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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 63/14
vom
21. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Totschlags u.a.
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am
21. Juli
2015
beschlossen:
Wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens werden die Gründe des Urteils vom 6.
Mai 2015 in Rn.
1 2.
Satz wie folgt korrigiert:
.
B.
hat in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es -
wie auch die
Revision des S.
B.
-
unbegründe
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Zeng
Meta
21.07.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2015, Az. 2 StR 63/14 (REWIS RS 2015, 7858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7858
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