Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. I ZB 67/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10251

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 20. Januar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 87c Abs. 2; ZPO § 887 a) Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug im Sinne von § 87c Abs. 2 [X.] kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können. b) Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des [X.] und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 18. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 5.000 • Gründe: [X.] Der Gläubiger, der für die Schuldnerin als Handelsvertreter tätig war, hat diese im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung restlicher Provisi-on in Anspruch genommen. Nach dem Teilurteil des [X.] hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche zwischen der Schuldnerin und näher bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommenen [X.] zu erteilen. Der [X.] muss Auskunft über folgende Punkte geben: 1 a) Auftragsdatum und Auftragsnummer; b) Auftragsumfang mit Angabe der [X.] und Warenmenge (gegebenenfalls mit Artikelnummer); Stückpreise und Auftrags-wert; - 3 - c) – d) Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen; e) [X.], Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag; f) Kunden mit genauer Anschrift (eventuell Kundennummer); g) Höhe und Datum der Zahlungseingänge; h) – i) Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gründen; j) Retouren nebst Angabe von Gründen. Die Schuldnerin hat eine Übersicht vorgelegt, die auf mehrere beigefügte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftstücke verweist. 2 Der Gläubiger ist der Ansicht, die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gemäß § 887 ZPO gestellt. 3 Das [X.] hat den Gläubiger ermächtigt, den Buchauszug von ei-nem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume durch den Wirtschaftsprüfer oder vereidig-ten Buchprüfer zu dulden und dem Gläubiger wegen der entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 • zu zahlen. 4 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie weiter die Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsantrags des Gläubigers begehrt. Der Gläubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 5 - 4 - 6 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt: Die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen erfüllten nicht die an ei-nen Buchauszug zu stellenden Anforderungen. Sie seien nicht aus sich heraus verständlich, übersichtlich und ohne erheblichen Nachforschungsaufwand handhabbar. Die von der Schuldnerin erstellte Übersicht nehme auf Unterlagen in Aktenordnern Bezug. Die Übersicht und die Verweise auf die in den Ordnern enthaltenen Unterlagen seien keine geeignete Abbildung der vom Gläubiger vermittelten Aufträge. Die Übersicht erfordere eine aufwendige zeitraubende Sucharbeit des Gläubigers, um die für die [X.] wichtigen [X.] zusammenzustellen. Der Gläubiger müsse anhand der Übersicht auf fünf Aktenordner zurückgreifen. Durch diese Art der Darstellung werde der titulierte Anspruch nicht erfüllt. 8 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verurteilung zur Erstellung eines [X.] im Sinne von § 87c Abs. 2 [X.] grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1475 Rn. 15; Beschluss vom 13. August 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 279 Rn. 21). 10 - 5 - b) Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht angenommen, dass im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO der Einwand des Schuldners zu [X.] ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt ([X.], Beschluss vom 5. November 2004 - [X.], [X.] 161, 67, 68 ff.; Beschluss vom 22. September 2005 - [X.], [X.] 2005, 256, 257; Beschluss vom 17. Sep-tember 2009 - [X.]/09, [X.] 2009, 662 Rn. 7). 11 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit der Vorlage der Übersicht, die auf in mehreren Ordnern enthaltene Unterlagen verweise, den titulierten Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines [X.] nicht erfüllt. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. 12 bb) Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Voll-streckungstitel maßgeblich ([X.], NJW-RR 2007, 1475 Rn. 17). Nach dem Teil-urteil des [X.] vom 6. Juli 2007 - soweit es in Rechtskraft erwachsen ist - hat die Schuldnerin dem Gläubiger einen Buchauszug über sämtliche Ver-kaufsgeschäfte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und ihren in der [X.] Liste bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug die oben angegebenen Angaben enthalten muss. Dieser Anspruch ist erfüllt, wenn der erteilte [X.] formal den Anforderungen des [X.] entspricht, indem er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den [X.] fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfasst und klar, geordnet und übersichtlich darstellt. Der Zweck des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 [X.], dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom [X.] erteilten oder zu erteilenden [X.] zu ermöglichen, erfordert nicht nur eine vollständige Darstellung der geschäftlichen Vorgänge in dem Buchauszug, sondern auch ihre Angabe in klarer, geordneter und [X.] - 6 - sichtlicher Form. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Um-fang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grund-sätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Aus-wahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungs-form zu wählen (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2001 - [X.], NJW 2001, 2333, 2335 f.; Urteil vom 20. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 246 Rn. 17; Urteil vom 29. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 821 Rn. 14). Erforderlich ist, dass der Buchauszug aus sich heraus verständlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, [X.] 1982, 378 f.). Das schließt es nicht aus, dass die Anforderungen, die an eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfäl-le zu stellen sind, auch dadurch erreicht werden können, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (vgl. [X.] in Großkomm.[X.], 5. Aufl., § 87c Rn. 113; MünchKomm.[X.]/von [X.], 3. Aufl., § 87c Rn. 40). [X.]) Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass die von der Schuldnerin vorgelegte Übersicht und die mit den Ordnern vorgelegten Unterlagen den Anforderungen nicht genügen, die an einen Buchauszug in Bezug auf Klarheit und Übersichtlichkeit zu stellen sind. 14 Die Schuldnerin ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung verpflichtet, die [X.], die Warenmenge, die Stückpreise und den Auftragswert (Urteils-formel b) und den Umfang von Teillieferungen (Urteilsformel d) anzugeben. Um diese Angabe zu erhalten, muss der Gläubiger [X.] und -menge und die Stückpreise dem mit Auftragsbestätigungen bezeichneten Ordner [X.] - 7 - nehmen, für die Ermittlung des Umfangs der Teillieferungen auf die [X.], [X.] und b zugreifen und wegen ergänzender Informationen zu Differenzen zwischen Auftragswert und [X.] nach Spalte 22 der [X.] den Ordner [X.] heranziehen. Zudem weicht die Reihenfolge der [X.], die alphabetisch nach den Namen der Kunden geordnet ist, von der [X.] der Unterlagen ab, die fortlaufend nach den Nummern der [X.] und Rechnungen sowie nach [X.] sortiert sind, was die Klarheit und Übersichtlichkeit der Angaben zusätzlich herabsetzt. Eine derartige Darstellung genügt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen des [X.] nicht den Anforderungen, die an einen Buchaus-zug zu stellen sind. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwer-degericht den Ordner [X.] in die Beurteilung nicht hätte einbeziehen dürfen und dass der Ordner [X.] nicht entscheidungserhebliche Zusatzinformationen enthalte. 16 Die Schuldnerin hat in der Spalte 12 der Übersicht zu den Teillieferungen und in Spalte 22 der Übersicht zu Differenzen zwischen Auftrags- und [X.] auf die Ordner [X.] und [X.] verwiesen und im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die in der Übersicht in Bezug genommenen Ordner Teil des [X.] seien. Daran ist die Schuldnerin gebunden. Sind die Ordner damit Teil des [X.], muss die gesamte Darstellung klar, übersichtlich und verständlich sein. Dass auch der Ordner [X.] Teil des [X.] ist und die Spalten 21 bis 23 der Übersicht nicht aus sich heraus verständlich sind, macht zudem der von der Rechtsbeschwerde beispielhaft angeführte Auftrag des Kunden [X.]

deutlich. Zur Erläuterung der zwei nicht aufge- legten Artikel ([X.] Nr. 898501 und [X.] Nr. 898502) im Gesamtwert von 200,80 • nimmt die Rechtsbeschwerde nicht nur Bezug auf 17 - 8 - Spalte 22 der Übersicht, sondern auch auf die Zusatzinformationen in einem Aktenordner. Der zur Erläuterung von der Rechtsbeschwerde herangezogene Beleg befindet sich allerdings unter Nr. 50 im Aktenordner [X.] und nicht - wie von der Rechtsbeschwerde bezeichnet - im Ordner [X.], der keine Ord-nungsnummern enthält. Dagegen kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht entscheidend darauf an, dass der Ordner [X.] entgegen der Annahme des [X.] ab dem zweiten blauen Heftstreifen mit - teilweise auf den Kopf gestellten und deshalb nur schwer lesbaren und handhabbaren - handschriftlichen [X.] von 1 bis 377 versehen ist. 18 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 19 Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 O 158/06 [X.] - [X.], Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 W 31/09 -

Meta

I ZB 67/09

20.01.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. I ZB 67/09 (REWIS RS 2011, 10251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10251

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)

Abrechnung über Provision des Handelsvertreters: Anforderungen an einen Buchauszug; Bezugnahme auf Aktenordner


I ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)


I ZB 82/06 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 64/14 (Bundesgerichtshof)


3 Sa 114/20 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 67/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.