Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2021, Az. V ZB 94/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4235

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Gegenstand

Zwangsversteigerungssache: Antrag einer GbR auf Wiederversteigerung ihres Grundstücks bei Nichterbringung des Bargebots durch den Ersteher; Betreiben der Wiederversteigerung nach einer Teilungsversteigerung durch einen Gesellschafter


Leitsatz

1. Erbringt der Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR das Bargebot nicht und ist die GbR berechtigt, die Wiederversteigerung zu beantragen, muss dieser Antrag durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter gestellt werden.

2. Erbringt der Ersteher nach einer Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR, das Bargebot nicht, kann dagegen jeder Gesellschafter mit dem Ziel einer Auskehr des Erlöses an die Gesellschaft allein und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach Maßgabe von § 133 ZVG die Wiederversteigerung aus dem nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Anspruch der GbR gegen den Ersteher oder der nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu Gunsten der GbR eingetragenen Sicherungshypothek betreiben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 9. November 2020 (13 T 31/20) wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des [X.] beträgt 360.000 €.

Gründe

I.

1

Das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück gehörte ursprünglich einer aus den Beteiligten bestehenden [X.] bürgerlichen Rechts (fortan GbR). In einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der [X.] wurde es der Beteiligten zu 1 mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 28. August 2017 zu einem bar zu zahlenden Betrag von 851.000 € zuzüglich Zinsen zugeschlagen. Die Beteiligte zu 1 zahlte das [X.] mit Ausnahme eines Betrags von 34.000 € nicht. Deshalb ließ das Vollstreckungsgericht an dem Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 827.923,18 € zugunsten der GbR eintragen. Die Beteiligte zu 1 wurde als neue Eigentümerin eingetragen. Nach dem Scheitern von [X.] luden die Beteiligten zu 2 und zu 3 mit Schreiben vom 23. Januar 2018 zu einer [X.]erversammlung der GbR am 8. Februar 2018 ein, zu der die Beteiligte zu 1 nicht erschien. Die Beteiligten zu 2 und zu 3 beschlossen in der [X.]erversammlung die Auflösung der [X.], eine Auseinandersetzungsbilanz sowie die Aufteilung der Forderung der GbR gegen die Beteiligte zu 1.

2

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2018 die Wiederversteigerung des Grundstücks aus der Sicherungshypothek an und bestimmte später einen Versteigerungstermin auf den 19. August 2019. Am 8. August 2019 beantragte die Beteiligte zu 1, den Versteigerungstermin aufzuheben und das Zwangsversteigerungsverfahren nach § 28 Abs. 2 [X.] vorläufig einzustellen. Sie vertrat die Auffassung, die Beteiligten zu 2 und 3 seien infolge der von ihnen ausgesprochenen Kündigungen der [X.] aus dieser ausgeschieden, mit der Folge, dass deren Vermögen ihr als Alleingesellschafterin zugefallen sei.

3

Mit Beschluss vom 30. April 2020 hat das Vollstreckungsgericht das [X.] gemäß § 28 [X.] einstweilen eingestellt. Es hat den Gläubigern aufgegeben, bis spätestens 30. Oktober 2020 das Urteil des [X.] in einem Rechtsstreit der Beteiligten über die Voraussetzungen für die Auseinandersetzung und Teilung des [X.]svermögens vorzulegen, und für den Fall der Nichterfüllung der Auflage die Aufhebung des Verfahrens angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das [X.] diesen Beschluss aufgehoben. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Nach Auffassung des [X.] liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 28 Abs. 1 [X.] nicht vor. Zwar seien die Beteiligten zu 2 und 3 nicht deshalb berechtigt gewesen, die Wiederversteigerung des Grundstücks zu betreiben, weil die GbR durch ihre in der [X.]erversammlung gefassten Beschlüsse beendet sei. Ihre Antragsbefugnis bestehe aber aufgrund ihrer Stellung als [X.]er der GbR, zu deren Gunsten aufgrund des [X.] die Sicherungshypothek eingetragen worden sei. Nach der Rechtsprechung des [X.] könnten die [X.]er einer GbR die Teilungsversteigerung eines im Eigentum der [X.] stehenden Grundstücks beantragen, ohne zuvor in einem gerichtlichen Verfahren die Zustimmung der übrigen [X.]er erstreiten zu müssen. Im Teilungsversteigerungsverfahren sei nur zu prüfen, ob die Kündigung der [X.] erklärt und zugegangen sei. Andere Einwände müsse der [X.]er, der die Voraussetzungen einer Auseinandersetzung der [X.] nicht für gegeben halte, mit der [X.] analog § 771 ZPO geltend machen, in deren Rahmen er gegebenenfalls auch eine einstweilige Anordnung erwirken könne. Diese Grundsätze gälten auch im Rahmen einer Wiederversteigerung gemäß § 133 [X.]. Andernfalls müsste der einzelne [X.]er zunächst vor dem Prozessgericht die Zustimmung der anderen [X.]er zur Wiederversteigerung erwirken. Das stehe aber im Widerspruch zu dem Zweck der Wiederversteigerung, die die erneute Versteigerung erleichtern solle, wenn das [X.] nicht berichtigt werde.

III.

5

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

6

1. Das [X.] ist allerdings im Grundsatz ein eigenständiges Zwangsversteigerungsverfahren, für das lediglich die in § 133 [X.] bestimmten Erleichterungen gelten. Seine Grundlage ist entweder die Forderung gegen den Ersteher, die das Vollstreckungsgericht nach § 118 Abs. 1 [X.] auf den Berechtigten übertragen hat, oder die Sicherungshypothek, die nach § 128 Abs. 1, § 130 Abs. 1 [X.] auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts zugunsten des Berechtigten für den Anspruch gegen den Ersteher in das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 297 Rn. 36, 38 für eine Wiederversteigerung nach der Teilungsversteigerung von Bruchteilseigentum). Erbringt der Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR das [X.] nicht und ist die GbR berechtigt, die Wiederversteigerung zu beantragen, muss dieser Antrag durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten [X.]er gestellt werden. Dem einzelnen [X.]er steht ein solches Antragsrecht dagegen nicht zu.

7

2. Eine Besonderheit gilt aber, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, wenn sich die Wiederversteigerung an eine Teilungsversteigerung des Grundstücks zwecks Auseinandersetzung der [X.] anschließt, weil der Ersteher das [X.] nicht entrichtet hat. Infolge der Nichtentrichtung des Gebots hat das Teilungsversteigerungsverfahren sein eigentliches Ziel, das Grundstück in Geld umzusetzen und so eine Auseinandersetzung der [X.] zu ermöglichen, nicht erreicht. Es lässt sich in dieser Verfahrenslage sachgerecht nur erreichen, wenn jeder [X.]er berechtigt ist, auch ohne die Zustimmung der übrigen [X.]er die Wiederversteigerung des Grundstücks zu betreiben.

8

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Anordnung und Durchführung einer Teilungsversteigerung nach § 180 [X.] auch zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist. Die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 180 Abs. 1 [X.]. Denn das Grundstück einer GbR steht in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer [X.]er. Die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines [X.]sgrundstücks folgt aber daraus, dass für die Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR nach § 731 Satz 2 BGB die Regeln der [X.] gelten und die Teilung eines Grundstücks danach gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Teilungsversteigerung zu erfolgen hat (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.]Z 197, 262 Rn. 7 f.).

9

b) Richtig ist auch die weitere Annahme des [X.], dass der einzelne [X.]er einer GbR ohne Zustimmung der übrigen die Teilungsversteigerung eines Grundstücks der GbR nur auf Grund seiner Eintragung als [X.]er und des Nachweises des Zugangs einer Kündigung der [X.] beantragen kann. Der [X.]er ist nach § 731 Satz 2, § 753 Abs. 1 BGB wie der Teilhaber einer [X.] zu behandeln. Dieser wiederum bedarf nach § 181 [X.] zur Einleitung des Verfahrens keines Titels. Er kann vielmehr ohne Weiteres auf Grund seiner Eintragung im Grundbuch die Teilungsversteigerung beantragen. Dieser Voraussetzung entsprechen bei dem [X.]er einer GbR seine Eintragung als [X.]er (vgl. § 47 Abs. 2 GBO), die Erklärung der Kündigung und der Nachweis von deren Zugang (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.]Z 197, 262 Rn. 11 f., 28).

c) Das Fehlen anderer Voraussetzungen als der Eintragung des Antragstellers als [X.]er der GbR, der Erklärung der Kündigung der [X.] und deren Zugang können die übrigen [X.] einer GbR nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit versteigerungsrechtlichen Rechtsbehelfen, sondern nur mit einer [X.] analog § 771 ZPO vor dem Prozessgericht geltend machen; dieses kann das Zwangsversteigerungsverfahren analog § 769 ZPO durch eine einstweilige Anordnung vorläufig einstellen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.]Z 197, 262 Rn. 26).

d) Diese Grundsätze gelten auch für den Antrag auf Anordnung der Wiederversteigerung gemäß § 133 [X.]. Erbringt der Ersteher nach einer Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR das [X.] nicht, kann jeder [X.]er mit dem Ziel einer Auskehr des Erlöses an die [X.] allein und ohne Zustimmung der übrigen [X.]er nach Maßgabe von § 133 [X.] die Wiederversteigerung aus dem nach § 118 Abs. 1 [X.] übertragenen Anspruch der GbR gegen den Ersteher oder der nach § 128 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu Gunsten der GbR eingetragenen Sicherungshypothek betreiben.

aa) Für die Auseinandersetzung des Vermögens einer GbR verweist § 731 Satz 2 BGB auf die Vorschriften über die Teilung einer [X.]. Diese Verweisung betrifft nicht nur die Auseinandersetzung über das Grundstück, das zur Auseinandersetzung der [X.] nach den Vorschriften des Rechts der [X.] und diesem entsprechend (vgl. § 753 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung in Geld umzusetzen ist und hier auch in Geld umgesetzt worden wäre, hätte die Beteiligte zu 1 ihr [X.] gezahlt. Die Verweisung auf das Recht der [X.] in § 731 Satz 2 BGB bezieht sich in gleicher Weise auf den hier eingetretenen Fall, dass das [X.] nicht entrichtet, der Anspruch auf den Erlösüberschuss gegen den Ersteher auf die GbR als bisherige Eigentümerin des versteigerten Grundstücks übertragen und zu deren Gunsten eine Sicherungshypothek an dem versteigerten Grundstück zur Sicherung des Anspruchs auf den Erlösüberschuss eingetragen wird. Denn an die Stelle des Grundstücks treten in diesem Fall der Anspruch aus der übertragenen Forderung und die Sicherungshypothek. Diese müssen nun zur Vorbereitung der Auseinandersetzung ebenfalls in Geld umgesetzt werden. Wie dies zu geschehen hat, bestimmt sich wiederum - nicht anders als die Umsetzung des Grundstücks in Geld - gemäß § 731 Satz 2 BGB nach den Regeln des Rechts der [X.].

bb) Bei einer [X.] richtet sich die Einziehung des Anspruchs auf den Erlösüberschuss nach § 432 BGB. Denn der Anspruch auf den Erlös wird den [X.] unverteilt als eine gebundene, auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gemäß § 432 BGB gerichtete Forderung übertragen. Diese Leistung kann nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder einzelne Teilhaber - wenn auch nur an alle - fordern. Dieses Einziehungsrecht mit dem Ziel der Leistung an alle umfasst die gerichtliche Geltendmachung der gemeinschaftlichen Forderung und damit auch das Recht, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben ([X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 297 Rn. 38 mwN). Aus der zur Sicherung des Anspruchs auf den Erlösüberschuss eingetragenen Sicherungshypothek kann bei einer Bruchteilsgemeinschaft jeder als früherer Bruchteilseigentümer daran Beteiligte auch ohne Mitwirkung des oder der anderen in das Grundstück vollstrecken und somit auch dessen nochmalige Versteigerung nach § 133 [X.] beantragen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 297 Rn. 37 mwN).

cc) Das Gleiche gilt nach § 731 Satz 2 BGB, wenn das im Teilungsversteigerungsverfahren versteigerte Grundstück einer GbR gehörte, für die [X.]er der GbR. Der Gesetzgeber hat sich bei der Teilungsversteigerung dafür entschieden, an den Antrag niedrige Anforderungen zu stellen und die anderen Teilhaber auf den Weg der [X.] analog § 771 ZPO zu verweisen, weil die Unzulässigkeit der Aufhebung der [X.] die Ausnahme ist (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.]Z 197, 262 Rn. 14). So verhält es sich auch bei der GbR, bei der vertragliche Einschränkungen der Möglichkeit, die [X.] jederzeit zu kündigen (vgl. § 723 Abs. 1 BGB), häufiger sein mögen, sich aber ohne [X.] mit der [X.] geltend machen lassen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.] 198/12, [X.]Z 197, 262 Rn. 20-22). Ein sachlicher Grund, davon in dem Fall abzurücken, dass der Ersteher das [X.] nicht zahlt, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht die mit der Versteigerung eingetretene Situation - das Eigentum an dem Grundstück der GbR ist auf den Ersteher übergegangen, die GbR hat nur noch den Anspruch auf den Erlösüberschuss - dafür, gerade keine Antragserschwerungen vorzusehen und es bei dem Einziehungsrecht jedes Teilhabers bzw. [X.]ers zu belassen. Außerdem wird in diesem Verfahrensstadium in aller Regel nur die rasche Einziehung der Forderung der [X.] in deren Interesse liegen.

dd) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 nicht daraus, dass die [X.]er über die Verteilung des Erlöses im Rahmen der Auflösungsbilanz nur gemeinschaftlich beschließen können. Zu der von der Beteiligten zu 1 befürchteten Vorwegnahme der Verteilung des Erlöses kommt es bei der an eine Teilungsversteigerung anschließende Wiederversteigerung ebenso wenig wie in der vorausgegangenen Teilungsversteigerung selbst. An die Teilungsversteigerung kann sich zwar ein Verteilungsverfahren anschließen ([X.], [X.], 6. Aufl., § 180 Rn. 103). Ergibt sich nach der Zuteilung an die [X.] ein Erlösüberschuss, so gehört dieser aber der [X.] unter den [X.]ern ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, sondern deren Sache (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 297 Rn. 40 für die [X.]). Für die anschließende Wiederversteigerung gilt im Ergebnis nichts anderes, da sie nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit dem Ziel einer Leistung an alle Teilhaber bzw. hier an die [X.] betrieben werden kann ([X.], Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 297 Rn. 37 f., 40 für die Bruchteilsgemeinschaft).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, der im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.] 125/05, [X.]Z 170, 378 Rn. 7 f.). Das ist bei einer Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (Beschlüsse vom 29. November 2007 - [X.] 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 und vom 10. Januar 2019 - [X.] 19/18, [X.], 649 Rn. 11). Für die Einstellung einer sich an eine Teilungsversteigerung anschließende Wiederversteigerung auf Antrag eines Teilhabers gilt nichts anderes. Die [X.] beruht auf § 54 Abs. 1 GKG, § 26 [X.] und entspricht dem nach § 74a [X.] festgesetzten Wert.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 94/20

08.07.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kiel, 9. November 2020, Az: 13 T 31/20

§ 118 Abs 1 ZVG, § 128 Abs 1 S 1 ZVG, § 133 ZVG, § 180 ZVG, § 731 S 2 BGB, § 753 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2021, Az. V ZB 94/20 (REWIS RS 2021, 4235)

Papier­fundstellen: WM2021,1797 MDR 2021, 1415-1416 MDR 2022, 15-17 REWIS RS 2021, 4235

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