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PDF anzeigen[X.] März 2002in der [X.].: 203 Js 14758.0/98 - 263 [X.].: 11 AR 16/01 Amtsgericht Münster- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. März 2002 beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf [X.] zur Bewährung beziehen, ist das [X.].Gründe:Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor.Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht alszweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus(ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], 200).Jähnke Detter [X.]
Meta
04.03.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. 2 ARs 55/02 (REWIS RS 2002, 4276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4276
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