Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2002, Az. 2 ARs 96/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3693

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[X.]/02vom12. April 2002in der [X.] u.a.[X.].: 72 AR 2/02 Amtsgericht Cottbus[X.].: 51 [X.] Js 54356/00 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. April 2002 beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf [X.] zur Bewährung beziehen, ist das [X.].Gründe:Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor.Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht alszweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus(ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], 200).Jähnke Detter [X.] Elf

Meta

2 ARs 96/02

12.04.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2002, Az. 2 ARs 96/02 (REWIS RS 2002, 3693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3693

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