Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. 3 StR 125/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2967

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom22. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2002 im [X.] dahin geändert, daß die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat esdie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnetund bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei Jahre der Freiheitsstrafe vorabzu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen UmfangErfolg.1. [X.] hat, wie die Revision und der Generalbundesanwaltzu Recht beanstanden, die Anordnung des teilweisen [X.] der- 3 -Strafe nicht tragfähig begründet. Nach der Grundentscheidung des Gesetzge-bers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung dessüchtigen (oder kranken) [X.] begonnen werden, weil dies am ehe-sten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvoll-zug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, daß die Strafe oder einTeil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck [X.] dadurch leichter erreicht wird. Die allgemein gehaltene Erwägung der[X.], es sei angezeigt, die "[X.]" am Ende der [X.] durchzuführen, da eine Einweisung in die Justizvollzugsanstalt nach [X.] demotivierend sei, reicht zur Begründung indes nichtaus. Der Angeklagte ist [X.]. Warum trotzdem der [X.] ei-nes Teils der Strafe im Interesse einer Rehabilitation des Angeklagten erfor-derlich ist (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 7), läßt sichden Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch hat sich die [X.] nicht er-kennbar mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Angeklagte im Zeit-raum zwischen der Tat und seiner Verurteilung bereits fünf Monate Untersu-chungshaft verbüßt hatte. Zudem enthalten die Urteilsgründe keine konkretenAnhaltspunkte, weshalb der sich an die Maßregel anschließende Strafvollzugden Therapieerfolg gefährden und wie sich dies auf den Angeklagten konkretauswirken könnte. Schließlich fehlt jede Begründung für die angeordnete Dau-er des [X.], die namentlich dann unverzichtbar ist, wenn sie - wiehier - zusammen mit der zu erwartenden anrechenbaren (§ 67 Abs. 4 StGB)Dauer der Unterbringung zwei Drittel der verhängten Strafe und damit denZeitpunkt übersteigt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der [X.] des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1StGB), da dann die Gefahr besteht, daß der spätere Vollzug der [X.] wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt.- 4 -Die Anordnung des [X.] kann deshalb keinen Bestand ha-ben. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen, daß eineneue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach [X.] beim Angeklagten durch einen (teilweisen) [X.] der Strafe [X.] der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPOentscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teilweisen [X.] der Strafe entfällt.2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).3. Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründenteilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-len, weil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen er-reicht hat (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).Tolksdorf Miebach Wink-ler Becker [X.]

Meta

3 StR 125/03

22.05.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2003, Az. 3 StR 125/03 (REWIS RS 2003, 2967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2967

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.