Aktenzeichen 2 StR 63/14

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RCN:
RCNS64E4C5TTLV4PHZ

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 06.05.2015

Strafzumessung: Eigene Verletzung und Deeskalation bei einer Schlägerei als bestimmender Strafzumessungsgrund

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