Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 5 StR 480/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 746

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5 [X.]/01(alt 5 StR 423/97 5 [X.]/99)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2001in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001beschlossen:1. Die Revisionen des Angeklagten und [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. 2. Auf die sofortige Beschwerde der [X.] wird die Kostenentscheidung des genannten [X.] dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtlicheden [X.] bis dahin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen hat und den [X.] keinenotwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt wer-den. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagen-verteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen ei-nes Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigender Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 [X.] StPO).Harms Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 480/01

07.11.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 5 StR 480/01 (REWIS RS 2001, 746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 746

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