Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. IX ZR 81/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4278

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 81/02Verkündet am:20. Februar 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] §§ 170, 171 Abs. 1Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalberabgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den [X.] Gläubiger getilgt werden.[X.] §§ 22, 159, 170, 171Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, ge-bühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder [X.] noch Verwertungsko-sten.[X.] § 21 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 3Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, anden ([X.] zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters [X.] sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu [X.], wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.[X.] § 169 Satz 2- 2 -Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 [X.] setzt voraus, daß gerade auch der anspruch-stellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.[X.] § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 169 Satz 2Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbothindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnah-men durchzusetzen.[X.] § 169 Satz 1Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten [X.] regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der [X.] vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.[X.] § 169Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung,sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den [X.]n.[X.], Urteil vom 20. Februar 2003- IX ZR 81/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Februar 2003 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 27. März 2002 unddas Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom2. November 2001 teilweise aufgehoben. Das letztgenannte [X.] insgesamt wie folgt neu gefaßt:Der [X.] wird verurteilt, an die Klägerin 1.526,72 4 % Zinsen aus 18.832,74 Februar bis22. März 2000,aus 20.018,93 23. März bis 26. April 2000,aus 20.137,55 April 2000,aus 39.451,09 April 2000und 5 % Zinsen aus [X.] 39.658,68 Mai 2000,aus 40.251,78 Mai bis 11. Juli 2000,aus 26.417,12 Juli bis 4. August 2000,aus 28.165,35 August bis 7. [X.] 17.456,28 September 2000 [X.] Mai 2001,- 4 -aus 6.289,67 Mai bis 31. August 2001undaus 4.628,18 September 2001zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] weitergehenden Rechtsmittel des [X.]n werden zurück-gewiesen.Die Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zu 3/5 unddem [X.]n zu 2/5 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfah-rens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des [X.] haben die Klägerin zu 1/3 und der [X.] zu 2/3zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war Hausbank der [X.] (nach-folgend: GmbH oder Schuldnerin), die ihr als Sicherheit für gewährte [X.]. alle Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit Dritten abgetreten hatte.Nach Kündigung der gewährten Kredite legte die Klägerin die Abtretungen of-fen und forderte die Kunden auf, nur noch an sie zu zahlen. Auf einen [X.] 5 -venzantrag der GmbH wurde der [X.] am 26. Oktober 1999 zum vorläufi-gen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluß erließ das [X.] sowie ein Vollstreckungsverbot und ermächtigte [X.], "für die Schuldnerin zu handeln". Der Beschluß enthielt u.a. [X.] Schuldnern der Schuldnerin ([X.]) wird verboten,an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen [X.] einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-nehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unterBeachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3[X.])."Der [X.] führte den schon eingestellten Geschäftsbetrieb der GmbHnicht fort. Er forderte die Schuldner der GmbH auf, an ihn zu zahlen, und ver-langte von der Klägerin die Weiterleitung von Zahlungseingängen. Bis zum13. Januar 2000 gingen beim [X.]n Zahlungen der Drittschuldner von [X.] 15.655,65 DM und nach dem an diesem Tag erlassenen Eröffnungsbe-schluß solche von weiteren 45.543,24 DM ein. Die Klägerin ihrerseits erhieltwährend der entsprechenden Zeiträume Zahlungen von insgesamt 39.425 [X.] 71.526,66 DM. Der [X.] führte mehrfach bei ihm eingegangene Geld-beträge an die Klägerin ab, macht aber auch Ansprüche der Insolvenzmasseauf eine 4 %ige Feststellungskostenpauschale wegen aller Zahlungseingängesowie auf eine 5 %ige [X.] wegen aller bei ihm ein-gegangenen Zahlungen [X.] -Die Klägerin, die wegen ihrer vorangegangenen Offenlegung der [X.] für die Insolvenzmasse nicht anerkennen [X.], verlangt mit der Klage die Weiterleitung beim [X.]n eingegangenerKundenzahlungen. Ferner fordert sie Zinsen wegen vermeintlich verspäteterAbführung der Eingänge.Das [X.] hat der Klage teilweise und das Berufungsgericht hatihr in weitergehendem Umfang stattgegeben, indem es den [X.]n zurZahlung von 5.847,07 DM (2.989,56 § 169Satz 2 [X.] ab 26. Januar 2000, weil das Insolvenzgericht in seinem [X.] 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot nach Maßgabe des § 21 Abs. 2Nr. 3 [X.] angeordnet habe. Auf eine - gar schuldhaft - verzögerliche Verwer-tung durch den Insolvenzverwalter komme es insoweit nicht an. Auch sei esunerheblich, ob eine Verzinsung im Einzelfall wirtschaftlich gerechtfertigt sei,weil der Gesetzgeber dem absonderungsberechtigten Gläubiger für die Entzie-hung des [X.]es eine abstrakte Nutzungsentschädigung habe zubil-ligen [X.] 8 -Die [X.] beginne gemäß § 169 Satz 2 [X.] in dem Zeitpunkt, derdrei Monate nach der Anordnung i.[X.]. § 21 [X.] liege - also ab 26. [X.] -, und erlösche mit Ausschüttung des [X.]. Die Schuld-nerin habe nach Kündigung des [X.] durch die Klägerin [X.] in Höhe von 5 % gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. i.V.m. § 352Abs. 1 Satz 1 [X.] zu entrichten.[X.] rügt die [X.] In Höhe von 800 DM habe nicht lediglich eine einseitige Erledigungs-erklärung vorgelegen. Vielmehr habe sich der [X.] durch Schriftsatz vom23. August 2001 einer Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.[X.] und Verwertungskosten seien der Insolvenzmasse auchwährend der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzubilligen. [X.] bereits zur Verwertung befugt, weil eine möglichst schnelle Feststellungund Verwertung von Forderungen im Interesse aller Gläubiger liege. Die Fest-stellungspauschale gebühre der Insolvenzmasse auch für solche Beträge, dievon den [X.] unmittelbar an die Klägerin bezahlt wurden.2. [X.] stünden der Klägerin nicht zu. Die gegenteilige Auf-fassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß dem Gläubiger zu [X.] Insolvenzmasse Zahlungen zugute kämen, denen kein Nachteil oder [X.] 9 -den gegenüberstehe. Dafür, daß der [X.] die Verwertung verzögert habe,fehle jeder Anhaltspunkt, zumal er bereits als vorläufiger Verwalter mit [X.] begonnen habe. § 169 Satz 2 [X.] rechtfertige eine [X.] von Zinsen nur, wenn der Gläubiger schon im Vorfeld der [X.] habe, den Gegenstand zu verwerten, und aufgrund einer Sicherungs-maßnahme des Insolvenzgerichts daran gehindert worden sei.[X.] Weiterleitung von Zahlungseingängen kann die Klägerin nur noch inHöhe von 1.526,72 [X.]) vom [X.]n verlangen. Denn der [X.] stehen Gegenansprüche auf Kostenbeiträge in Höhe von insge-samt 3.558,57 [X.]) gegen die Klägerin [X.] Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gemäß § 171 Abs. 1 [X.]gebührt der Insolvenzmasse auch für solche sicherungshalber [X.]en, welche die Drittschuldner - hier in Höhe von insgesamt71.526,66 DM - nach Insolvenzeröffnung durch Zahlung unmittelbar an dieKlägerin selbst getilgt haben. Daraus errechnet sich ein Betrag von2.861,07 DM über die schon vom Berufungsgericht zuerkannten 4.098,89 DMhinaus.a) Das Verwertungsrecht auch für diese Forderungen stand dem [X.] unabhängig davon zu, daß die Klägerin vorher die Abtretung [X.] hatte (vgl. [X.]. v. 11. Juli 2002 - [X.], [X.], 1630 [X.] gebühren ihr auch die Feststellungskosten dafür ([X.], [X.] 2. Aufl.§ 166 Rn. 39). Denn der Insolvenzverwalter muß die Wirksamkeit des Abson-derungsrechts auch dann feststellen, wenn Schuldner die abgetretenen [X.] -rungen nach Insolvenzeröffnung unmittelbar an den [X.] ([X.], [X.] aus Rechten Rn. 1025). Wäre [X.] nicht rechtswirksam oder insolvenzbeständig, hätte der Insolvenz-verwalter die Abführung des Erlöses von den Gläubigern zu verlangen.b) Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.], auf den [X.] (im Anschluß an [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 170Rn. 4) entscheidend abgestellt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.Denn er beruht noch auf der ursprünglichen Fassung des § 195 des [X.] (BT-Drucks. 12/2443). Dieser [X.] in § 191 Abs. 2 ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an abgetre-tenen Forderungen nur vor, solange die Abtretung den [X.] nichtangezeigt worden war. Diese Einschränkung hat der [X.] auf [X.] Rechtsausschusses aufgegeben ([X.] und Bericht desRechtsausschusses des [X.]es, BT-Drucks. 12/7302 zu § 191 Abs. 2).Hierbei wurden mögliche Folgewirkungen auf den Wortlaut des jetzigen § 170[X.] im einzelnen nicht bedacht (vgl. [X.], aaO zu § [X.]). Insbesondere wurde nicht die Rechtsfolge geregelt, die eintreten soll-te, wenn der [X.] unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2Satz 1 [X.] in der Gesetz gewordenen Verfassung selbst die [X.]en einzieht.c) Durch ein solches, objektiv rechtswidriges Verhalten nach Insolvenz-eröffnung darf der [X.] keine wirtschaftlichen Vorteile er-langen. Er kann keinesfalls bessergestellt werden, als hätte ihm der Insolvenz-verwalter die Forderungen zur Verwertung überlassen; in diesem Falle wärendie Feststellungskosten gemäß § 170 Abs. 2 [X.] ebenfalls zu erstatten. Nach- 11 -Insolvenzeröffnung hat der Gläubiger den Insolvenzverwalter - wie in dem [X.] am 11. Juli 2002 entschiedenen Fall ([X.], aaO) - wenigstens indie Verwertung einzuschalten. Denn nur dann hat der an den nicht mehr ein-zugsbefugten [X.]n leistende Drittschuldner die Gewähr,daß er durch diese Leistung von seiner Zahlungspflicht frei wird. Der [X.]braucht insoweit nicht allgemein zu entscheiden, ob der Drittschuldner in ent-sprechender Anwendung der §§ 408, 407 Abs. 1 letzter Halbs. [X.] und des§ 82 [X.] noch mit befreiender Wirkung an den materiell berechtigten [X.] leisten kann, wenn jener die Insolvenzeröffnung - und dendamit verbundenen Übergang des [X.] - kennt (verneinend Uh-lenbruck, [X.] 12. Aufl. § 166 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.] § 166 Rn. 16; [X.] 2000, 301, 302; [X.], aaO § 166 Rn. 40; bejahend [X.]/[X.], [X.]3. Aufl. Rn. 1398; [X.], aaO Rn. 1012 f). Dies mag immerhin zweifelhaftsein, soweit der Insolvenzmasse die Feststellungskosten gemäß §§ 170, 171[X.] gebühren, insbesondere dann, wenn diese vom Absonderungsberechtig-ten nicht mehr zu erlangen sind. Letztlich genügt es im vorliegenden Zusam-menhang, daß der Insolvenzverwalter von Rechts wegen für den [X.] nach Insolvenzeröffnung zuständig ist. Damit ist er an der "Verwertung"i.[X.]. § 170 [X.] beteiligt. Das gilt um so mehr, als der Insolvenzverwalter [X.] auch auf andere Weise als durch Einziehung - etwa durch [X.] Dritte - verwerten darf (vgl. hierzu MünchKomm-[X.]/[X.], § 166Rn. 148; [X.], aaO Rn. 13, 16; [X.], [X.] Aufl. § 42 Rn. 113 m.w.[X.] § 170 Abs. 2 [X.] ergibt sich, entgegen der Auffassung des [X.], nichts Abweichendes: Wenn der [X.] die- 12 -Feststellungskosten sogar im Falle einer berechtigten Verwertung [X.], gilt das erst recht im Falle einer unberechtigten Verwertung.Da dieses Normverhältnis unmittelbar aus dem Zusammenhang zwi-schen § 170 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 Satz 1 [X.] abzuleiten ist, bedarf es- anders als das Berufungsgericht meint - auch keiner [X.]) Nachdem die Klägerin die Forderungen eingezogen hat, muß sie [X.] in entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 2 [X.] anden [X.]n abführen. Ob ein Anspruch der Insolvenzmasse auch auf§§ 667, 681 Satz 2 und § 687 Abs. 2 Satz 1 oder § 816 Abs. 1 Satz 2 [X.] ge-stützt werden könnte (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 166 Rn. 8;[X.]/[X.], [X.] § 166 Rn. 16), kann offenbleiben.Vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall hängt der pau-schalierte Ersatz der Feststellungskosten nicht ab ([X.]. v. 11. Juli 2002- [X.], aaO S. 1633).2. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit der [X.] [X.] und/oder Verwertungskosten für Zahlungen verlangt, die vor der Insol-venzeröffnung bei der Klägerin oder bei der Schuldnerin eingegangen sind.Denn dem erst vorläufigen Insolvenzverwalter stehen Kostenbeiträge nach§§ 170, 171 [X.] regelmäßig nicht zu (ebenso [X.], aaO § 170 Rn. [X.], [X.] § 166 Rn. 15; [X.]/[X.]/[X.],[X.] zur [X.] 2. Aufl. S. 1083, 1096 zu Rn. 53, 54).- 13 -a) Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf den(endgültigen) "Insolvenzverwalter". Auch ihre systematische Stellung im drittenAbschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung - betreffend "Verwaltung [X.] der Insolvenzmasse" - deutet auf eine Anwendbarkeit allein im er-öffneten Insolvenzverfahren hin.b) Demgegenüber ist der erst vorläufige Insolvenzverwalter grundsätz-lich nicht zur Verwertung der Insolvenzmasse befugt ([X.]Z 146, 165, 172 f).Gegenüber dem Gläubiger stehen ihm - von besonderen gerichtlichen Anord-nungen (dazu s.u. c) und Sicherungsmöglichkeiten abgesehen - nur die zwi-schen Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbarten Rechte am Siche-rungsgut zu. Daß diese hier ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung der Gläu-biger am Verwertungserlös vorsehen, macht der [X.] selbst nicht geltend.aa) Durch eine unbefugte Verwertung kann der vorläufige [X.] von Rechts wegen nicht die Kostenpauschale nach §§ 170, 171 [X.] fürdie spätere Insolvenzmasse erlangen. Daran ändert der Hinweis der Revisionnichts, daß eine möglichst schnelle Verwertung im Interesse aller Gläubigerliege. Diesem Interesse wird dadurch entsprochen, daß das [X.] möglichst schnell eröffnet wird. Dies entspricht der Wertung des [X.], der mit der Einführung der Insolvenzordnung eine [X.] des Eröffnungsverfahrens erreichen wollte (amtliche [X.] Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 84 ff); [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters hat er eng begrenzt, um "[X.] vor der Eröffnung ... so kurz wie möglich" zu halten (amtliche [X.] aaO zu § 26, [X.]). Dies hat der [X.] nur für die Prüfungeingeschränkt, "welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des- 14 -Schuldners bestehen" (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. [X.]; vgl. dazu Beschluß-empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.]es, aaO S. 158zu § 26). Darum ging es hier von vornherein nicht, weil schon die [X.] ihr Unternehmen unstreitig eingestellt hatte und der [X.] nicht [X.] hat, eine Wiederaufnahme je erwogen zu haben.[X.]ieb danach nur eine Liquidation des [X.], so [X.] [X.] auf eine möglichst schnelle Eröffnung des Insolvenzverfahrenshinzuwirken. Falls er sich von einer Verlängerung - möglicherweise im Hinblickauf den Bezug von Insolvenzgeld - wirtschaftliche Vorteile versprochen habensollte, so hatte er diese gegen den Nachteil abzuwägen, daß der Insolvenz-masse [X.] und Verwertungskosten durch eine Verwertung schon imEröffnungsverfahren entgehen würden.Zwar mag der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung [X.] gehalten sein, den rechtlichen Bestand auch solcher Sicherungsrechtezu prüfen, die schon vorher durch Zahlung abgelöst worden sind. Diese allge-meine Amtspflicht beschränkt sich aber nicht allein auf das Eröffnungsverfah-ren, sondern reicht weiter zurück. Dies gehört zu den allgemeinen Verwal-tungsaufgaben des Insolvenzverwalters; für ihre Erfüllung hat der Gesetzgeberkeine besondere Leistung an die Insolvenzmasse vorgesehen. Mit den §§ 170,171 [X.] hat er eine Sonderregelung getroffen, welche gerade die [X.] ausgleichen soll, die durch die Bearbeitung von [X.] des Insolvenzverfahrens - jetzt gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. aInsVV - anfällt (vgl. Amtliche Begründung, aaO zu § 195). Diese knüpft an [X.] innerhalb des Insolvenzverfahrens an. Eine zeitliche [X.] erkennbar nicht [X.] -bb) Im übrigen rechtfertigte es auch eine Unternehmensfortführungnicht, schon dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig [X.]. §§ 159 ff [X.] zuzuerkennen. Zwar darf und muß ein vorläufigerVerwalter zur Erfüllung einer solchen Aufgabe im Rahmen seiner Verwal-tungstätigkeit unter anderem die aus dem Unternehmen erwirtschafteten [X.] zügig einziehen, um das Unternehmen unter Einsatz des Erlösesfortführen zu können (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 52). Das istaber keine unzulässige "Verwertung" im bezeichneten, funktionalen Sinne.Dieser Begriff wird im zweiten Abschnitt des vierten Teils der [X.] insbesondere in § 159 - in einen Gegensatz zu der von der Gläubigerver-sammlung anzuordnenden Unternehmensfortführung (§ 157, vgl. auch § 158[X.]) gestellt und damit im Sinne der endgültigen Umwandlung realen Schuld-nervermögens in Geld unmittelbar zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung (vgl.§ 1 Satz 1 [X.]) verwendet, sei es durch Liquidation einzelner [X.] einheitliche übertragende Sanierung. Der laufende Umsatz der Erzeug-nisse eines fortgeführten Unternehmens, mit dem dieses aufrechterhalten wer-den soll, während des Eröffnungsverfahrens bereitet eine solche spätere [X.] allenfalls vor. Im Verhältnis zu den wenigen formell Beteiligten jedeseinzelnen Eröffnungsverfahrens handelt es sich dabei noch um eine erlaubteVerwaltungstätigkeit.Damit allein wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter aber keine [X.] zum Eingriff auch in Rechte Dritter verliehen, insbesondere [X.] Gläubiger, die erst mit der Insolvenzeröffnung förmlich in [X.] eingebunden werden. Für diese gilt grundsätzlich der [X.] fort (s.o. b vor aa), soweit nicht besondere gerichtliche [X.] 16 -ordnungen in zulässiger Weise eingreifen (s.u. c). Danach blieb der [X.]) Allerdings verweist die Revision zutreffend auf die Gefahr einerdenkbaren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von [X.],die während eines Eröffnungsverfahrens eintreten könnte. Unter dieser Vor-aussetzung einer Gefahr im Verzuge wäre ausnahmsweise eine Einziehungvon [X.] schon im Eröffnungsverfahren zum Zwecke der [X.] und geboten (vgl. amtliche Begründung, aaO [X.] zu § 26 mit demBeispiel "Notverkauf verderblicher Waren"). Sie würde mittelbar auch dem Si-cherungsnehmer nützen, weil sie zugleich den wirtschaftlichen Bestand seinesSicherungsrechts erhält.Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, [X.] auf solche Weise befugte Verwertung schon im Eröffnungsverfahren auchdie Kostenbeiträge der §§ 170, 171 [X.] auslöst. Denn hier hat der [X.]für die genannte Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht nichts dargelegt. [X.] nicht ersichtlich, daß einzelnen der zahlenden Drittschuldner ein [X.] drohte. Erst recht ist nicht vorgetragen, daß diejenigen Drittschuld-ner, die tatsächlich an den [X.]n leisteten, dieselbe Zahlung nicht auch andie Klägerin erbracht hätten, wenn nicht der [X.] die [X.] während des Eröffnungsverfahrens beansprucht hätte.c) Der [X.] ist endlich nicht durch das Insolvenzgericht ermächtigtworden, [X.] schon während des Eröffnungsverfahrens zu ver-werten.- 17 -Die im Beschluß des Insolvenzgerichts vom 26. Oktober 1999 ausge-sprochene - ohnehin unzulässige (vgl. [X.]. v. 18. Juli 2002 - [X.], [X.], 1888, 1891, z.[X.]. in [X.]Z 151, 353) - Ermächtigung des[X.]n, "mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln", betraf [X.] dessen Rechtsstellung gegenüber den Organen der Schuldnerin. Sie [X.] nicht seine Rechte gegenüber Gläubigern.Das ebenfalls in den Beschluß aufgenommene Verbot an die Dritt-schuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die dem [X.]n erteilte [X.], Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gel-der entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Eine solche An-ordnung regelt allein die Empfangszuständigkeit zwischen Schuldnerin undvorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber [X.] in einer Weise, die§ 80 Abs. 1 und § 82 [X.] sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaigeRechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern.Der [X.] braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob und inwieweit eineErstreckung jener Anordnungen auch "auf [X.]" - wie indem später in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluß des Insolvenz-gerichts [X.] vom 10. Dezember 2001 vorgesehen - schon während [X.] rechtswirksam ist, oder ob damit der Bereich zulässigersichernder Maßnahmen überschritten wird.3. Mit Recht hat das Berufungsgericht es endlich für zulässig gehalten,daß die Klägerin mit ihrer Berufung ihren Zahlungsantrag wieder um 800 [X.]. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Rechtsstreit wegen [X.] in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt wordenwäre, mag offenbleiben. Denn der [X.] hat der Erledigung in diesem [X.] - entgegen der Rüge der Revision - nicht erkennbar zugestimmt. [X.] vom 23. August 2001 [[X.]. 47 [X.]] bezog sich allein [X.] vorangegangene Erklärung der Klägerin, ihr - im ursprünglichen Klagean-trag zu 2 enthaltenes - Auskunftsverlangen sei erledigt [[X.]. 35, 2 [X.]]. [X.] Umständen brauchte das Berufungsgericht das vom [X.]n in dermündlichen Verhandlung vor dem [X.] gestellte Begehren "Klageab-weisung und Kostenantrag" [[X.]. 57 [X.]] nicht als Zustimmung zur Erledigungauch eines Teils des [X.] auszulegen.[X.] der Klägerin ist nur teilweise begründet.1. Die Klägerin kann Zinsen nicht für eine vor dem 25. Februar 2000 lie-gende [X.]) Gemäß § 169 Satz 1 [X.] sind dem Gläubiger vom Berichtstermin anlaufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solangeein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 [X.] ist, nicht verwertet wird. Wann der Berichtstermin im hier fraglichenInsolvenzverfahren stattgefunden hat, ist nicht dargetan. Gemäß § 29 Abs. 1Nr. 1 [X.] soll er nicht über sechs Wochen nach dem [X.] hier: vom 13. Januar 2000 - hinaus angesetzt werden. Da die für ihren Zins-anspruch darlegungsbelastete Klägerin keinen früheren Berichtstermin vorge-- 19 -tragen hat, kommt hier eine Verzinsung nach Ablauf der [X.], mithin ab 25. Februar 2000.b) Nach § 169 Satz 2 [X.] sind allerdings die geschuldeten [X.] von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wenn der Gläubiger bereitsvor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach§ 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Vorschriftsoll vermeiden, daß [X.] durch eine solche im Gesamt-interesse ergangene Maßnahme einen Schaden erleiden (Amtliche Begrün-dung, aaO [X.] zu § 194 Abs. 3). Ein derartiger, auszugleichender [X.] nur eintreten, wenn und soweit die gerichtliche Anordnung [X.] jeweils an der Durchsetzung ihrer individuellen Sicherungs-rechte im Einzelfall hindert. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der [X.] des Berufungsgerichts, nicht erfüllt.Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober1999 ein Vollstreckungsverbot erlassen. Dieses hinderte die Klägerin [X.] an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte. Denn die Durchsetzung einerrechtsgeschäftlich erklärten Abtretung wird von einem Verbot der [X.] im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.] grundsätzlich nicht berührt.Auch das vom Amtsgericht an die Drittschuldner erlassene [X.] hinderte die Klägerin an der Verfolgung der ihr abgetretenen [X.] wie die dem [X.]n erteilte Einziehungsermächtigung (sieheoben III 2 c). Dementsprechend hat die Klägerin hier auch andere ihr abgetre-tene Forderungen während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam eingezo-gen. § 169 Satz 2 [X.] stellt darauf ab, ob "der Gläubiger" gerade aufgrund der- 20 -gerichtlichen Anordnung an der Verwertung des Gegenstands gehindert [X.] ist. Die Verzinsungspflicht beginnt demzufolge nur für diejenigen [X.] Monate nach einer gerichtlichen Anordnung, welche durch diese vonRechts wegen an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte tatsächlich gehindertworden sind (vgl. [X.], aaO § 169 Rn. 7; Breutigam, in [X.]/[X.]ersch/Goetsch, [X.] § 169 Rn. 5). Fehlt es daran - wie im vorliegendenFall -, genügen für eine Anwendung des § 169 Satz 2 [X.] nicht rein tatsächli-che Unsicherheiten, die durch Mißverständnisse über die Tragweite der [X.] Anordnung ausgelöst worden sein mögen. Für derartige Fälle ge-nügt der allgemeine Zinsbeginn gemäß § 169 Satz 1 [X.].Ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter sich persönlich schadensersatz-pflichtig machen kann, wenn er während des Eröffnungsverfahrens [X.] an der Einziehung ihrer Forderungen hindert, braucht [X.] entschieden zu werden. Denn jedenfalls könnte dadurch nicht die [X.] allein verklagte Insolvenzmasse verpflichtet werden; § 55 Abs. 2 [X.]greift nicht ein, weil ein allgemeines Verfügungsverbot nicht erlassen wurde.2. Verzinsung ab 25. Februar 2000 kann die Klägerin auch nicht schonin voller Höhe verlangen, sondern hinsichtlich der abgetretenen Forderungennur in demjenigen Umfange, wie die Drittschuldner bis zu jenem Zeitpunktschon an die Insolvenzmasse bezahlt hatten. Insgesamt ist zu diesem Zeit-punkt ein Betrag von 36.833,63 DM (18.832,74 <=,[X.] Zahlungen erst nach dem bezeichneten Tage bei der Insolvenzmasse ein-gegangen sind, beginnt die Pflicht zur Verzinsung erst mit dem Tag nach demEingang.- 21 -a) Der Wortlaut des § 169 Satz 1 [X.] unterscheidet allerdings [X.], ob der Insolvenzverwalter in der Lage war, das [X.] bis zumBerichtstermin zu verwerten oder nicht. Die Zinszahlung soll ein Ausgleich da-für sein, daß der gesicherte Gläubiger wegen des Verlustes seines Einzie-hungsrechts (§ 166 [X.]) im Interesse der Insolvenzmasse häufig geraumeZeit auf die ihm zustehenden Verwertungserlöse warten muß. [X.] knüpft der regelmäßige Beginn der Verzinsungspflicht an den Berichts-termin an. Denn nach diesem Termin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, so-weit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebli-che Verzögerungen bei der Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüs-sen der Gläubigerversammlung - zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse -oder auf gestreckten Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters. Hat ereinen berechtigten Grund, die Verwertung aufzuschieben, so darf sich diesnicht zum Nachteil der absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtli-che Begründung der Bundesregierung, aaO [X.] zu § 194). Auf ein [X.] des Insolvenzverwalters kommt es insoweit nicht [X.]) Das bedeutet aber nicht etwa, daß die Insolvenzmasse für die Wert-haltigkeit des [X.]s einzustehen hat. § 169 [X.] soll - entsprechendder amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift - dem Gläubiger nur "Schutz ...vor einer Verzögerung der Verwertung" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeitentfällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenenVerwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen [X.]. Dementsprechend schließt Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit nachder Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung [X.] nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem [X.] -tungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie§ 30e Abs. 3 [X.] - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende [X.] von Sachen an. Den für deren Nutzung von der Insolvenzmasse ge-schuldeten Ausgleich eines Wertverlusts begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2 [X.]ebenfalls auf die Werthaltigkeit des [X.]s. An die Bewertung [X.], die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, wurde [X.] der amtlichen Begründung (Regierungsentwurf, aaO [X.] zu§ 194 unter Verweisung auf § 188 Abs. 3, [X.]) nicht in bestimmter Form ge-dacht. Für die Werthaltigkeit solcher Forderungen ist deren Einbringlichkeitentscheidend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forde-rung wertlos. Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der [X.] Forderung entsprechend um den Nutzungswert des Geldes.Dieses Risiko aus der Sphäre des Drittschuldners trifft bei der Siche-rungsabtretung den Sicherungsgeber - unabhängig von seiner Insolvenz - undden Sicherungsnehmer gleichermaßen. Fällt eine sicherungshalber [X.] Forderung wirtschaftlich völlig aus, so ist sie auch nicht zu verzinsen. [X.] vorherige Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter kommt es- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - insoweit nicht entscheidend an.Meist wird er den Wert von Forderungen ohne vorherige [X.] zuverlässig beurteilen können. Dieses [X.] hätte der Siche-rungsnehmer ohne die Beschlagnahme der Forderung zugunsten der [X.] genauso zu tragen. Es wird vom Normzweck des § 169 nicht erfaßt.Kann eine abgetretene Forderung nur mit Verzögerung beigetriebenwerden, gilt nichts anderes. Auch dies ist kein insolvenzspezifisches Risiko.Der Entzug der Verwertungsbefugnis des [X.], gegen dessen- 23 -Nachteile § 169 [X.] ihn schützen soll, hätte darauf nur Einfluß, wenn jener [X.] früher hätte eintreiben können als der Insolvenzverwalter (ebensoim Ergebnis [X.]/[X.]/[X.], aaO § 169 Rn. 14). Dafür ist [X.]s vorgetragen: Der [X.] hatte unstreitig die Drittschuldner so [X.] möglich - nach Meinung der Klägerin sogar vorschnell - zur Zahlung [X.]. Deren Zahlungen sind bei ihm - wie teilweise auch bei der [X.] - nach und nach eingegangen. Geringfügige Totalausfälle wurden ein-vernehmlich ausgebucht. Daß die Klägerin durch gerichtliche Schritte eineschnellere Zahlung hätte erzwingen können, ist weder dargetan noch ersicht-lich.Eine Gewähr für den rechtzeitigen Eingang von [X.] erlegt§ 169 [X.] der Insolvenzmasse nicht einmal mittelbar [X.]) Ist eine frühere Zahlung nicht zu erlangen, beginnt die [X.] erst mit dem Ablauf des Tages, an dem der Erlös eingeht. Auf dieseWeise läßt sich die Minderung des Werts der sicherungshalber [X.] am zuverlässigsten und leichtesten erfassen. Das gilt jedenfalls in-soweit, als der Drittschuldner seinerseits keine Zinsen auf die verspätete [X.] entrichtet. Zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs ist der Insolvenz-verwalter nicht zum Vorteil allein des [X.]n verpflichtet.Inwieweit er als Ausgleich hierfür den [X.]n dabei [X.] muß, selbst etwaige Verzugszinsen gegen den Drittschuldner geltendzu machen, kann hier offenbleiben.Der [X.] hat die Tage, an denen Drittschuldner an ihn Zahlungengeleistet haben, im einzelnen aufgeführt (S. 3 seiner Klageerwiderung vom- 24 -17. Juli 2001 = [X.]. 23 [X.]). Da die Klägerin diese Angaben nicht bestritten hat,legt der [X.] die Eingänge in zeitlicher Staffelung der [X.]) Die Zinszahlungspflicht endet - entgegen der Auffassung des [X.] ([X.], 765, 766 ff) - nicht schon mit der Verwertung, [X.] mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung desErlöses an den [X.]n (ebenso [X.]/[X.]/[X.], aaO § 169 Rn. 31; [X.], aaO § 169 Rn. 8). [X.] des § 169 [X.] beschränkt sich nicht allein darauf, den Insol-venzverwalter zur möglichst schnellen Verwertungshandlung zu zwingen. [X.] soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, derdiesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht. Hätte die-ser selbst das [X.] verwertet, so könnte er damit zugleich über [X.] verfügen. Verzögert dagegen der Insolvenzverwalter - entgegen § 170Abs. 1 Satz 2 [X.] - die Weiterleitung des Erlöses an den Gläubiger, so [X.] im Ergebnis in derselben Weise benachteiligt, wie wenn die Verwer-tungshandlung selbst hinausgeschoben würde. Für die Insolvenzmasse dage-gen tritt die Nutzung des Erlöses an die Stelle derjenigen des [X.]sselbst. Die Verzinsungspflicht gleicht nur diesen potentiellen Vermögensvorteilaus. Der Sicherungsnehmer, der sonst seinerseits denselben Vorteil hätte nut-zen können, wird durch diese Auslegung des § 169 Satz 1 [X.] nicht unge-rechtfertigt bessergestellt.e) Der Verurteilung hat das Berufungsgericht zutreffend und unange-fochten den vertraglich geschuldeten Zinssatz [X.]Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 81/02

20.02.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2003, Az. IX ZR 81/02 (REWIS RS 2003, 4278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4278

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