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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2001in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten K gegen das Ur-teil des [X.] vom 30. November 2000wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer [X.] Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74JGG); er hat jedoch die den [X.] durch [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] [X.] Raum
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07.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2001, Az. 5 StR 411/01 (REWIS RS 2001, 742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 742
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