Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. XII ZR 58/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5445

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 20. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 387, 432 Abs. 1, 753 Abs. 1; [X.] §§ 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133, 180 Abs. 1 Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsver-steigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein [X.] zu berichtigen, setzt sich ihre [X.] an der ihnen nach § 118 Abs. 1 [X.] unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort. Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine [X.]sverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre [X.] hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Se-natsurteil vom 17. November 1999 - [X.] - [X.], 355, 356). Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher daher gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung (hier: auf Zugewinnausgleich) aufrechnen, die ihm gegen den anderen [X.] zusteht. Dieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der [X.] gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben. [X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die seit 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, zwischen denen ein [X.] noch anhängig ist, streiten im vorliegenden Ver-fahren um die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ih-nen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens in [X.]

. 1 Das Teilungsversteigerungsverfahren war auf Betreiben der Beklagten mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 eröffnet worden. Am 29. August 2001 erhielt der Kläger für sein [X.] von 771.000 DM den Zuschlag, wobei zwei Grundschulden in Höhe von 285.000 DM und 100.000 DM bestehen blieben. Nachdem der Kläger das [X.] nicht gezahlt hatte, wurde im [X.] vom 9. Oktober 2001 ein Teilungsplan beschlossen, demzufolge von den vorweg entnommenen Verfahrenskosten gemäß § 109 [X.] ein Teilbetrag von 8.905 DM der Beklagten als Erstattung des von ihr geleisteten [X.] - 3 - ses zugeteilt wurde. Ferner wurde als [X.] die [X.]sforderung gegen den Kläger in Höhe von 485.840,67 DM auf die Parteien als frühere Eigentümer zu je ½ "unverteilt" übertragen. 3 Nach Widerspruch des [X.] wurden den Parteien durch [X.] vom 30. Oktober 2001 - in gleicher Weise weitere Erlösüberschüsse in Höhe von 202.065 DM und 70.900 DM, insgesamt also in Höhe von (485.840,67 [X.] 202.065,00 [X.] 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM, [X.]. Der Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbe-schlusses erteilt. Ferner wurden von Amts wegen zugunsten der Parteien zu je ½ Anteil (nicht: zugunsten der Beklagten) Sicherungshypotheken in Höhe der übertragenen Forderungen eingetragen. 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden die ihr zugewiesenen Beträge nicht zu, weil erstens aus dem [X.] aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. September 2001 (10 U 34/01 [X.]) ein Betrag von 167.000 DM an seine Mutter auszukehren sei, und zweitens ihm, dem Kläger, gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch aufgrund von Akontozahlungen über 181.392,60 DM sowie zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 168.406,66 DM zustehe, die er für wertsteigernde Maß-nahmen an dem streitgegenständlichen Objekt allein aufgenommen und ver-wendet habe. Ferner beruft er sich auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit einem Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Beklagte, den er mit 1.404.786 DM beziffert. Hilfsweise beruft er sich insoweit auf ein [X.]. 5 Mit seiner Klage begehrte er zum einen die Feststellung, dass der [X.] die gemäß Teilungsplan übertragenen Forderungen nicht zustehen, und 6 - 4 - zweitens die Verurteilung der Beklagten, die Löschung der (auch) zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu [X.]. 7 Das [X.] wies die Klage in vollem Umfang ab. 8 Auf die Berufung des [X.] änderte das [X.] die erstin-stanzliche Entscheidung durch Teilurteil insoweit ab, als das [X.] auch über den der Beklagten allein und vorab zugewiesenen Betrag von 8.905 DM entschieden hatte. Insoweit behielt es die Entscheidung über diesen Streitge-genstand sowie über die Kosten dem Schlussurteil vor und setzte das Verfah-ren durch gesonderten Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Zu-gewinnausgleichsverfahren aus. Im Übrigen wies das [X.] die Berufung des [X.] zu-rück. Zugleich wies es seinen in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag auf Fest-stellung ab, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbe-schluss die Wiederversteigerung des Grundstücks zu betreiben. 9 Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.], mit der er sein Begehren weiterverfolgt, soweit darüber durch Teilurteil ent-schieden wurde. 10 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] 11 Die Revision hat keinen Erfolg. 12 1. Soweit das Berufungsgericht die Entscheidung dem Schlussurteil vor-behalten hat, ist der Rechtsstreit noch vor ihm anhängig und dem [X.] nicht angefallen (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 301 Rdn. 12). 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger sein Begehren nur noch auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch stützt und im Übrigen mit seinem erstmals im [X.] dargelegten Vorbrin-gen, Akontozahlungen von 181.392,60 DM geleistet zu haben, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen wäre. Das ist revisionsrechtlich nicht zu [X.] und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 13 3. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zugewinn-ausgleich zusteht. Die Aufrechnung mit einem solchen Anspruch oder ein dar-auf gestütztes Zurückbehaltungsrecht gegenüber den gemäß Teilungsplan übertragenen Forderungen gegen den Kläger auf Zahlung des [X.]s schei-tere jedenfalls - soweit damit der Erlösüberschuss verteilt worden sei - an der Gegenseitigkeit der Forderungen, weil die Forderungen von (485.840,67 [X.] 202.065,00 [X.] 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM nicht der Beklagten, son-dern der aus ihr und dem Kläger bestehenden [X.] übertragen [X.] seien, die sich, wenn auch nicht mehr als "Grundstücksgesellschaft", an den "ungeteilt" übertragenen Forderungen fortsetze. 14 - 6 - Dem stehe auch nicht das Senatsurteil vom 17. November 1999 - [X.] - NJW 2000, 948 ff. entgegen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut [X.]r Entscheidung sei die dem dortigen Sachverhalt zugrunde liegende [X.] Bruchteilsgemeinschaft bereits aufgehoben gewesen. Soweit der erkennende Senat auf die dort zu beurteilende Forderung gegen die [X.] auf Herausgabe des hinterlegten Erlöses § 420 BGB angewandt und eine der Beteiligung an der früheren Eigentümergemeinschaft entspre-chende Teilung in Natur angenommen habe, sei dies mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier habe der Kläger sein [X.] nicht berichtigt und die daraus resultierende Forderung gegen ihn sei "unverteilt" auf die Parteien als Gesamtberechtigte übertragen worden, nicht aber zu gleichen Teilen auf den Kläger und die Beklagte. 15 Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Wiederversteigerung des [X.] betreibe, weil aus den [X.] jeder daran beteiligte Gläubiger die Wiederversteigerung auch ohne Mitwirkung der anderen Gläubiger verlangen könne. 16 4. Das hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand. 17 Die hälftige Mitberechtigung der Beklagten an den ihr und dem Kläger zu je ½ übertragenen Forderungen ist durch die Aufrechnungserklärung des [X.] mit möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsansprüchen nicht erloschen, da die Aufrechnung unzulässig ist. Die Beklagte ist daher auch we-der verpflichtet, die Löschung der zur Sicherung dieser Forderungen eingetra-genen Sicherungshypotheken zu bewilligen, noch gehindert, aus dem [X.] (oder diesen Sicherungshypotheken) die Wiederversteige-rung des Grundstücks zu betreiben. 18 - 7 - a) Wenn die Forderung auf Berichtigung des [X.]s nach § 118 [X.] auf den berechtigten Gläubiger übertragen worden ist, kann der Ersteher diese Forderung zwar auch durch Aufrechnung erfüllen; die Eigenart des [X.] steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 9. April 1987 - [X.] - ZIP 1987, 902 f. m.N.). 19 20 Auch ist das vom Kläger als Ersteher geschuldete [X.] durch [X.] zu entrichten, §§ 107 Abs. 2, 49 Abs. 3 [X.]. Durch die mit dem Teilungs-plan bewirkte Übertragung ändert sich die Natur dieses Zahlungsanspruchs nicht. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist ebenfalls auf Zahlung ge-richtet. Beide Forderungen sind somit ihrem Gegenstand nach gleichartig im Sinne des § 387 BGB. b) Die Zulässigkeit der vom Kläger erklärten Aufrechnung mit seinem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt aber auch voraus, dass die Beklagte als Schuldnerin dieses Anspruchs zugleich Gläubigerin der gegen den Kläger als Ersteher gerichteten Forderung auf [X.] des [X.]s (oder zumindest eines Bruchteils dieser Forderung) ist. Nur dann ist die Voraussetzung des § 387 BGB erfüllt, dass die Parteien "einander" gleichartige Leistungen schulden. 21 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorausset-zung hier nicht gegeben, weil die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen daran scheitert, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft der Parteien an dem Grundstück mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren an dem [X.] fortgesetzt hat und noch fortbesteht. 22 Das Versteigerungsgericht hat die Forderungen gegen den Kläger als Ersteher "unverteilt" auf die gemeinschaftlich verbundenen Parteien übertragen. Diese Übertragung hat jedoch nur formale Bedeutung, weil die Forderungen 23 - 8 - schon seit dem Zuschlag der aus den Parteien bestehenden Bruchteilsgemein-schaft zustanden; die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt ([X.] 4, 84, 90 m.N.), und zwar hier als [X.] nach § 432 BGB. Denn mehreren Eigentümern des Grundstücks zur [X.] des Zuschlags steht die übertragene Forderung ge-meinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Soweit - wie hier - zuvor eine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück bestand, besteht an der über-tragenen Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann (vgl. [X.] [X.] 4. Aufl. § 128 Rdn. 10; [X.] in [X.]/ Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rdn. 12.298). Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst er-steigert (vgl. [X.] 1932, 3302; [X.] aaO Rdn. 12.299). 24 c) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die gemeinschaftliche Berechtigung der Parteien an der übertragenen Forderung noch fortbesteht und nicht schon deshalb als bereits aufgelöst angesehen wer-den kann, weil unstreitig keine [X.]sverbindlichkeiten zu berichtigen seien, die hälftige ([X.] der Parteien feststehe und die übertra-genen Forderungen daher bereits gemäß § 420 BGB in Natur geteilt seien. 25 Soweit der Senat eine solche Teilung in Natur ausnahmsweise in einem Fall der Hinterlegung des [X.] angenommen hat (Senatsurteil vom 17. November 1999 - [X.] - [X.], 355, 356), ist diese Ent-scheidung auf Kritik gestoßen (vgl. [X.] [X.], 399, 401 f.). Ob an ihr festzuhalten ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn der Sachverhalt, 26 - 9 - den der Senat seinerzeit zu beurteilen hatte, ist mit dem vorliegenden nicht [X.]. 27 Ist der [X.] hinterlegt, ist seine Auszahlung nämlich si-chergestellt, während die übertragene Forderung gegen den Ersteher, der das [X.] nicht gezahlt hat, erst noch beigetrieben werden muss. Schon dies spricht dagegen, das [X.]sverhältnis der [X.] an dieser Forderung bereits als aufgelöst anzusehen. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass stets dann, wenn die Forde-rung gegen den Ersteher - wie hier - unverteilt übertragen wird, nach § 128 Abs. 2 [X.] eine Sicherungshypothek für denjenigen einzutragen ist, welcher zur [X.] des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war. Bestand zu diesem [X.]punkt eine Bruchteilsgemeinschaft, so sind die früheren Miteigentümer ge-meinschaftlich Gläubiger dieser Sicherungshypothek und folglich nach § 47 GBO als "[X.] nach § 432 BGB" einzutragen (vgl. [X.]/[X.] [X.] 12. Aufl. § 128 Rdn. 8). Auch wegen dieser Mitberechtigung besteht das [X.]sverhältnis der Parteien hier fort. 28 Dass der Zuschlag in der Teilungsversteigerung oder die unverteilte Übertragung der Forderung auf Zahlung des [X.] - entgegen der [X.] der Revision - nicht schon zugleich die Auflösung der bestehenden [X.] bewirken kann, ergibt sich zudem aus folgender Überlegung: 29 Die Verteilung des [X.] (oder hier der Forderung gegen den Ersteher) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich [X.] nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des [X.] ([X.] 4, 84, 86). Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Auf-hebung der [X.] (§ 180 Abs. 1 [X.]), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. 30 - 10 - [X.] NJW 1976, 1391, 1392; [X.] 52, 99, 102; [X.] aaO § 180 Rdn. 6.1). 31 Der eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann ([X.] 4, 84, 90). Wird im Versteige-rungstermin eine Einigung über die Aufteilung des [X.] nicht er-zielt, kann dieser nur an die Berechtigten gemeinsam ausgezahlt werden (vgl. [X.] [X.] 18. Aufl. § 180 Rdn. 17.7). Dem Versteigerungsgericht ist eine Auf-teilung - etwa im Verhältnis der früheren Miteigentumsbruchteile - schon [X.] verwehrt, weil ihm nicht bekannt ist, welche Ansprüche die Berechtigten gegebenenfalls untereinander haben (vgl. [X.] ZIP 1982, 660, 666). Der Erlös ist vielmehr außerhalb des [X.] zu verteilen ([X.], Urteil vom 28. April 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 797, 799; [X.] aaO § 181 Rdn. 104; [X.] aaO Rdn. 12.292). Ist aber mit dem Zuschlag an die Stelle des [X.] der Par-teien am versteigerten Grundstück eine Mitberechtigung an dessen Surrogat, nämlich dem [X.] bzw. hier der Forderung gegen den Ersteher, getreten, kann die in Ansehung dieser Forderung erforderliche Auseinandersetzung folg-lich auch nicht schon durch die vom Versteigerungsgericht gemäß § 118 Abs. 1 [X.] angeordnete Übertragung dieser Forderung als "unverteilt" bewirkt worden sein. Dies folgt aus der lediglich deklaratorischen Natur dieser "Übertragung", die an der bereits mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtslage nichts ändert (vgl. [X.] 4, 84, 90). 32 Die Aufhebung der [X.] der Parteien setzt vielmehr nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 BGB einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum [X.] - 11 - den Grundstücks und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits eine Einigung der Teilhaber voraussetzt (vgl. [X.] 52, 99, 103; [X.] [X.], 399, 401). Dem entspricht die zwingende Vorschrift des § 128 Abs. 2 [X.]. Könnte die Aufhebung der [X.] - und sei es auch nur in Aus-nahmefällen - mit der unverteilten Übertragung der Forderung gegen den Ersteher als bereits aufgehoben angesehen werden, würde § 128 Abs. 2 [X.] eine Eintragung verlangen, die das Grundbuch unrichtig macht. 5. Da die Forderungen, deren Sicherung die nach § 128 Abs. 2 [X.] ein-getragenen Sicherungshypotheken dienen, den Parteien somit nach wie vor in ungeteilter [X.] und in voller Höhe zustehen, hat das Berufungsge-richt die Berufung des [X.] auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als [X.] sich gegen die Abweisung seines Antrags richtet, die Beklagte zu verurtei-len, die Löschung dieser Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu [X.]. 34 6. Nichts anderes gilt für die Abweisung des [X.] des [X.] auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbe-schluss vom 9. Oktober 2001 die "Wiederversteigerung" des Grundstücks zu betreiben. 35 a) Die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nach § 133 [X.], die nun keine Teilungsversteigerung mehr ist, kann sowohl aus der übertragenen Forderung gegen den Ersteher betrieben werden, sofern dieser noch Eigentü-mer ist, als auch aus der hierfür eingetragenen Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden nachfolgenden Eigentümer (vgl. [X.] aaO § 133 Rdn. 2.3). 36 Aus der eingetragenen Sicherungshypothek kann jeder als früherer Bruchteilseigentümer daran Beteiligte auch ohne Mitwirkung des oder der [X.] - 12 - ren in das Grundstück vollstrecken und somit auch dessen nochmalige [X.] nach § 133 [X.] beantragen (vgl. [X.] aaO § 180 Rdn. 18.6; [X.]/[X.] aaO § 133 Rdn. 3; [X.] aaO Rdn. 12.303); allerdings kann er gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Leistung an alle verlangen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 128 Rdn. 8). 38 Nichts anderes gilt, wenn ein solcher Teilhaber - wie hier - nicht aus der Sicherungshypothek, sondern wegen der übertragenen Forderung aus dem mit der Vollstreckungsklausel versehenen Zuschlagsbeschluss in das Grundstück vollstrecken will und dessen nochmalige (jetzt: Zwangs-)Versteigerung [X.]. Denn da diese unverteilt übertragene Forderung als gebundene, auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gemäß § 432 BGB gerichtete Forderung anzusehen ist, kann nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder einzelne der mehre-ren Gläubiger die Leistung - wenn auch nur an alle - fordern. Dieses Einzie-hungsrecht mit dem Ziel der Leistung an alle umfasst die gerichtliche Geltend-machung der gemeinschaftlichen Forderung und damit auch die Betreibung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. [X.] 1932, 3202, 3203 m.w.N.; für den Fall einer Erbengemeinschaft ebenso [X.], 1877; [X.] aaO § 133 Rdn. 2.18). Es wäre auch nicht verständlich, wenn ein sol-cher Teilhaber hinsichtlich dieser Forderung schlechter gestellt wäre als hin-sichtlich der Sicherungshypothek, die lediglich der Sicherung dieser Forderung dient (vgl. [X.] 1932, 3202, 3203). Müsste der frühere Miteigentümer, gegen den als Ersteher der Antrag auf nochmalige Versteigerung gerichtet ist, sich mit diesem Antrag einverstanden erklären, was bei einem Streit über die Verteilung des Erlöses regelmäßig nicht zu erwarten ist, widerspräche dies zudem einem prozesswirtschaftlichen Bedürfnis (vgl. [X.], 1877). - 13 - b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das auf nochmalige Versteigerung des Grundstücks gerichtete Begehren der Beklagten hier ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich wäre. 39 40 Zwar müsste der Kläger bei erfolgreicher Vollstreckung durch die [X.] das [X.] bereits zu einem [X.]punkt entrichten, in dem sein angeblicher Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des Zugewinns noch nicht tituliert und ungesichert ist. Seine Aussicht, diesen Anspruch demnächst realisieren zu können, würde aber durch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nicht verringert, da das [X.] zunächst an die aus ihm und der Beklagten beste-hende [X.] zu zahlen ist (§ 432 Abs. 1 BGB) und die Beklagte somit vor deren Auseinandersetzung darüber nicht verfügen kann. Vor einer erhebli-chen Gefährdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch ein Verhalten der Beklagten schützt ihn zudem die Möglichkeit, Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB zu verlangen. Im Übrigen beruht die Verpflichtung des [X.], das [X.] zu [X.], auf seiner eigenen Entscheidung, das Grundstück selbst zu ersteigern und die nach seiner Auffassung damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit zu nutzen, sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu befriedigen. 41 7. Der Revision verhilft schließlich auch nicht zum Erfolg, dass der Kläger sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch auf ein Zurückbe-haltungsrecht berufen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob und in welchem [X.] ein Zurückbehaltungsrecht des [X.] im Rahmen der von ihm gestellten Anträge überhaupt entscheidungserheblich wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht des [X.] wegen seiner Zugewinnausgleichsforderung gegen die Beklagte kommt nämlich - ebenso wie die von ihm erklärte Aufrechnung - schon mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht. 42 - 14 - Zwar ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch dann zulässig, wenn dem Schuldner (hier: dem Kläger) der Gegenanspruch nur gemeinschaftlich mit an-deren zusteht. Die Zurückbehaltung führt in einem solchen Fall zur Verurteilung des Schuldners zur Leistung an den Gläubiger Zug um Zug gegen Leistung des Gläubigers an einen [X.] ([X.] 28, 122, 125 f.). 43 Dagegen fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit, wenn der Ge-genanspruch des Schuldners - wie hier der Zugewinnausgleichsanspuch des [X.] - nur gegenüber einem Mitgläubiger der Forderung auf Zahlung des [X.]s, hier der Beklagten, besteht (vgl. [X.]/[X.] Aufl. § 273 Rdn. 6; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 273 Rdn. 12; [X.]/[X.] BGB 5. Aufl. § 273 Rdn. 9; [X.]/[X.]/[X.]. § 273 Rdn. 11; [X.]/[X.] Aufl. § 273 Rdn. 9; Kerwer in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 273 44 - 15 - BGB Rdn. 6; Soergel/[X.]/Wolf 12. Aufl. § 273 Rdn. 8; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 273 Rdn. 21; vgl. im Übrigen auch [X.] 63, 348 ff.). Hahne [X.] [X.] [X.] Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 - [X.], Entscheidung vom 05.03.2004 - [X.]

Meta

XII ZR 58/04

20.02.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. XII ZR 58/04 (REWIS RS 2008, 5445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5445

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