Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. XII ZB 83/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 927

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/00
vom 3. November 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b Versorgungsanrechte der [X.] Rechtsanwaltsversorgung sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. [X.] zu bewerten; dabei bleibt eine sog. Zusatzzeit für die Ermittlung der Gesamtzeit außer Betracht.
[X.], Beschluß vom 3. November 2004 - [X.]/00 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. [X.] des [X.] vom 21. März 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen. [X.]: 2.913 • (= 5.698,32 DM)

Gründe:
[X.] Die am 2. Juni 1992 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 27. Februar 1998 zugestellten Antrag durch Ur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 7. Oktober 1998, rechtskräftig seit 28. November 1998, geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 24. Juni 1999 geregelt. Während der Ehezeit (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen - 3 - Rentenversicherung bei der [X.] ([X.] zu 1, [X.]), und zwar die am 3. Oktober 1951 geborene [X.] in Höhe von 184,49 DM und der am 21. Juni 1938 geborene Ehemann in Höhe von 36,31 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998. Daneben bestehen für die Ehefrau Anrechte bei der [X.] und der Länder. Amtsgericht und [X.] sind insoweit von einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit einem Ehe-zeitanteil von 14,76 DM ausgegangen. Für den Ehemann bestehen außerdem Rentenanrechte bei der Rechtsanwaltsversorgung [X.]. Deren Höhe beträgt, bezogen auf das 65. Lebensjahr, nach Mitteilung des [X.] insgesamt 3.770,34 DM. Ausweislich dieser Auskunft ergibt sich dieser Betrag, wenn man den persönlichen [X.] des Ehemannes von 2,0 mit dem [X.] von 5,73 DM sowie mit 329 anzurech-nenden Versicherungsmonaten multipliziert (vgl. im einzelnen § 14 Nr. 1, 5 der Satzung des Versorgungswerkes Stand 3. September 1997). Diese anzurech-nenden Versicherungsmonate bestünden aus 233 Monaten, in denen eine Mit-gliedschaft bestanden habe (gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft des Ehemannes am 1. Januar 1984 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21. Juni 2003) sowie einer Zusatzzeit von 96 Monaten, die dem Ehemann zuge-rechnet werde, weil er vor Vollendung seines 45. Lebensjahres Mitglied dieses Versorgungswerkes geworden sei (§ 14 Nr. 3 c der Satzung des [X.]es). Den Ehezeitanteil dieser Versorgung hat das Versorgungswerk mittels des Quotienten aus den Ehezeitmonaten und der Mitgliedszeit (ohne die Zu-satzzeit) mit (3.777,34 DM x 68 : 233 =) 1.100,36 DM errechnet. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der Rechtsanwaltsversorgung [X.] bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der [X.] in Höhe von 474,86 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet hat. Dabei - 4 - hat es die in der Ehe bei der [X.] begründeten Anrechte der Ehefrau nach Maßgabe der [X.] dynamisiert und mit 2,46 DM in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsversorgung [X.] ist es von deren [X.] ausgegangen. Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltsversorgung [X.] und des Ehemannes hat das [X.] die Begründung von Anrechten für die Ehefrau bei der [X.] auf den ([X.] von 353,16 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1998, beschränkt. Hinsichtlich des verbleibenden [X.] hat es die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich verwiesen. Im übrigen ist es der Berechnung des [X.]. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich der Ehemann gegen die Ermittlung des Ehezeitanteils seiner Anrechte bei der Rechtsan-waltsversorgung [X.].

I[X.] Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Das [X.] ist bei der Bewertung der in der Ehezeit erwor-benen Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung [X.] von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] ausgegangen. Das ist frei von Rechtsirrtum. - 5 - Die Rechtsanwaltsversorgung [X.] unterfällt der Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.]. Der Monatsbetrag der vom [X.] zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem [X.], der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem durchschnittli-chen persönlichen [X.] (§ 14 Nr. 1 der Satzung). Der [X.] wird aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versiche-rungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung festgesetzt (§ 14 Nr. 2 der Satzung). Mithin bemißt sich die Rente weder ausschließlich nach der [X.] einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB) noch nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.]). Auch eine Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] scheidet aus. Die Renten-formel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzlichen Funkti-onszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 63, 64 [X.]). Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] nicht in Betracht. Dies beruht darauf, daß die durch Beitragszahlung erworbenen Versorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer - dem [X.] unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind. Die versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Fak-tor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] erforderlich. 2. In Anwendung dieser Bestimmung hat das [X.] den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversor-gung [X.] ermittelt, indem es den sich nach der Auskunft des [X.] als Altersrente ergebenden Betrag (3.770,34 DM) mit dem [X.] der in die Versicherungszeit fallenden Ehezeit zur sog. Gesamtzeit (68/233) multipliziert hat. Die Gesamtzeit hat das [X.] dabei nach - 6 - der Zahl der Monate zwischen dem Eintritt des Ehemannes und dem [X.]punkt des voraussichtlichen Rentenbeginns bestimmt. Das ist - jedenfalls auf der Grundlage der im [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung maßgebenden Verhältnisse (vgl. unter 3. a)) - nicht zu beanstanden. a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] ist dem Versorgungsausgleich als Ehezeitanteil der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente [X.] zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente zu berücksichtigenden [X.] zu deren voraussichtlicher Gesamt-dauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 1984 Mitglied des Versor-gungswerkes. Die Ehezeit von 68 Monaten (1. Juni 1992 bis 31. Januar 1998) fällt deshalb in vollem Umfang in die [X.] bei der [X.]. Die Gesamtzeit bis zur Altersgrenze, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres er-reicht wird (zu den Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung), beträgt 233 Monate (1. Januar 1984 bis 20. Juni 2003). b) Gegen diese Berechnung der Gesamtzeit wendet sich die weitere Be-schwerde. Sie verweist darauf, daß die Rente des Antragstellers nicht nur unter Berücksichtigung der [X.] seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk (233 Mo-nate), sondern auch einer Zusatzzeit von weiteren acht Jahren (96 Monate) er-mittelt worden sei, die dem Antragsteller gutgebracht werde, weil er vor Vollen-dung des 45. Lebensjahres in die Versorgung eingetreten sei. Diese Zusatzzeit müsse deshalb auch in die Berechnung der Gesamtzeit eingehen mit der Folge, daß der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers nicht 68/233, sondern nur 68/329 seines auf das 65. Lebensjahr bezogenen Ruhegehalts betrage. Mit diesem Angriff dringt die weitere Beschwerde nicht durch. - 7 - Die Zusatzzeit bezeichnet keinen kalendarisch fixierbaren [X.]raum. Sie ist vielmehr ein die Rentenhöhe steigerndes Bewertungselement, das nur aus technischen Gründen in die Form eines [X.]faktors gekleidet ist und deshalb nur bei der Höhe der Rente, nicht aber bei der Errechnung der insgesamt zurückge-legten Versicherungszeiten zu berücksichtigen ist. Jede andere Handhabung würde zu kaum lösbaren Schwierigkeiten in Fällen führen, in denen ein Ehegat-te - anders als im vorliegenden Fall - erst während der Ehe Mitglied des Versor-gungswerks geworden ist: In einem solchen Fall müßte die Zusatzzeit bei der Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] nicht nur, wie von der weiteren Beschwerde gefordert, bei der Gesamtzeit berücksichtigt werden; sie müßte folgerichtig auch im Zähler des aus Ehezeit und Gesamtzeit bestehenden [X.]wertes Berücksichtigung finden, wenn und soweit die Ehezeit in die Zu-satzzeit fällt. Ob dies der Fall ist, läßt sich allerdings nicht feststellen, da sich die Zusatzzeit - wie dargelegt - keinem bestimmten Kalenderzeitraum zuordnen läßt. Im Ergebnis liefe die Auffassung der weiteren Beschwerde deshalb darauf hinaus, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung die Zusatzzeit zwar stets bei der Gesamtzeit, jedoch nie bei der in die Ehezeit fallenden Versi-cherungszeit zu berücksichtigen. Die durch die Zusatzzeit bewirkte Rentenstei-gerung bliebe damit stets dem Ehegatten vorbehalten, der Mitglied des Versor-gungswerkes ist; der andere Ehegatte bliebe im Versorgungsausgleich von die-ser Rentensteigerung ausgespart. Das wäre mit dem [X.] nicht zu vereinbaren. Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem die Ehezeit in vollem Um-fang in die [X.] im Versorgungswerk fällt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch hier würde die Berücksichtigung der Zusatzzeit bei der Gesamtzeit dazu führen, daß die über die Zusatzzeit bewirkte Rentensteigerung des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vorenthalten würde. Dies [X.] nicht sachgerecht, da die Versorgung insgesamt nur durch die [X.] der - 8 - Mitgliedschaft im Versorgungswerk erworben ist, und zwar auch insoweit, als sie für die [X.] eine Zusatzzeit berücksichtigt. Die Anrechnung der Zusatzzeit ist, worauf das [X.] mit Recht hinweist, jenen Fällen vergleichbar, in denen in die Berechnung einer Beamten- oder Soldatenversor-gung bei Dienstunfähigkeit oder vorzeitigem Ruhestand [X.] (z.B. nach § 13 Abs. 1 [X.] oder nach § 6 Abs. 2 [X.]) eingehen. Bei diesen [X.] handelt es sich, wie der [X.] entschieden hat, nicht um erst zukünftige tatsächliche [X.]en, sondern um bloße Berechnungs-faktoren für die Höhe der Versorgung, die bereits mit der Versetzung in den Ruhestand zur Gänze "erdient" seien ([X.]sbeschlüsse [X.] 82, 66, 77 und vom 15. November 1995 - [X.] ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215). So liegen die Dinge im Grundsatz auch hier: Die Versorgung des Antragstellers ist insgesamt nur in der [X.] erworben. Die für die [X.] berücksich-tigten Zusatzzeiten sind keine [X.]en, die tatsächlich zurückgelegt worden sind; sie bleiben deshalb bei der von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] geforderten Bildung des [X.]/[X.]-Verhältnisses außer Betracht. 3. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben. a) Die vom [X.] vorgenommene Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der [X.] Rechtsanwaltsversorgung beruht auf deren Auskünften vom 1. April und 24. November 1998. Der Antragsteller, der am 21. Juni 2003 - mithin nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat inzwischen [X.]e des Versor-gungsträgers vom 22. Mai und 2. Oktober 2003, nach denen er seit 1. Juni 2003 Altersrente bezieht. Das [X.] wird diese Bescheide in tat-richterlicher Verantwortung daraufhin zu prüfen haben, ob zwischenzeitlich [X.]en bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der - 9 - vom [X.] vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichen-den Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und deshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a [X.] - bereits in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. etwa [X.]sbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die nachträgliche Anhebung des Rentenstei-gerungsbetrags (vgl. § 14 Nr. 2 Versorgungssatzung), die in den Bescheiden ausgewiesen wird, die ehezeitbezogene Ermittlung des [X.] un-berührt läßt. b) Auch die Beurteilung der Dynamik des Anrechts des Ehemannes bei der [X.] Rechtsanwaltsversorgung bedarf einer Überprüfung auf der Grundlage aktualisierter Daten. Die Frage, ob der - gemäß den Ausführun-gen zu a) anhand einer neuen Auskunft zu ermittelnde - Ehezeitanteil dieser Versorgung, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, mit seinem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden kann oder zuvor nach Maßgabe der [X.] (i.d.F. der [X.] zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 BGBl. [X.]) umzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der An-rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Das [X.] ist von einer im Anwartschafts- wie im [X.] volldynamischen Versorgungsentwicklung ausgegangen. Es hat sich dabei auf eine von der Rechtsanwaltsversorgung [X.] übermittelte Darstellung der Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der [X.] von 1986 bis 1998 gestützt. Diese Übersicht erscheint für eine aktuelle Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der [X.] hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der Anrechte der Rechtsanwalts-versorgung [X.] anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme [X.] 10 - gen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, verweist der [X.] auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 (- [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 zur Dynamik von Anrechten der [X.]). c) Schließlich bedarf auch das von der Antragsgegnerin bei der [X.] er-worbene Versorgungsanrecht einer erneuten Bewertung. Die [X.] hat ihre [X.] mit Wirkung ab 1. Januar 2002 grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetz-licher Renten sowie der Regelungen des § 18 [X.] ein sog. Punktemodell eingeführt (vgl. im einzelnen [X.]sbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO). Diese [X.] erfaßt auch das für die "rentenferne" Ehefrau bei der [X.] bestehende Anrecht (§ 79 Abs. 1 [X.]S; vgl. zum Ganzen [X.]/[X.]/[X.] 4. Aufl., § 1587 a BGB Rdn. 204 ff., 214 b). 4. Der [X.] vermag aus den genannten Gründen in der Sache nicht ab-schließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die für eine aktuelle Ermittlung des Wertes der vom Ehemann bei der [X.] Rechtsanwaltsversorgung und von der Ehefrau bei der [X.] erworbenen Anrechte erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die Höhe auch der von den Parteien bei der [X.] erworbenen Anrechte anhand aktueller Auskünfte (für - 11 - den Ehemann vgl. den [X.] der [X.] vom 15. Mai 2003) zu überprü-fen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des [X.] nach § 1587 b Abs. 5 BGB durchzu-führen sein.

[X.][X.] [X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 83/00

03.11.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. XII ZB 83/00 (REWIS RS 2004, 927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 927

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 127/08 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern; Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem Rentenbezug des ausgleichspflichtigen …


XII ZB 117/03 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 127/02 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 160/07 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 127/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.