Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2019, Az. 4 BN 16/19

4. Senat | REWIS RS 2019, 346

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Gegenstand

Grundsatz der Amtsermittlung bei Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB


Leitsatz

Will ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise auf die Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB stützen, muss es bei seiner Amtsermittlung in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während einem Antragsteller die zu seinen Gunsten wirkenden Rügen Dritter unbekannt sein können.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem der [X.]eschluss beruhen kann.

2

1. Die [X.]eschwerde rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen [X.]eweis zur Höhe der [X.] an dem Verkehr auf der [X.] und daraus folgenden [X.]eurteilungspegeln erhoben hat (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 13. November 2018 S. 5). Dies bleibt erfolglos. Ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Aufklärungsmangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119> und [X.]eschluss vom 3. September 2019 - 4 [X.] 33.19 - juris Rn. 8). Die Antragsteller haben ihren [X.]eweisantrag in Erwiderung auf das Vorbringen der Antragsgegnerin zur Antragsbefugnis formuliert. Unter diesem Gesichtspunkt hatte der Verwaltungsgerichtshof zu einer [X.]eweiserhebung keinen Anlass. Denn er hat offengelassen, ob die Antragsteller antragsbefugt sind ([X.]A Rn. 13).

3

Die Antragsteller beanstanden der Sache nach als Verletzung materiellen Rechts, dass die Vorinstanz keinen Mangel im [X.] angenommen hat. Dass der [X.]eschluss sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich äußert, wäre ein verfahrensrechtlicher Mangel, wenn dem Verwaltungsgerichtshof insoweit ein Gehörsverstoß unterlaufen wäre. Die [X.]eschwerde müsste insoweit darlegen, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von [X.]edeutung sein können (stRspr, [X.]VerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Daran fehlt es. Die [X.]eschwerde verweist auf das Vorbringen zur Vorbelastung der [X.] und den zu erwartenden [X.]n. Sie legt indes nicht dar, dass und ggf. an welcher Stelle des erstinstanzlichen Vorbringens die Antragsteller die von ihnen angenommenen Fehler ausdrücklich oder jedenfalls hinreichend deutlich als Fehler im [X.] gerügt haben.

4

2. Der Verwaltungsgerichtshof musste die Antragsteller nicht vorab darauf hinweisen, dass die von ihnen gerügten Mängel des [X.]ebauungsplans nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 [X.]auG[X.] unbeachtlich geworden sein könnten.

5

Ein Gericht verstößt allerdings gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO, wenn es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte [X.]ewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - [X.]uchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 und vom 13. Juni 2019 - 4 C 4.18 - NVwZ-RR 2019, 896 Rn. 16). Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2017 (dort [X.] und 16) geltend gemacht, die gerügten Fehler seien nach § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] unbeachtlich geworden. Die Antragsteller mussten auch ohne gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Rechtsauffassung anschließen würde. Aus der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO folgt nichts Anderes. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, warum sich dem Vorsitzenden der Vorinstanz trotz des Vorbringens der Antragsgegnerin ein weiterer Hinweis hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 14.14 - [X.]uchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 57 Rn. 31).

6

3. Die Vorinstanz hat nicht gegen § 104 Abs. 1 VwGO verstoßen. Danach hat der Vorsitzende die Streitsache mit den [X.]eteiligten rechtlich und tatsächlich zu erörtern. Nach Wortlaut und systematischer Stellung gilt die Norm nur für eine mündliche Verhandlung, die hier unterblieben ist. Sollte die [X.]eschwerde das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung beanstanden wollen, legt sie nicht dar, warum der Verwaltungsgerichtshof an einer Entscheidung im [X.]eschlussweg nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gehindert gewesen sein könnte.

7

4.·Die [X.]eschwerde bezeichnet keinen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO mit dem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Vorliegen von [X.] nach § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] weiter nachgehen müssen.

8

Die Antragsteller machen geltend, bei weiterer Sachaufklärung wären dem Gericht die E-Mails der Frau E. vom 13. und 20. August 2015 zur Kenntnis gelangt, in denen die von ihnen geltend gemachten Fehler im Sinne von § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] hinreichend substantiiert und in ausreichender Form (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. September 2019 - 4 [X.] 13.19 - juris Rn. 5 f.) gerügt würden. Die Verfahrensrüge muss insoweit erfolglos bleiben. Denn sie dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - [X.]uchholz 406.25 § 48 [X.]ImSchG Nr. 9 Rn. 34 und [X.]eschluss vom 9. Juli 2019 - 6 [X.] 2.18 - juris Rn. 21). Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2017 zur Unbeachtlichkeit von [X.] nach § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] oblag es den Antragstellern, dem Verwaltungsgerichtshof Ausdrucke der E-Mails vorzulegen und ggf. zu erläutern, warum diese den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] genügen sollten. Die Antragsteller haben auch nicht geltend gemacht, dass sie - etwa mangels Kenntnis - zu einer Vorlage nicht in der Lage gewesen seien, sondern in der [X.]eschwerde angegeben, sie hätten zu Mitteilungen an die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] weiter vortragen können.

9

Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung auch nicht aufdrängen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - [X.]VerwGE 140, 199 Rn. 25). Allerdings ist bei der Amtsermittlung den [X.]esonderheiten des § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] Rechnung zu tragen. Die dort genannten Rechtsverstöße werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit [X.]ekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde - gegenüber dem Gericht genügt nicht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. August 2018 - 4 [X.] 44.17 - [X.]auR 2018, 1982) - unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine ausreichend erhobene Rüge gilt zu Gunsten von jedermann ("inter omnes") ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Januar 2001 - 4 [X.] 13.00 - [X.]uchholz 406.11 § 215 [X.]auG[X.] Nr. 17 S. 2). [X.] ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise darauf stützen, dass Fehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] unbeachtlich geworden sind, muss es in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen [X.] hat, während dem Antragsteller zu seinen Gunsten wirkende [X.] Dritter unbekannt sein können. Der Verwaltungsgerichtshof war dennoch zu weiterer Amtsermittlung nicht verpflichtet. Die [X.] waren ihm unter dem 19. Mai 2016 und damit nach Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin hatte unter dem 28. Juli 2017 mitgeteilt, dass die geltend gemachten Fehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 [X.]auG[X.] unbeachtlich geworden seien und damit - jedenfalls konkludent - zum Ausdruck gebracht, dass ihr keine entsprechenden [X.] vorlagen. Dass die Antragsteller dem substantiiert widersprochen hätten, machen sie nicht geltend. In dieser Situation bestand für eine nochmalige gerichtliche Nachfrage kein Anlass. Soweit die [X.]eschwerde schließlich einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Januar 2019 - 4 [X.] 73.17 - juris Rn. 3 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 16/19

16.12.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. November 2018, Az: 2 N 16.717, Beschluss

§ 215 Abs 1 BauGB, § 86 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.12.2019, Az. 4 BN 16/19 (REWIS RS 2019, 346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 346

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 K 4504/21

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