Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2022, Az. 4 AZR 440/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 6627

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Gegenstand

Eingruppierung eines Sozialarbeiters - Heraushebungsmerkmal - Darlegungslast


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 27. April 2021 - 7 [X.] 2120/19 - aufgehoben, soweit die Klage für die [X.] ab dem 1. Januar 2018 abgewiesen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.]lägers.

2

Der [X.]läger ist staatlich anerkannter Sozialarbeiter und seit dem 1. Dezember 1990 bei dem beklagten Landkreis ([X.]eklagter) in [X.] mit etwa 100.000 Einwohnern beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher [X.]ezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den [X.]ereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung ([X.]/[X.]) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) Anwendung. Anlässlich der Einführung der Sonderregelungen für die Eingruppierung von [X.]eschäftigten im [X.] zum 1. November 2009 wurde der [X.]läger in die [X.] S 17 [X.]/[X.] übergeleitet. Zuletzt erhielt er ein Entgelt nach deren Stufe 6.

3

Der [X.]läger wird als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst mit den Dienststellen N, [X.] und W beschäftigt. Das Sachgebiet ist in das Amt für Familien und Soziales integriert, welches zum Dezernat für Gesundheit und Soziales gehört. Die Dezernatsleitung ist dem Landrat unterstellt. Als Sachgebietsleiter ist der [X.]läger für die Erbringung staatlicher Leistungen der [X.]inder- und Jugendhilfe verantwortlich und auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auch für die Adoptionsvermittlung in einem weiteren Landkreis mit etwa 75.000 Einwohnern zuständig. Ihm sind zwischen 36 und 39 [X.]eschäftigte unterstellt, davon etwa 23 Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen mit staatlicher Anerkennung, die nach der [X.] S 14 [X.]/[X.] vergütet werden. Der Haushalt des Sachgebiets umfasst mehr als 18 Mio. Euro.

4

Der Stelle des [X.]lägers liegt eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Januar 2014 zugrunde, die auszugsweise wie folgt lautet:

        

„Lfd. Nr. lt. Aufgabengliederungsplan

Verzeichnis der Tätigkeiten/Arbeitsvorgänge

Anteilsverteilung in % (Zeitanteil)

                 

Leitungstätigkeit des [X.]

35    

                 

-       

Eingänge nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad beurteilen; [X.]earbeitungsform und Termine verfügen

        
                 

-       

Einsatz der Mitarbeiter, Arbeitsverteilung, Arbeitsablauf und Einsatz der Arbeitsmittel planen, Durchführung koordinieren und kontrollieren

        
                 

-       

Mitarbeiter führen, insbesondere Dienstaufsicht wahrnehmen und schwierige Arbeiten mit den Mitarbeitern gemeinsam erledigen

        
                 

-       

Mitarbeiter durch Weitervermittlung von [X.]enntnissen und Erfahrungen fortbilden

        
                 

-       

Sachgebiet gegenüber anderen Ämtern, [X.]ehörden und Gremien vertreten, soweit nicht der/m Amtsleiter/in vorbehalten

        
                 

[X.]earbeitung von schwierigen Fällen aus dem Sachgebiet zu nachfolgend aufgeführten Aufgabenbereichen

        
        

51.4   

Andere Aufgaben der Jugendhilfe

55    

        

51.4.1

Schutzauftrag bei [X.]indeswohlgefährdungen gemäß § 8a SG[X.] VIII

        
                 

Netzwerkarbeit [X.]inderschutz im Geltungsbereich des SG[X.] VIII

        
                 

Casemanagement im [X.]inderschutz

        
                 

Regionale/r Ansprechpartner/in im strukturierten [X.]inderschutz

        
        

51.6   

Leistungen der Jugendhilfe

        
        

51.6.3

Erzieherischer [X.]inder- und Jugendschutz

        
        

51.6.5

Aufgaben, die regelmäßig vom [X.], von [X.]eratungsstellen oder auch von freien Trägern der Jugendhilfe wahrgenommen werden

        
        

51.6.5.1

[X.]eratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie [X.]eratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§§ 17, 18 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.2

Erziehungsberatung (§ 28 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.3

Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.4

Erziehungsbeistand, [X.]etreuungshelfer (§ 30 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.5

Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.6

Erziehung in der Tagesgruppe (§ 32 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.7

Vollzeitpflege (§ 33 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.8

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.9

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.10

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte [X.]inder und Jugendliche (§ 35a SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.11

Vorübergehende Unterbringung von [X.]indern und Jugendlichen (§ 42 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.5.12

Hilfe für junge Volljährige

        
        

51.6.6

Pflegeerlaubnis

        
        

51.6.7

Adoptionsvermittlung

        
        

51.6.8

Aufgaben nach dem SG[X.] IX

        
        

51.6.9

Wirtschaftliche Leistungen der Jugendhilfe

        
        

51.6.11

Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SG[X.] VIII)

        
        

51.6.12

Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

        
                 

Widerspruchsbearbeitung

10    

                 

-       

Entscheidung über die Widersprüche aus den [X.]ereichen Allgemeiner Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst, Adoption, Jugendgerichtshilfe, Erzieherischer [X.]inder- und Jugendschutz“

        

5

[X.] wurde der [X.]läger mit der zeichnungsbereiten Vorlage von zwei öffentlich-rechtlichen Verträgen über die Erbringung vorläufiger Schutzmaßnahmen für [X.]inder und Jugendliche außerhalb der Dienstzeiten des Amts für Familien und Soziales durch Träger der freien Jugendhilfe beauftragt.

6

Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 machte der [X.]läger eine Eingruppierung in die [X.] S 18 Stufe 6 [X.]/[X.] erfolglos geltend.

7

Der Leiter des Amts für Familien und Soziales übertrug dem [X.]läger mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 „bis auf Widerruf“ ua. die Fortbildungs- und Personalplanung in seinem Sachgebiet, die Zeichnung und Ablehnung von Dienstreiseanträgen der Mitarbeiter seines Sachgebiets, die abschließende [X.]earbeitung von Einzelfallentscheidungen im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfen, die Mitwirkung im [X.]etriebserlaubnisverfahren und in der Stellungnahme des [X.], die verantwortliche [X.]egleitung der Arbeitsgemeinschaften der freien Träger sowie die Leitung der Abstimmungsprozesse (intern/extern) für die Rahmenvereinbarungen mit den freien Trägern. Zum 5. Dezember 2017 erteilte die [X.] dem [X.]läger die uneingeschränkte Anordnungsbefugnis für sämtliche Ausgaben in seinem Sachgebiet; zudem zeichnet er alle Einnahmen seines Sachgebiets in Höhe von mehreren hunderttausend Euro. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 bestellte der Leiter des Amts für Familien und Soziales den [X.]läger zu seinem Stellvertreter für den [X.]ereich Jugend mit den Sachgebieten Allgemeiner Sozialer Dienst, Präventionsplanung, [X.]indertagesbetreuung sowie Amtsvormundschaft und Unterhaltsvorschuss.

8

Der [X.]läger hat die Auffassung vertreten, er könne seit dem 1. Juli 2017 eine Vergütung nach der [X.] S 18 Stufe 6 [X.]/[X.] beanspruchen. Seine Tätigkeit entspreche schon aufgrund der Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter und der zu beachtenden unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der [X.]inder- und Jugendhilfe sowie der Adoptionsvermittlung den Anforderungen dieser [X.]. Eine herausgehobene Verantwortung folge auch aus seiner Verantwortung für einen Haushalt in Höhe von 18 Mio. Euro, der Leitung der Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern der Jugendhilfe sowie den Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Hilfeempfänger, insbesondere im [X.]ereich der Adoptionsvermittlung.

9

Der [X.]läger hat - unter [X.]larstellung in der Revisionsinstanz - beantragt

        

festzustellen, dass der [X.]eklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Juli 2017 nach der [X.] S 18 Entgeltstufe 6 TVöD/[X.] zu vergüten und die [X.]ruttoentgeltdifferenz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz für den Zeitraum bis zum Monat März 2019 ab dem 29. April 2019 und für die weiteren Monate ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu verzinsen.

Der [X.]eklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, es sei schon zweifelhaft, ob eine Eingruppierung nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für den [X.] in [X.]etracht komme. Jedenfalls erfülle der [X.]läger nicht die Voraussetzungen der [X.] S 18 [X.]/[X.]. Die Führungsverantwortung sei bereits mit der Vergütung nach [X.] S 17 [X.]/[X.] hinreichend berücksichtigt. Dasselbe gelte für die Anordnungsbefugnis, da dort ein Vier-Augen-Prinzip praktiziert werde. Zudem handele es sich um Gelder, die dem [X.]eklagten vom [X.]und oder Land zugeteilt und zweckgebunden an Empfänger mit entsprechendem Rechtsanspruch weitergereicht würden. Der [X.]läger treffe auch keine Grundsatzentscheidungen; die Letztentscheidung über [X.]eschlussvorlagen liege beim Rechtsamt, dem [X.]ämmerer und dem Landrat.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]erufung des [X.]lägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.]läger sein [X.]egehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist teilweise begründet. Soweit er eine Vergütung nach [X.] S 18 Stufe 6 [X.]/[X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2018 begehrt, ist das Berufungsurteil aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ) und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Der [X.] kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht selbst in der Sache entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO ). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

I. Die Revision des [X.] ist für den [X.]raum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 unbegründet. Der [X.] ist insoweit nicht verpflichtet, ihn nach [X.] S 18 Stufe 6 [X.]/[X.] zu vergüten.

1. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsung der Bruttoentgeltdifferenzen zulässig ([X.]Rspr., etwa [X.] 23. Februar 2022 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN). Weiterhin besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der geltend gemachten Stufenzuordnung, da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 15).

2. Der Antrag ist für den genannten [X.]raum unbegründet.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der [X.]/[X.] sowie der TVÜ-[X.] Anwendung.

b) Für die Eingruppierung des [X.] bis zum 30. September 2017 sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TVÜ-[X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung neben §§ 22, 23 [X.]es-Angestelltentarifvertrag ([X.]) die [X.]e des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung maßgebend. Seit dem 1. Oktober 2017 richtet sich die Eingruppierung des [X.] nach §§ 12, 13 [X.]/[X.].

[X.]) Gemäß § 29 TVÜ-[X.] gelten für die in den [X.]/[X.] übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis - wie das des [X.] - über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen die §§ 12, 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] erfolgt die Überleitung grundsätzlich unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der [X.] nicht statt (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-[X.]). Hierdurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 29 [X.] [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.]E 172, 130). Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2017 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 [X.]/[X.] iVm. der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] vorzunehmen ist.

[X.]) Danach bestimmt sich die Eingruppierung des [X.] für die [X.] bis zum 30. September 2017 nach §§ 22, 23 [X.] iVm. den [X.]en im Anhang zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] in der vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und ab dem 1. Oktober 2017 nach §§ 12, 13 [X.]/[X.] iVm. den im Teil [X.] XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] enthaltenen [X.]en. Der Kläger übte ab dem 1. Oktober 2017 keine unveränderte Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] mehr aus.

(1) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer [X.] auch ohne Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-[X.] stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (vgl. ausf. zum inhaltsgleichen § 29 [X.] [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.]E 172, 130).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist ab dem 1. Oktober 2017 nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit auszugehen. Zu diesem [X.]punkt wurden dem Kläger zusätzliche Aufgaben übertragen. Deren Berücksichtigung bei der Eingruppierung steht nicht entgegen, dass ihre Übertragung „bis auf Widerruf“ erfolgte. Dieser Umstand hindert - wovon auch der [X.] ausgeht - nicht die Annahme einer „nicht nur vorübergehenden“ Übertragung iSd. § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.]. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die Tätigkeit solle nach dem Willen des Arbeitgebers entgegen dem tariflichen Regelfall nur vorübergehend übertragen werden (zu diesem Erfordernis [X.] 24. Januar 1973 - 4 [X.] - [X.]E 25, 12; 19. März 1986 - 4 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 51, 282), sind nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass sich der weitere [X.]raum konkret bestimmen ließe (zu diesem Erfordernis etwa [X.] [X.]/[X.] Stand 1. März 2022 [X.]-AT § 12 Rn. 41).

c) In der [X.] vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 machte die gesamte Tätigkeit des [X.] einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus. Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen (zur vollständigen Überprüfung der Rechtsanwendung in der Revisionsinstanz [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 59 mwN, [X.]E 172, 130).

[X.]) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.] ist der Beschäftigte in der [X.] eingruppiert, deren [X.]en die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser [X.] erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang ([X.] 17. März 2021 - 4 [X.] - Rn. 16 mwN).

[X.]) Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere [X.] zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene [X.] ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.] können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende oder gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.] oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 17. März 2021 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN; zu § 22 [X.] [X.] 16. Oktober 2019 - 4 [X.] - Rn. 17).

[X.]) Danach bestand die von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2017 auszuübende Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Sowohl die Leitungsaufgaben als auch die sonstigen Aufgaben einschließlich der Entscheidung über Widersprüche dienten dem Arbeitsergebnis der Leitung des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst (vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitungstätigkeiten [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 170, 214; 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN; weiterhin [X.] 12. Juni 1996 - 4 [X.] - zu II 2.2 der Gründe). Die unmittelbaren Leitungstätigkeiten und die anderen Tätigkeiten waren zudem tatsächlich nicht getrennt. Auch bei der Bearbeitung der schwierigen Fälle aus dem Sachgebiet und der Widerspruchsbearbeitung musste der Kläger jederzeit mit der Übernahme von Leitungsaufgaben rechnen (vgl. für eine Praxisanleiterin [X.] 17. März 2021 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN; für den Leiter eines [X.] 12. Juni 1996 - 4 [X.] - zu II 2.2 der Gründe).

d) Nach § 1 Nr. 13 des [X.] Nr. 12 vom 29. April 2016 zum [X.] sind die [X.]e für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ohne inhaltliche Änderung in den Teil [X.] XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] übernommen worden (vgl. [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 15; zur tariflichen Entwicklung [X.]. [X.] 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 168, 306). Die maßgebenden [X.]e des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] und nachfolgend - ab dem 1. Januar 2017 - im Teil [X.] XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] lauten:

        

S 11b

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter … mit st[X.]tlicher Anerkennung … mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        

…       

        

S 12   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter … mit st[X.]tlicher Anerkennung … mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15)

        

…       

        

S 17   

        

…       

        

6.    

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter … mit st[X.]tlicher Anerkennung … mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der [X.] S 12 herau[X.]ebt.

        

…       

        
        

[X.]   

        

…       

        
        

4.    

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter … mit st[X.]tlicher Anerkennung … mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der [X.] S 17 Fallgruppe 6 herau[X.]ebt.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)

        

…       

        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

12.     

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

                 

a)    

Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

                 

b)    

Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

                 

c)    

begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

                 

d)    

begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

                 

e)    

Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der [X.] S 9.“

e) Die in Anspruch genommene [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] baut auf der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.], diese wiederum auf der [X.] S 12 [X.]/[X.] auf, welche wiederum die Erfüllung der Anforderungen der [X.] S 11b [X.]/[X.] voraussetzt. Die Eingruppierung des [X.] in die beanspruchte [X.] erfordert daher zunächst, dass seine Tätigkeit die Anforderungen der [X.]n S 11b und S 12 [X.]/[X.] sowie der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] erfüllt. Sodann ist festzustellen, ob die Anforderungen des hierauf aufbauenden [X.] der [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] erfüllt sind.

f) Die tariflichen Anforderungen der [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] waren bei der vom Kläger in der [X.] vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 auszuübenden Tätigkeit selbst unter Berücksichtigung der ab dem 1. Oktober 2017 erweiterten Aufgaben nicht erfüllt.

[X.]) Der Kläger übte die Tätigkeit eines Sozialarbeiters aus, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] aus der [X.] S 12 [X.]/[X.] herau[X.]ebt.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.]s ist nicht vorab zu prüfen, ob eine Eingruppierung nach den speziellen oder allgemeinen [X.]en in Betracht kommt. Vielmehr sind die speziellen [X.]e vorrangig zu prüfen (vgl. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zur Anlage 1a zum [X.] ([X.]) und Nr. 1 der [X.] zur Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]). Wenn ein Arbeitsvorgang ein solches [X.] erfüllt, ist die Anwendung des Allgemeinen Teils nach dem Spezialitätsprinzip ausgeschlossen ([X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN).

(2) Der Kläger ist st[X.]tlich anerkannter Sozialarbeiter mit entsprechender Tätigkeit iSd. [X.] S 11b [X.]/[X.].

(a) Das Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist auf Prävention, Bewältigung und Lösung [X.] Probleme gerichtet. Durch Beratung und Betreuung soll einzelnen Personen, Familien oder bestimmten Personengruppen in Problemsituationen geholfen werden, konkrete Probleme zu lösen und Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln. Es ist Aufgabe der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildung[X.]ilfe verstehen lässt. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden ([X.]Rspr., [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN).

(b) Die Tätigkeit des [X.] entsprach diesem Berufsbild. Er war für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe verantwortlich und für die Adoptionsvermittlung zuständig. Seine Leitungstätigkeit stand dem nicht entgegen, da auch diese jedenfalls mittelbar auf Prävention, Bewältigung und Lösung [X.] Probleme gerichtet war (vgl. [X.] 30. September 1998 - 4 [X.] - zu 3 b der Gründe).

(3) Als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst hatte der Kläger „schwierige Tätigkeiten“ iSd. [X.] der [X.] S 12 [X.]/[X.] auszuüben. Davon gehen die Parteien aufgrund der Vorgesetztenstellung des [X.] übereinstimmend aus. De[X.]alb konnte sich das [X.] auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit die Tätigkeit eines Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und diese selbst die [X.]e als erfüllt ansehen ([X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 27). Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, das Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ iSd. [X.] S 12 [X.]/[X.] sei nach der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] sowie des Teils [X.] XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] erfüllt gewesen, da der Kläger die Arbeit von mehreren Beschäftigten mindestens der [X.] S 9 [X.]/[X.] koordiniert habe.

(4) Weiterhin hob sich die Tätigkeit des [X.] durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der [X.] S 12 [X.]/[X.] heraus. Dies hat das [X.] im Wege einer zulässigen summarischen Prüfung zutreffend erkannt.

(a) Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der [X.] S 12 [X.]/[X.] in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt ([X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 30; vgl. 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 36; 8. September 1999 - 4 [X.] - zu I 4 d [X.] der Gründe, [X.]E 92, 266 zu den wortgleichen Anforderungen der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 15 [X.]).

([X.]) Das Merkmal bezieht sich auf die - erhöhte - fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im [X.] angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss ([X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 31; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 36).

([X.]) Bei der Auslegung des [X.] „besondere Schwierigkeit“ ist weiter die Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] sowie des Teils [X.] XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] zu berücksichtigen. In ihr haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierig anzusehen sind und daher der genannten [X.] zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige Tätigkeit im tariflichen Sinn. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit aber erst dann, wenn sie ein umfangreicheres und tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muss dabei beträchtlich, dh. nicht nur geringfügig sein ([X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 32; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 37).

(b) Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Herau[X.]ebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des [X.] sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Dabei ist ebenfalls die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 12 des Anhangs zu der Anlage C ([X.]) zum [X.] sowie des Teils [X.] XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] vorgenommene Bewertung der dort aufgeführten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dort handelt es sich zwar mit Blick auf das allgemeine [X.] um „schwierige“ Tätigkeiten. Durch deren Einordnung in [X.] S 12 [X.]/[X.] ist aber ihre Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden. Daraus folgt, dass die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten auch ihrer Bedeutung nach solche der [X.] S 12 [X.]/[X.] sind ([X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 33 mwN).

(c) Danach hat das [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, die Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ iSd. [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] sei erfüllt gewesen, weil der Kläger für die Anleitung der ihm unterstellten 36 bis 39 Mitarbeiter - ua. solche, deren Tätigkeit den Anforderungen der [X.] S 14 [X.]/[X.] entsprach - sowie für die Koordinierung und Kontrolle ihrer Tätigkeit ein Wissen und Können in den unterschiedlichen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe benötigt habe, dass die Anforderungen der [X.] S 12 [X.]/[X.] in beträchtlicher und erheblicher Weise überstiegen habe. Ebenso ist das [X.] rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die gesteigerte Bedeutung folge aus den Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Hilfeempfänger der Kinder- und Jugendhilfe im gesamten [X.], die auch durch den Umfang des Hau[X.]alts zum Ausdruck komme. Der Kläger habe verantwortlich für die Ausgaben der Kinder- und Jugendhilfe gezeichnet und dem Jugendhilfeausschuss im Rahmen dessen Beschlussfassung Vorschläge unterbreitet.

[X.]) Die Tätigkeit des [X.] als Leiter des Sachgebiets Allgemeiner Sozialer Dienst hob sich allerdings nicht iSd. Herau[X.]ebungsmerkmals der [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] „durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung“ „erheblich“ aus der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] heraus. Davon ist das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.

(1) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es um die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „durch das Maß der [mit der Tätigkeit] verbundenen Verantwortung“, die sich erheblich aus der der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] herau[X.]ebt, geht, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (zum Prüfungsmaßstab etwa [X.] 27. Februar 2019 - 4 [X.] - Rn. 32). Gleiches gilt für die Anwendung der weiteren unbestimmten Rechtsbegriffe der „besonderen Schwierigkeit“ und der „Bedeutung“ (vgl. [X.] 24. Februar 2021 - 4 [X.] - Rn. 29; allg. 27. Februar 2019 - 4 [X.] - [X.]O mwN).

(2) Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines [X.] einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen [X.], obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im [X.] zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten [X.] der maßgebenden [X.] seien erfüllt. Es obliegt daher regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen [X.]e noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer [X.] hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren [X.] erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das [X.] der höheren [X.] - wie hier - auf dem einer niedrigeren [X.] aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - Herau[X.]ebungsmerkmal - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der [X.] und deren Anforderungen erschließt. In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der [X.] und der unter das höher bewertete [X.] fallenden erlauben ([X.] 14. Oktober 2020 - 4 [X.] - Rn. 30 bis 33 mit umfangreichen Nachweisen).

(3) Die [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die [X.] schon die Merkmale der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] erfordern (vgl. [X.] 26. Januar 2005 - 4 [X.] - zu I 2 b [X.] (3) (b) ([X.]) der Gründe, [X.]E 113, 291 zur „erheblichen“ Herau[X.]ebung durch „das Maß der damit verbundenen Verantwortung“ iSd. Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a [X.]). Unter „Verantwortung“ im [X.] ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Beschäftigten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden ([X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.]E 170, 214; 26. Januar 2005 - 4 [X.] - [X.]O). Die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] herau[X.]ebt, kann sich je nach Einzelfall auf den [X.] als solchen, auf die Wahrnehmung von [X.], auf Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen (vgl. [X.] 26. Januar 2005 - 4 [X.] - [X.]O). Dabei ist zu beachten, dass bereits die Herau[X.]ebungsmerkmale der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.], dh. die „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“, eine gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. Diese mit der Tätigkeit nach [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss, damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] erfüllt sind, erheblich überschritten sein. Dieses Maß an Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, zB durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. [X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN).

(4) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Würdigung des [X.]s, der Kläger habe nicht dargelegt, seine Tätigkeit sei mit dem für die [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] geforderten Maß der Verantwortung verbunden gewesen, nicht zu beanstanden.

(a) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Vorgesetztenstellung des [X.] habe die „besondere Schwierigkeit“ iSd. [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] begründet und könne de[X.]alb wegen „Verbrauchs“ nicht mehr zur Erfüllung des Herau[X.]ebungsmerkmals der [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] heranzogen werden.

([X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.]s können Umstände, die für die Erfüllung einer tariflichen Anforderung einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, grundsätzlich nicht noch einmal für die Erfüllung eines Herau[X.]ebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind „verbraucht“ ([X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] - Rn. 31 f.). Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Tätigkeit eines Angestellten ausschließlich oder im Wesentlichen aus einer oder mehreren hochwertigen Tätigkeiten besteht, so dass für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen keine geringerwertigen Tätigkeiten herangezogen werden können. In diesem Fall kann für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen auf Teilaufgaben oder Teilfunktionen der auszuübenden hochwertigen Tätigkeit abgestellt werden, so dass die Tätigkeit nicht vollständig „verbraucht“ ist, sondern mit ihren weiteren Teilaufgaben und -funktionen noch für andere Herau[X.]ebungsmerkmale herangezogen werden kann. Ist auch das nicht möglich, kann bei der Prüfung der tariflichen Anforderungen der niedrigeren Aufbaufallgruppen ggf. auf einen angenommenen geringeren Zuschnitt der Tätigkeit zB im Hinblick auf die Anzahl der unterstellten oder betreuten Personen oder der Größe der finanziellen Verantwortung abgestellt werden, so dass die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten für die endgültige Zuordnung noch nicht „verbraucht“ sind ([X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] - Rn. 33).

([X.]) Das [X.] ist bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie ohne Rechtsfehler angewendet. Es hat bei der Prüfung der „schwierigen Tätigkeit“ iSd. [X.] S 12 [X.]/[X.] auf die Koordination der Aufgaben der unterstellten Beschäftigten mindestens der [X.] S 9 [X.]/[X.] als eine Teilaufgabe abgestellt und die Leitung des weit gefächerten Arbeitsbereichs mit 36 bis 39 Mitarbeitern bei der Zuordnung zur [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] berücksichtigt. Dabei hat es zutreffend erkannt, dass die Mitarbeiterführung als solche bereits als „schwierige Tätigkeit“ iSd. [X.] 12 [X.]/[X.] benannt ist, und angenommen, die Leitung des großen [X.] mit 36 bis 39 unterschiedlich spezialisierten Mitarbeitern habe ein Wissen und Können in den unterschiedlichen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe erfordert, das die Anforderungen der [X.] S 12 [X.]/[X.] in beträchtlicher und erheblicher Weise übersteige. Insoweit ist das Berufungsgericht von dem Rechtsbegriff der „besonderen Schwierigkeit“ ausgegangen, hat ihn bei der Subsumtion beibehalten und alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt. Auch dessen Annahme, die Leitung des weit gefächerten Sachgebiets mit 36 bis 39 Mitarbeitern sei durch das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ insgesamt verbraucht worden, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit der Kläger meint, eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung folge daraus, dass ihm erheblich mehr Arbeitnehmer unterstellt gewesen seien als zur Erfüllung des Merkmals der „schwierigen Tätigkeit“ erforderlich, übersieht er, dass das [X.] zu Recht von einem „Verbrauch“ der Mitarbeiterführung durch das Merkmal der „besonderen Schwierigkeit“ iSd. [X.] der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] ausgegangen ist.

([X.]) Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Würdigung des [X.]s, die Mitarbeiterführung des [X.] sei nicht de[X.]alb mit einer besonders weitreichenden, hohen Verantwortung iSd. [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] verbunden gewesen, weil er mangels hierarchischer Struktur in seinem Sachgebiet keine Möglichkeit zur Delegation auf Gruppenleiter gehabt habe, rechtsfehlerfrei. Dieser Umstand kann zwar eine erhöhte Arbeitsbelastung bedingen, begründet aber für sich, anders als die Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern, keine erhöhte Verantwortung. Der Kläger war nicht Vorgesetzter qualifizierter Gruppenleiter und hatte keine Mitarbeiter in Bezug auf Führungsverhalten anzuleiten.

(b) Das [X.] konnte weiterhin annehmen, die Anordnungsbefugnis des [X.] für die Ausgaben und Einnahmen in seinem Sachgebiet habe wegen Verbrauchs durch das Herau[X.]ebungsmerkmal der „Bedeutung“ iSd. [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] kein herausgehobenes Maß der Verantwortung begründet, welches die [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] erfordert. Soweit der Kläger geltend macht, eine größere Verantwortung als die Anordnungsbefugnis für die Ausgaben des Sachgebiets sei nicht denkbar, fehlt es an einem Vortrag, der einen Vergleich zwischen der schon gesteigerten Verantwortung, die mit einer Tätigkeit nach der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] verbunden ist, und dem Maß der Verantwortung nach der [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] ermöglichen könnte. In diesem Zusammenhang konnte das [X.] bei seiner Würdigung den Umstand einbeziehen, dass die vom Kläger zu vergebenden Mittel durch gesetzliche Vorschriften bestimmt waren. Für den Umfang der Verantwortung durfte es berücksichtigen, ob bei der Ausübung der Anordnungsbefugnis eine Ermessensentscheidung zu treffen oder - wie vorliegend - lediglich die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen war. Die damit verbundene Annahme, die Verantwortung für diese Tätigkeit habe auch unter Berücksichtigung des Hau[X.]altsumfangs lediglich dem Herau[X.]ebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ und „Bedeutung“ der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] entsprochen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(c) Soweit das [X.] angenommen hat, dem Kläger sei nicht die Bearbeitung schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für den nachgeordneten Bereich oder die Allgemeinheit übertragen worden, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht aufgezeigt.

([X.]) Die von ihm herangezogenen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf alle Einwohner des [X.]es mit entsprechendem Hilfebedarf und auf die des weiteren [X.]es, die Kinder adoptieren möchten, hat das [X.] bereits bei dem Herau[X.]ebungsmerkmal der Bedeutung der [X.] S 17 Fallgruppe 6 [X.]/[X.] berücksichtigt (vgl. [X.] 29. Januar 1986 - 4 [X.] - zu 10 e der Gründe, [X.]E 51, 59). Das [X.] ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoptionsvermittlung habe kein herausgehobenes Maß der Verantwortung begründet. Nach dessen nicht angegriffenen Feststellungen unterschieden sich die Aufgaben der Adoptionsvermittlung in den beiden [X.]en nicht. Es konnte daher davon ausgehen, die mit der Tätigkeit des [X.] verbundene Verantwortung habe sich nicht dadurch erheblich geändert, dass sich seine Zuständigkeit für die Adoptionsvermittlung auf einen weiteren [X.] mit 75.000 Einwohnern erstreckt habe.

([X.]) Die Verfahrensrüge gegen die Würdigung des [X.]s, der Kläger habe nur die Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern koordiniert, jedoch keine konkreten Entscheidungen, die er in diesem Zusammenhang zu treffen hätte, und deren Auswirkungen für die Allgemeinheit oder den innerbetrieblichen Bereich dargelegt, hat der [X.] geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO wird insoweit von einer Begründung abgesehen. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge, das [X.] hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es für die Beurteilung des herausgehobenen Maßes der Verantwortung darauf ankomme, in welchem Umfang der Jugendhilfeausschuss mit seinen Vorgaben und Entscheidungen die Tätigkeit des [X.] beeinflusst.

([X.]) Die Annahme des [X.]s, die Erstellung öffentlich-rechtlicher Verträge könne die begehrte Eingruppierung nicht rechtfertigen, weil diese Aufgabe nur im [X.] angefallen und nicht erkennbar sei, dass diese Aufgabe zur normalen Tätigkeit des [X.] gehört habe, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass ihm die Leitung der Abstimmungsprozesse für die Rahmenvereinbarung mit den freien Trägern oblag, folgt noch nicht die Zuständigkeit zur Erarbeitung aller in seinem Sachgebiet anfallenden öffentlich-rechtlichen Verträge. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, welche konkreten Entscheidungen er bei der inhaltlichen Bearbeitung zu treffen hatte und welche Auswirkungen diese hatten.

II. Die Revision des [X.] ist begründet, soweit sich sein zulässiger Feststellungsantrag (Rn. 14) auf den [X.]raum ab dem 1. Januar 2018 bezieht. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung konnte die Klage insoweit nicht abgewiesen werden.

1. Die dem Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zusätzlich zugewiesene Aufgabe der Stellvertretung des Leiters des Amts für Familien und Soziales für den Bereich „Jugend“ ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] für die Eingruppierung zu berücksichtigen. Es handelt sich - anders als das [X.] es meint - nicht um eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit.

a) Die nicht vorübergehend auszuübende Tätigkeit iSv. § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] ist von der vorübergehend auszuübenden abzugrenzen (zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit [X.]. § 14 [X.]/[X.]). Dabei ist der bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck kommende Wille des Arbeitgebers entscheidend. Aus ihm muss sich ergeben, ob die Tätigkeit auf Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll (vgl. [X.] 5. Juli 1967 - 4 [X.] - zu II der Gründe; 24. Januar 1973 - 4 [X.] - [X.]E 25, 12). Es kommt entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer diese auf Dauer oder nur zeitlich befristet ausüben soll. Dabei ist die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit (etwa aus Gründen eines vorübergehenden [X.]) von der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit der Stellvertretung anderer Beschäftigter zu unterscheiden. Letztere gehört zur vertraglich nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ([X.] 5. September 1973 - 4 [X.] -; [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Juni 2022 § 12 [X.] ([X.]) Rn. 193 f.; [X.]. auch [X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Juni 2022 § 12 [X.] ([X.]) Rn. 193 f.).

b) Danach ist dem Kläger die Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ nicht nur vorübergehend übertragen. Das ergibt sich aus dem von dem [X.] in Bezug genommenen Schreiben des [X.] vom 14. Dezember 2017. Der [X.] kann die vom [X.] unterlassene Auslegung dieser atypischen Willenserklärung selbst vornehmen, da das [X.] den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. [X.] 7. September 2021 - 9 [X.] - Rn. 16 mwN). Mit dem Schreiben wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2018 zum stellvertretenden Amtsleiter des Amts für Familien und Soziales für den Bereich „Jugend“ bestellt. Die Übertragung dieser Aufgabe ist nach dem Inhalt des Schreibens zeitlich unbegrenzt erfolgt. Das sehen die Parteien nicht anders.

2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger ab dem 1. Januar 2018 eine Vergütung nach [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] beanspruchen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).

a) Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, welche Aufgaben und Befugnisse mit der weiteren Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ verbunden sind und wie die [X.] ausgestaltet ist. Dies wird es nachzuholen haben. Anschließend wird es zu bestimmen haben, ob die seit dem 1. Januar 2018 auszuübende Tätigkeit des [X.] lediglich aus einem Arbeitsvorgang besteht oder nicht (zu den Maßstäben vgl. [X.] 17. März 2021 - 4 [X.] - Rn. 20, 22; 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

b) Sollte von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sein, wird es zu prüfen haben, ob aufgrund der weiteren Tätigkeit als stellvertretender Amtsleiter im Bereich „Jugend“ die Anforderungen der [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] insgesamt erfüllt sind (zum rechtlich erheblichen Ausmaß [X.]. [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 68 mwN, [X.]E 172, 130). Im anderen Fall, falls die Tätigkeit des [X.] als stellvertretender Amtsleiter (zumindest) einen weiteren Arbeitsvorgang bildet und dieser die tariflichen Anforderungen des in Anspruch genommenen [X.] erfüllt, wird zu prüfen sein, ob diese Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.]/[X.]).

c) Im Fall seiner Eingruppierung in die [X.] S 18 Fallgruppe 4 [X.]/[X.] ist der Kläger nach § 56 [X.]-BT-V iVm. § 1 Abs. 4 der Anlage zu § 56 ([X.]) in der seit dem 1. März 2017 geltenden Fassung der Stufe 6 zuzuordnen.

        

    Treber    

        

    Neumann    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Th. Hess    

        

    T. Wolff    

                 

Meta

4 AZR 440/21

22.06.2022

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Neuruppin, 23. Oktober 2019, Az: 5 Ca 325/19, Urteil

§ 12 TVöD, § 13 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XXIV Entgeltgr S18 TVöD, § 29a TVÜ-VKA

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2022, Az. 4 AZR 440/21 (REWIS RS 2022, 6627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6627

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