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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 188/06 Verkündet am: 6. März 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juli 2006 im Kosten-punkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtli-chen Kosten der [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 21. Dezember 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 200.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche [X.] - 3 - lage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für [X.] Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags - unter Berücksichtigung eines mit der [X.] zu 3 in zweiter Instanz geschlossenen Vergleichs und einer Ausschüttung von 3.067,75 • - von jetzt noch 45.249,33 • nebst Zinsen. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die [X.] die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufge-tragenen Prüfung des Prospekts und die Beklagte zu 3, eine [X.] Groß-bank, wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteiligung in Anspruch genommen. 2 Das [X.] hat die gegen die [X.] zu 1 und 2 gerichtete Klage abgewiesen und ihr in Richtung auf die Beklagte zu 3 entsprochen. Im Beru-fungsverfahren haben der Kläger und die Beklagte zu 3 einen Vergleich [X.]. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie-sen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revi-sion verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen diese weiter. 3 Entscheidungsgründe - 4 - Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 [X.] Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des [X.], weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Prospekt [X.] hinreichend deutlich, dass [X.] erst für einzelne, [X.] Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie Teil eines Absicherungs-konzepts seien, das von der Geschäftsführung der [X.] erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf Seite 38 des Prospekts dargestellte "[X.]" zu, da sie unter der Vorausset-zung stehe, dass das [X.] von der Geschäftsführung umge-setzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharm-lost. Soweit in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz begrenzt werde, werde im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Kon-zept" handele. Im Übrigen werde aber in den "Vorbemerkungen" darauf [X.], dass die Investoren "in vollem Umfang unternehmerische Risiken tra-gen". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schließlich der Hinweis, dass im Ex-tremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Der Prospekt betone ausdrücklich, dass die [X.] erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes [X.] handele, das nicht hätte [X.] werden dürfen, sei nicht ersichtlich. 5 - 5 - I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe [X.] einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein [X.] von [X.] sei daran gescheitert, dass seitens des [X.] - 8 - sicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösaus-fallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge zum einen ein wei-terer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der [X.] zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Denn das Be-rufungsgericht legt seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend [X.], dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom [X.] verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
Meta
06.03.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 188/06 (REWIS RS 2008, 5133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5133
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