entscheidung des [X.] vom 17. Juli 2008 die Klagen abgewiesen werden.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Gewährung von "Pflegegeld" für die [X.] vom 28.5.2004 bis 26.10.2005 nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ([X.]).

2

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 15.7.2007 verstorbenen [X.] und seiner am 13.4.2012 verstorbenen Mutter. Beide Eltern stammten aus [X.] im heutigen [X.] und reisten im Oktober 2003 in die [X.] ein. Bereits bei der Einreise litten sie unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere schwerer seniler Demenz; der Vater war durchgehend bettlägerig. Der Kläger wurde für beide Elternteile zum Betreuer bestellt. Zunächst hielten die Eltern sich auf Grundlage von Duldungen nach § 60a [X.] ([X.]) - vorübergehende Aussetzung der Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer [X.]nteressen der [X.] Deutschland bzw bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung - in der [X.] Deutschland auf, bevor ihnen mit Wirkung ab 27.10.2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 [X.] (Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebungsverbots) erteilt wurde. Zuvor waren ihre Anträge (vom 29.3.2005) auf Gewährung von Asyl abgelehnt worden (Bescheid vom 28.7.2005).

3

Die Eltern des [X.] bezogen von der [X.] neben einer Reihe von Einzelbeihilfen (ua Mittel für pflegerische Versorgung, sonstige Hilfsmittel und Maßnahmen der ambulanten und stationären Krankenbehandlung) ununterbrochen Grundleistungen nach § 3 [X.] (Bescheid vom 26.1.2004). Am 6.2.2004 beantragten sie Pflegegeld. Nachdem der [X.] Dienst des [X.] am 28.5.2004 eine gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand und zum Pflegebedarf erstellt hatte, wurde nach den Feststellungen des [X.] ([X.]) [X.] zunächst probehalber von der [X.] ein Pflegedienst beauftragt, der die Betreuung jedoch nur zwei bis drei Tage übernahm, weil die Betroffenen mit der Pflegeleistung nicht einverstanden waren; ab [X.] übernahm die Ehefrau des [X.] die Pflege. Nachdem die Eltern des [X.] im Januar 2006 erneut einen Antrag auf Pflegegeld gestellt hatten, lehnte die Beklagte diese Leistungen zunächst ab (Bescheid vom 30.1.2006), bewilligte jedoch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens wegen des geänderten Aufenthaltsstatus Pflegegeld nach dem [X.] - ([X.]B X[X.][X.]) letztlich mit Wirkung ab 1.11.2005 (Bescheide vom 6.12.2006 und [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Die von den Eltern erhobenen Klagen - nach dem Tod des [X.] ist der Kläger erstinstanzlich als dessen Alleinerbe in den Prozess eingetreten - sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Duisburg vom 17.7.2008). Dabei hat das [X.] in seinem Urteil ausgeführt, der Rechtsstreit habe sich, soweit es den verstorbenen Vater des [X.] betreffe, durch dessen Tod erledigt, sodass nur noch über den Anspruch der Mutter des [X.] zu entscheiden sei. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren Ansprüche auf Pflegegeld auch für die [X.] vom 27. bis 31.10.2005 anerkannt hatte und die Berufungskläger dieses Anerkenntnis angenommen hatten, hat das [X.] die Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom 14.2.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es sei über Berufungen der verstorbenen Mutter des [X.] und des [X.] selbst als Rechtsnachfolger seines verstorbenen [X.] zu befinden; auch über letzteren Anspruch habe das [X.] in der Sache entschieden, selbst wenn es den Kläger nicht in das Rubrum des Urteils aufgenommen habe. Ansprüche auf Pflegegeld bestünden jedoch nicht. Entsprechende Leistungen könnten für die [X.] vor Erteilung des Aufenthaltstitels nicht auf das [X.] ([X.]) bzw ab 1.1.2005 das [X.]B X[X.][X.] gestützt werden. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften dieser Gesetze über § 2 [X.] (sog [X.] bei Vorbezug von Grundleistungen von mindestens 36 Monaten) scheide im Hinblick darauf aus, dass sich die Eltern des [X.] erst seit Oktober 2003 in der [X.] Deutschland aufhielten. Nach § 6 Abs 1 Satz 2 [X.] bestehe schließlich ebenso wenig ein Anspruch. § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] gewähre in der Regel nur einen Sachleistungsanspruch; ein besonderer Fall, in dem ausnahmsweise Geldleistungen zu erbringen seien, liege nicht vor. [X.]m Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die als Zeugin vernommene Ehefrau des [X.] dessen verstorbene Eltern unentgeltlich und allein aus familiärer Verbundenheit betreut und gepflegt habe.

5

Mit der Revision rügt der Kläger, der nach dem Tod seiner Mutter im Verlauf des Revisionsverfahrens auch für diese den Rechtsstreit fortführt, eine Verletzung des § 6 Abs 1 Satz 2 [X.]. Er ist der Ansicht, es liege ein besonderer Umstand im Sinne dieser Vorschrift vor, weil seine Eltern die Dauer des Asylverfahrens und des Verfahrens über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht hätten beeinflussen können. Schon mit der Feststellung der [X.] hätten aber ein Abschiebehindernis und die Voraussetzungen für die erteilte Aufenthaltserlaubnis vorgelegen.

6

Der Kläger hat [X.] sinngemäß beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben, soweit darin Pflegegeld für die [X.] vor dem 27.10.2005 abgelehnt worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, Pflegegeld für die [X.] vom 28.5. bis 26.10.2005 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat [X.] beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Zutreffend hat das [X.] Ansprüche des [X.] auf Pflegegeld als Rechtsnachfolger seines verstorbenen [X.] bzw seiner Mutter, deren Anspruch er als Rechtsnachfolger im Revisionsverfahren geltend macht, verneint. Insoweit kam es weder erstinstanzlich noch im Revisionsverfahren wegen der anwaltschaftlichen Vertretung gemäß § 202 [X.]G iVm § 246 Zivilprozessordnung zu einer Unterbrechung des Verfahrens. Nicht entscheidungserheblich ist, ob für die [X.] vom 28.5. bis 7.6.2005 durch die Berufungen eine zulässige [X.]lageerweiterung gemäß § 99 Abs 3 [X.] [X.]G vorgenommen worden ist oder die [X.]lageanträge von Anfang an - wie es das [X.] angenommen hat - diese [X.] mitumfasst haben. Wäre beides zu verneinen, wären die [X.]lagen für diesen [X.]raum bereits unzulässig. Im Ergebnis stünde der Revisionskläger damit weder besser noch schlechter.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Bescheid vom [X.], der den ursprünglichen ablehnenden Bescheid vom 30.1.2006 und den Bescheid vom 6.12.2006, mit dem Leistungen erst ab 1.1.2006 bewilligt worden waren, ersetzt und erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <[X.]B X>). In der Sache ist über "Pflegegeld" nur noch für die [X.] vom 28.5.2004 bis 26.10.2005 zu befinden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung beim [X.] die Ansprüche für die [X.] vom 27.10. bis 31.10.2005 anerkannt hat und die [X.]läger dieses Anerkenntnis angenommen haben (§ 101 Abs 2 [X.]G).

Zulässigerweise waren die [X.]lagen jedoch beschränkt auf Geldleistungen zur Pflege. Höhere Grundleistungen nach § 3 [X.] sind von Beginn an nicht geltend gemacht worden. Diese Beschränkung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zur Abtrennbarkeit von Leistungsansprüchen im Sinne eines eigenen Streitgegenstands (vgl nur B[X.]E 103, 181 ff RdNr 13 mwN = [X.]-3500 § 42 [X.]). Die Leistungen der §§ 3, 6 [X.] sind im Grundsatz als Sachleistungen konzipiert (vgl dazu [X.] [X.]-3520 § 3 [X.] Rd[X.]1 und 73); die Leistungen nach § 6 Abs 1 [X.] stellen dabei zusätzliche Leistungen im Einzelfall dar. Daraus folgt die rechtliche Abtrennbarkeit nach Grundbedarfen, die nach § 3 [X.] abgedeckt werden, und sonstigen Bedarfen im Einzelfall, wovon auch zutreffend die Beklagte und die Vorinstanzen ausgegangen sind. Gegen die Ablehnung der Leistungen wehrt sich der [X.]läger mit Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 [X.]G).

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen. Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass die Berufung des [X.], soweit sie Ansprüche des im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen [X.] betraf, zulässig war. Mit seinen Ausführungen, die [X.]lage des verstorbenen [X.] habe sich mit dessen Tod erledigt, hat das [X.] nämlich in der Sache eine Entscheidung über den streitigen Anspruch getroffen, auch wenn es zu Unrecht den [X.]läger nicht im Rubrum aufgeführt hat. Mit der fristgerecht eingelegten Berufung des [X.] hiergegen sind diese Ansprüche in der Berufungsinstanz angefallen. Einer Urteilsergänzung nach § 140 [X.]G bedurfte es nicht.

Der [X.]läger hat jedoch weder als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter noch als Rechtsnachfolger seines verstorbenen [X.] einen Anspruch auf das geltend gemachte Pflegegeld. Dabei kann offenbleiben, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ein solcher Anspruch seiner Eltern überhaupt auf ihn als Rechtsnachfolger übergehen konnte (zur Rechtslage im Sozialhilferecht: [X.], 18 ff mwN; [X.] in juris [X.] [X.]B XII, § 17 [X.]B XII Rd[X.]6; [X.] in Hauck/[X.], [X.]B XII, [X.] § 17 RdNr 35 ff, Stand März 2012). Denn ein Anspruch auf Pflegegeld ist schon zu Lebzeiten der Eltern des [X.] nicht entstanden.

Zutreffend - und vom [X.]läger in der Revisionsinstanz auch nicht mehr angegriffen - hat das [X.] hierzu entschieden, dass § 69a [X.] iVm § 28 [X.] (bis 31.12.2004) bzw § 64 [X.]B XII iVm § 19 Abs 3 [X.]B XII (ab 1.1.2005) als Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen ausscheiden. Die im Oktober 2003 in das [X.] eingereisten Eltern des [X.] gehörten im streitbefangenen [X.]raum dem [X.]reis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] an. Sie hielten sich als Ausländer tatsächlich im [X.] auf und waren in diesem [X.]raum im Besitz von [X.] und damit nach § 9 Abs 1 [X.] iVm § 120 Abs 2 [X.] bzw § 23 Abs 2 [X.]B XII von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Für die [X.] nach § 1 Abs 1 [X.] ist lediglich der formale Aufenthaltsstatus maßgeblich; solange Ausländer also keinen anderen Aufenthaltsstatus als einen der in § 1 Abs 1 [X.] aufgeführten besitzen, sind sie nur nach dem [X.] leistungsberechtigt (BVerwG, Beschluss vom 28.9.2001 - 5 [X.]/00 -, juris RdNr 5; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, § 1 [X.] RdNr 59; [X.] in Grube/[X.], [X.]B XII, 4. Aufl 2012, § 1 [X.] Rd[X.]). Der Aufenthaltsstatus der Eltern des [X.] hat erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 [X.] eine Änderung erfahren, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür bereits zuvor vorgelegen haben mögen. Leistungen nach § 2 [X.] (in der bis 27.8.2007 geltenden Fassung) iVm dem [X.] bzw dem [X.]B XII scheiden ebenfalls aus. Der Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs 1 [X.] scheitert bereits an der erforderlichen Vorbezugszeit von (im streitbefangenen [X.]raum) 36 Monaten mit (Grund-)Leistungen nach § 3 [X.]; die verstorbenen Eltern des [X.] befanden sich nicht einmal die entsprechende [X.] in der [X.], sodass auf die verfassungsrechtliche Problematik der Vorbezugszeit nicht einzugehen ist.

Schließlich ergeben sich auch keine Ansprüche aus § 6 Abs 1 [X.]. Nach dessen Satz 1 können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind; solche Leistungen sind auch Pflegesachleistungen (BVerwG, Beschluss vom [X.]/01; [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.]B XII, 9. Aufl 2012, § 6 [X.] Rd[X.]; [X.] in [X.] [X.], § 6 RdNr 162, Stand November 2011; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, § 6 [X.] RdNr 69). Abweichend von der Systematik des § 69a [X.] und des § 64 [X.]B XII sieht das [X.] jedoch kein pauschaliertes Pflegegeld vor; ein pauschaliertes Pflegegeld wäre - ausgehend vom Sachleistungsprinzip des [X.] und speziell des § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] - auch systemfremd. § 6 Abs 1 Satz 2 [X.] formuliert deshalb folgerichtig, dass Leistungen als Sachleistungen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren sind. Damit tritt die Geldleistung lediglich an die Stelle der eigentlich zu erbringenden Sachleistung. Daraus folgt zwingend, dass ein Anspruch auf Geldleistungen nur bestehen kann, wenn der Leistungsberechtigte tatsächlich Aufwendungen hat, und dass Geldleistungen nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind. Aufwendungen wegen der Pflege setzen andererseits eine - wie auch immer geartete - finanzielle Verpflichtung gegenüber einem [X.] voraus.

Gerade dies ist nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G), die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen sind, nicht der Fall. Das [X.] ist nach Vernehmung der Ehefrau des [X.] zur Überzeugung gelangt, dass diese die notwendigen Pflegeleistungen, soweit sie nicht für 2 bis 3 Tage ohnedies auf [X.]osten der [X.] von einem Pflegedienst vorgenommen worden waren, unentgeltlich und ausschließlich aus familiären Gründen erbracht hat. Mit seinem im Revisionsverfahren wiederholten Vortrag, er und seine Ehefrau hätten nach Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der [X.] mit einer Zahlung von Pflegegeld gerechnet und seine Ehefrau habe nur vor dem Hintergrund dieser Vorstellung die Pflege erbracht, greift er zwar die Beweiswürdigung des [X.] an; ein Verstoß gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung hat er aber mit seinem Vortrag, der allein darauf abzielt, das [X.] hätte zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nicht dargelegt. Sind die verstorbenen Eltern des [X.] damit keine Verpflichtung gegenüber [X.] zur Abwendung ihrer Hilfebedürftigkeit eingegangen, die ggf ersatzweise einen Geldanspruch gegenüber der [X.] auslösen könnte, kommt von vornherein ein Geldanspruch anstelle des vorrangigen Pflegesachleistungsanspruchs nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom [X.]/01).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 7 AY 1/11 R

20.12.2012

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AY

vorgehend SG Duisburg, 17. Juli 2008, Az: S 16 AY 9/07, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 6 Abs 1 S 2 AsylbLG, § 9 Abs 1 AsylbLG, § 64 SGB 12, § 69a BSHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 7 AY 1/11 R (REWIS RS 2012, 53)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 53

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