Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. XII ZB 342/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10175

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310517BXII[X.]342.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 342/16
vom

31. Mai
2017

in der
Unterbringungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivil-rechtlichen Unterbringung.

[X.], Beschluss vom 31. Mai 2017 -
XII [X.] 342/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai
2017
durch den

Vorsitzender Richter Dose,
[X.], Dr. Günter
und
Dr. Botur
und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 5. April 2016, soweit dort die Unter-bringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Durchführung einer nervenärztlichen Heilbehandlung
längs-tens bis 17. Mai 2016 betreuungsgerichtlich genehmigt wurde,
sowie der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 17. Mai
2016
die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der [X.] auferlegt.

Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Für die
Betroffene, die an
einer Psychose aus
dem schizophrenen For-menkreis
leidet, ist seit dem [X.] eine Betreuung eingerichtet. Sie befand sich in der Vergangenheit bereits mehrfach in stationärer Behandlung, wobei teilweise auch ihre geschlossene Unterbringung angeordnet wurde. Im August 1
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2015 hat
ihr
Betreuer erneut die Genehmigung der geschlossenen Unterbrin-gung
der Betroffenen beantragt. Nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens und Anhörung der Betroffenen
hat das Amtsgericht mit Beschluss
vom 5. April 2016 die geschlossene Unterbringung
zur Durchführung einer nerven-ärztlichen Heilbehandlung längstens bis zum 17. Mai 2016 genehmigt und ei-nen zwischenzeitlich gestellten Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der [X.] abgelehnt.
Die allein
gegen die Genehmigung der geschlossenen Un-terbringung gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das [X.] zu-rückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene nach Ablauf der Unterbringungsfrist die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts-
und
[X.]s
in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG statthaft. Sie ist auch begründet, weil
die Entschei-dungen von Amts-
und [X.] zur Unterbringung die Betroffene in ihren Rechten verletzt
haben. Dies ist nach der in der [X.] ent-sprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.] 330/13 -
FamRZ 2014, 649 Rn. 8
mwN) festzu-stellen.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung fol-gendes ausgeführt:
Das Amtsgericht habe seine Entscheidung in der Erwartung, dass die Betroffene wie bei den vorherigen Unterbringungen die ihr verordneten [X.] einnehmen würde, ausdrücklich auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt. 3
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Die Sachlage habe sich jedoch dadurch geändert, dass die Betroffene [X.] erklärt habe, mit einer fachärztlichen Behandlung in einem psychiatri-schen Krankenhaus und vor allem mit der Einnahme von Medikamenten grund-sätzlich nicht einverstanden zu sein. Allerdings sei davon auszugehen, dass diese Entscheidung krankheitsbedingt veranlasst sei und nicht auf einer ent-sprechenden grundsätzlichen Einstellung der Betroffenen
beruhe.
Die Unterbringung der Betroffenen rechtfertige sich aber nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Die Betroffene
leide an einer
Psychose aus dem schizophre-nen Formenkreis mit paranoiden Gedanken und ausgeprägter Störung der Rea-litätserkennung und der Kritikfähigkeit. Aufgrund ihrer Erkrankung zeige sie auf-fällige und desorganisierte und für sie und ihre Umgebung inadäquate und [X.] Verhaltensweisen, ohne diese erkennen zu können. In der [X.] der Anamnese werde eine deutliche Störung erkennbar mit verschiede-nen Verlusten und Gefährdungen in den Bereichen Gesundheit, [X.], finanzielle Situation, [X.] Kontakte etc. Zwar habe sich keine akute Selbsttötungsgefahr bei der Betroffenen gezeigt. Es komme
jedoch krankheits-bedingt zu Fehlhandlungen, die die gesamte
Lebenssituation der Betroffenen gefährden, insbesondere zu einer weiterreichenden Chronifizierung der Erkran-kung führen können, die mit weiteren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, Antriebsminderung, [X.]m
Rückzug, psychomotorischer
Verlangsamung, Erschöpfung und verminderter Belastbarkeit bis hin zum Verlust der Selbst-ständigkeit im Leben verbunden sei. Nach den Ausführungen
des Sachverstän-digen sei
die
Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, funktions-
und interessengerecht zu handeln. Dies führe nicht nur zu kaum nachvollzieh-baren Entscheidungen, sondern insbesondere auch zu einer deutlichen Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustands. Gerade die Psychopathologie ihrer Erkrankung werde sich weiter chronifizieren und
die Betroffene ohne
adäquate Behandlung zu
einem Dauerfall für eine Unterbringung machen. Vor diesem 6
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Hintergrund erweise sich die geschlossene Unterbringung der Betroffenen [X.] bis zum 17. Mai 2016 als verhältnismäßig. In ihrem jetzigen Zustand sei die
Betroffene nicht in der Lage, einigermaßen sozialadäquat allein
zu le-ben.
Auch durch die bloße Unterbringung könne die weitere Chronifizierung der Erkrankung und damit eine erhebliche Verschlechterung des [X.] der Betroffenen zumindest verlangsamt werden.
2. Dies
hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die [X.] haben die materiellen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 2 BGB nicht ausreichend festgestellt.
a) Das Amtsgericht hat seine Entscheidungen allein darauf gestützt, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung der
Betroffenen zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen.
aa) Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung allerdings nur geneh-migungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung durchgeführt werden kann (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 -
XII [X.] 614/11 -
FamRZ 2013, 1726 Rn. 26 mwN). Dies setzt aber entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen Willen des Betroffenen oder die recht-lich zulässige Überwindung seines entgegenstehenden natürlichen Willens mit-tels ärztlicher Zwangsbehandlung voraus. Die Genehmigung einer Unterbrin-gung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist daher möglich, wenn von vornherein zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Be-troffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht, er aber die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Davon kann solange aus-gegangen werden, wie sich die Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht manifestiert hat (Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016
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XII [X.] 7
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236/15
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FamRZ 2016, 1065
Rn. 21 und vom 30. Juli
2014
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XII [X.] 169/14
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FamRZ 2014, 1694 Rn. 22 mwN). Ist hingegen auszuschließen, dass der Be-troffene eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Geneh-migung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-nahme im Sinn des § 1906 Abs. 3 BGB vorliegen und diese nach § 1906 Abs. 3a BGB rechtswirksam genehmigt wird. Denn nur dann besteht für die eine Freiheitsentziehung rechtfertigende Heilbehandlung auch gegen den Willen des Betroffenen eine rechtliche Grundlage
(Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014
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XII [X.] 169/14 -
FamRZ 2014, 1694 Rn. 23).
bb) Gemessen hieran
konnte die geschlossene Unterbringung der Be-troffenen nicht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
gestützt werden. Die Betroffene hat bereits bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht deutlich zum Ausdruck ge-bracht, dass sie eine nervenärztliche Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus ablehnt. Auch ist dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass es der Betroffenen an jegli-cher Behandlungsbereitschaft fehlt. Tragfähige Feststellungen dazu, die Be-troffene werde sich bei einer geschlossenen Unterbringung in einer psychiatri-schen Klinik freiwillig behandeln lassen und insbesondere die erforderlichen Medikamente einnehmen, fehlen. Da auch eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinn des § 1906 Abs. 3 BGB nicht nach § 1906 Abs. 3a BGB rechtswirksam genehmigt war, lag der [X.] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor.
b) Soweit das Beschwerdegericht die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt hat, beruht dies ebenfalls auf unzureichenden Feststellungen.

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aa) Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib
oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, so
dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Ge-sundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbun-den ist. Das setzt allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 -
XII [X.] 47/11 -
FamRZ 2011, 1141 Rn. 12 und vom 13. Januar 2010 -
XII [X.] 248/09 -
FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN).
Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters ([X.] vom 22. August 2012 -
XII [X.] 295/12 -
FamRZ 1705 Rn. 4 und vom 13. Januar 2010 -
XII [X.] 248/09 -
FamRZ 2010, 365 Rn. 15). Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Betroffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten auf.
bb) Nach den Feststellungen der Instanzgerichte ist eine geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach diesen Maßstäben nicht zu rechtfertigen.
Zwar leidet die Betroffene, wie die Instanzgerichte in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten festgestellt haben, an einer
behandlungs-bedürftigen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis.
Weder das Amtsgericht noch das [X.] haben aber konkrete Um-stände für die Annahme aufgezeigt, die Betroffene werde sich erheblichen ge-sundheitlichen Schaden zufügen, wenn die Unterbringung unterbleibt.
Eine aku-12
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te Selbsttötungs-
oder Selbstgefährdungsgefahr lag bei der Betroffenen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht vor. Soweit das [X.] darauf abstellt, dass sich das Krankheitsbild der Betroffenen ohne ärztliche Behandlung chronifizieren könne, besagt das nichts über eine bestehende er-hebliche Gesundheitsgefährdung, der nur mit einer Unterbringung begegnet werden könnte. Das gilt auch für die vom Beschwerdegericht genannten
Fol-gen, die nach seiner Auffassung mit einer Chronifizierung der Erkrankung der Betroffenen verbunden sein können. Mit der Möglichkeit, die Betroffene könne ohne ärztliche Behandlung in ihrer Leistungsfähigkeit weiter beeinträchtigt wer-den und es könne zu einer Antriebsverminderung, [X.]m Rückzug, psycho-motorischer Verlangsamung, Erschöpfung und verminderter Belastbarkeit bis hin zum Verlust eines selbstständigen Lebens kommen, beschreibt das Be-schwerdegericht nur abstrakte Gefahren, die sich aus einer Fortentwicklung der Erkrankung der Betroffenen ergeben können.
Diesen Gefahren könnte
allein mit der
Unterbringung ohnehin nicht begegnet werden, da die Betroffene eine Be-handlung ablehnt und eine Zwangsbehandlung nicht angeordnet war. Weitere konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens oder einer erheblichen Verschlimmerung oder Chronifi-zierung der Krankheit der Betroffenen, die
eine
geschlossene
Unterbringung rechtfertigten könnten, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
3. Die Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringung in ihrem
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die [X.] der -
hier durch Zeitablauf erledigten -
Genehmigung der Unterbrin-gung feststellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheitsentziehende Maßnahme be-deutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 -
XII [X.] 138/15 -
FamRZ 2015, 1959 Rn. 17 mwN).
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4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be-deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose
Schilling
Günter

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2016 -
2 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 17.05.2016 -
10 [X.]/16 -

18

Meta

XII ZB 342/16

31.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. XII ZB 342/16 (REWIS RS 2017, 10175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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