Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 333/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1202

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 333/12
Verkündet am:

13. November 2013

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 273 Abs. 1, 749 Abs. 1; [X.] § 118 Abs. 1
a) Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein [X.] nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 [X.] unverteilt auf die früheren Miteigentü-mer übertragenen Forderung fort (im [X.] an Senatsurteil [X.]Z 175, 297 = [X.], 767).
b) Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 [X.] von dem anderen [X.] die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsge-meinschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfrem-der Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu.
c) Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in
Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am [X.] verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen [X.] am Verstei-gerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des [X.] durch den Ersteher bedarf es in diesem Fall nicht.
[X.], Beschluss vom 13. November 2013 -
XII [X.] 333/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
November 2013
durch [X.] und die Richter
Dr. [X.], [X.], Dr. Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
-

3. Senat für Familiensachen -
des [X.]s [X.] vom 8. Mai
2012
wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge-wiesen.

Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Die seit 2009 rechtskräftig geschiedenen Beteiligten
streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens.
Nach dem Scheitern der Ehe der Beteiligten wurde auf Betreiben des [X.] das Teilungsversteigerungsverfahren über das ehemals im Mitei-gentum der Beteiligten stehende Hausgrundstück durchgeführt. Der [X.] erhielt für rachte er s-Beteiligten als Eigentümer in ungeteilter [X.] hinterlegt wurden. Nachdem der 1
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Antragsteller den
[X.] nicht erbracht
hatte, wurde im [X.] ein Teilungsplan beschlossen, wonach die Forderung gegen den Ersteher gemäß § 118 Abs. 1 [X.] nach Abzug weiterer
Kosten in Höhe des verbleibenden Erlösüberschusses

Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2011 auf die Beteiligten als frühere Eigentümer zu je ½ "unverteilt"
übertragen wurde.

mit Zustimmn-tragsgegnerin ausbezahlt. Diese verweigerte ihrerseits die
Einwilligung in die Auszahlung des restlichen Hälfteanteils an den Antragsteller und machte ein Zurückbehaltungsrecht mit Ansprüchen
auf Zugewinnausgleich bzw. einem noch nicht eingeleiteten Haushaltsverfahren
geltend. Hinsichtlich des [X.]
ist zwischen den Beteiligten ein weiteres Verfahren anhängig.
Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde zugunsten der Beteiligten eine
Si-cherungshypothek in Höhe der übertragenen Forderung nebst gesetzlichen Verzugszinsen
eingetragen, aus der sie mittlerweile die Wiederversteigerung des Grundstücks betreibt.
Der Antragsteller, der zwischenzeitlich als [X.] im Grundbuch eingetragen ist, ist nicht in der Lage, den vollen
Ver-steigerungserlös zu erbringen.
Er hinterlegte

i-nem Treuhandkonto seines Verfahrensbevollmächtigten und bot der [X.] an, den Hälfteb

insgesamt an sie zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Bewilligung der Lö-schung der Sicherungshypothek und Rücknahme des [X.]. Dieses Angebot nahm
die Antragsgegnerin nicht an.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller beantragt, die [X.] zur Freigabe des hälftigen beim Amtsgericht hinterlegten Betrages von 3
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zu verpflichten.
Weiter begehrt er die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zustimmung zur Teilung der gegen ihn ge-gleich hohe, den Beteiligten jeweils als Alleingläubiger zustehende Forderun-gen, zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek und zur Zurück-nahme des [X.], hilfsweise Zug um Zug gegen Zah-

Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] die erstinstanzli-che Entscheidung aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den derzeit n-sen zugunsten des Antragstellers freizugeben. Ferner hat es die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen,
unter Aufhebung der bestehenden Mit-gläubigerschaft einer Teilung und Änderung der Forderung der Beteiligten, wel-zusteht, in zwei gleich hohe Forderungen der Beteiligten gegenüber dem Antragsteller je-weils als Alleingläubige

und
die Löschung der zugunsten der ehemaligen Miteigentümer eingetragenen Sicherungshypothek zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin in Höhe von 60.697,98

. Zudem hat das [X.] mit der gleichen Maßgabe die Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek für unzulässig erklärt.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.

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5
-

II.
Die Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in [X.], 1665 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt,
der Antragsteller könne nach §
749 Abs. 1 [X.] von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese in die [X.] durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einwillige. Werde der Erlös bzw. ein Teil davon -
wie hier in Form der Sicherheitsleistung
-
gezahlt und seien nach Abzug der Verfahrenskosten aus diesem gemeinsamen [X.] weder [X.]sverbindlichkeiten zu berichtigen noch eine Teilhaber-forderung auszugleichen, stehe die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des Erlöses jedem Teilhaber anteilig gemäß seiner Beteili-gungsquote an der Grundstücksgemeinschaft zu. Zur Teilung bedürfe es nicht einer gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung hinsichtlich des herausgegebe-nen Erlöses. Da der [X.] hinterlegt sei, sei seine Auszahlung nämlich si-chergestellt. Die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle sei damit in Natur teilbar, § 752 Abs. 1 [X.]. Daher habe der Ersteher als Teilhaber der [X.] gegen die übrigen [X.]er anteilsmäßig Anspruch auf Einwilli-gung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung.
Der [X.] könne mithin von der Antragsgegnerin die nach § 13 Abs. 2 [X.] Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des
hinterlegten Erlöses nebst [X.] verlangen.
Die Antragsgegnerin könne ihre Zustimmung hierzu
nicht mit der [X.] verweigern, der Antragsteller schulde ihr aus Zugewinnausgleich 8
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bzw. aus einem gesondert einzuleitenden Haushaltsverfahren einen Betrag, der seinen [X.] übersteige.
Ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin scheide

ebenso wie eine Aufrechnung

nämlich aus, weil es an der [X.] Gegenseitigkeit der Forderungen fehle, da sich die Bruchteilsgemein-schaft der Beteiligten an dem Grundstück mit dem Zuschlag im Versteigerungs-verfahren an dem ([X.] und der ihnen nach § 118 Abs.
1 [X.] unverteilt übertragenen Forderung fortgesetzt habe und noch fortbestehe. Das Amtsgericht habe den nach Abzug der Verfahrenskosten verbliebenen n-geteilter [X.] hinterlegt und die Forderung gegen den Antragsteller als Ersteher auf die gemeinschaftlich verbundenen Parteien übertragen. Diese [X.] daher als Mitberechtigte nach § 432 [X.] anzusehen. Es fehle deshalb
an der erforderlichen Gegenseitigkeit, da die Gegenansprüche der Antragsgegne-rin nur gegenüber dem Antragsteller, mithin nur gegenüber einem Mitgläubiger, bestünden.
Der Antragsteller könne gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 [X.] von der An-tragsgegnerin auch Zustimmung zur Teilung und Änderung der den Beteiligten Beteiligten jeweils als Alleingläubiger zustehende Forderungen in Höhe von en. Rechtlich werde
auch ein Miteigentümer, der das Grundstück im Rahmen der Teilungsversteigerung
selbst ersteigert ha-be, wie jeder andere Ersteher durch den Zuschlag zur Zahlung des vollen [X.] verpflichtet. Komme
er dieser Verpflichtung
nicht nach,
werde
die Forderung gegen den Ersteher nach § 118 Abs. 1 [X.] auf die Teilhaber
der [X.] übertragen. Diese Übertragung bewirke
nicht zugleich die Auflö-sung der bestehenden
[X.] durch Teilung der Forderung in Natur ge-mäß § 420 [X.], selbst wenn
die Bruchteile feststünden
und keine [X.]sverbindlichkeiten mehr zu berichtigen seien. Vielmehr richte sich die 11
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Auseinandersetzung der Teilhaber nach [X.]srecht. Denn die Vertei-lung der Forderung gegen den Ersteher sei
jedenfalls
dann, wenn die Berech-tigten sich darüber nicht einig seien, nicht mehr Gegenstand des
Zwangsver-steigerungsverfahrens; sie habe
vielmehr außerhalb dieses Verfahrens in ei-nem zweiten
Akt
zu erfolgen.
Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe
der Ersteher als Teilhaber der [X.] gegen
die übrigen [X.]er gemäß § 749 Abs. 1 [X.] anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in
die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung,
wenn -
wie hier -
keine [X.]sverbindlichkeiten zu berichtigen und keine Teilhaberforderungen
auszu-gleichen seien.
Zur Teilung der [X.] bedürfe
es nicht erst gemeinsa-mer Einziehung des gesamten Erlösüberschusses
und einer sich dann an-schließenden
Auseinandersetzung. Die auf
Geld gerichtete Forderung sei
teil-bar, zumal der
Schuldner ihre Teilung vorliegend begehre.
Die Forderung entspringe auch nicht einem unteilbaren Rechtsverhältnis. Ein aus der vormaligen Miteigentümergemeinschaft am Grundstück, die sich an der Forderung fortsetze, resultierendes und schützenswertes Interesse der An-tragsgegnerin an gemeinsamer Einziehung der Forderung sei nicht ersichtlich. Die Aufhebung der [X.] werde unnötig und sinnlos erschwert, wenn der Teilhaber, der das Grundstück ersteigert habe, den gesamten Erlös [X.] aufbringen und ggf. sogar finanzieren müsse, um den auf ihn entfallen-den [X.] kurz darauf unvermindert wieder zu erlangen. Auch gegenüber diesem Anspruch stehe der Antragsgegnerin kein Zurückbehaltungsrecht man-gels Gegenseitigkeit der Forderungen zu.
Weiter könne
der
Antragsteller von der Antragsgegnerin die
Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek gemäß § 894 [X.] verlangen. Mit der Aufhebung der [X.] durch Übertragung der hälftigen [X.] auf den Antragsteller erlösche die Hälfte der Forderung, da sich Forderung und 12
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8
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Schuld in seiner Person vereinigten. Die streng akzessorische Sicherungshypo-thek wandele sich kraft Gesetzes hälftig in eine dem Antragsteller zustehende Eigentümergrundschuld.
Gleichwohl
könne der Antragsteller von der [X.] Zustimmung zur Löschung der gesamten Sicherungshypothek verlan-gen, wenn auch nur Zug
um
Zug gegen Zahlung des Betrages von 60.697,98

Denn mit Zahlung dieses Betrages erlösche die der Sicherungshypothek zu-grunde liegende Forderung insgesamt.

Der [X.] sei zulässig und begründet. Der [X.] erhebe
materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Forderung, die mit dem Antrag nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 ZPO geltend zu machen seien. Aus den dargelegten Gründen erweise sich die Zwangsvollstreckung aus der als unzulässig.
2.
Dies
hält
im Ergebnis der rechtlichen Prüfung
stand.
a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der [X.] (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 [X.]) und Berichtigung der ge-meinschaftlichen Verbindlichkeiten
(§§ 755, 756 [X.]) verbleibenden Über-schusses zwischen den [X.]ern entsprechend ihren
Anteilen

752 Satz 1 [X.]). Da
sich
die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemein-schaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem [X.] fortsetzt
(Senatsurteil
[X.]Z 175, 297 = [X.], 767 Rn. 22; Stöber [X.] 20. Aufl. §
180 [X.] Rn. 17.5),
steht
den Miteigentümern des Grundstücks zur [X.] des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des [X.]es gemeinschaftlich in ih-14
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rem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Bestand
-
wie hier -
zuvor eine Bruchteils-gemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forderung nunmehr eine Mit-berechtigung nach § 432 [X.], da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitei-gentümer das Grundstück selbst ersteigert (Senatsurteil
[X.]Z 175, 297 = [X.] 2008, 767 Rn. 23
f.
mwN).
b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht einen Anspruch des [X.]s gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 [X.] auf Abgabe der nach §
13 Abs.
2 [X.] erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen [X.]s nebst [X.] bejaht.
[X.]) Wird der Erlös von dem Ersteigerer ganz
oder -
wie im vorliegenden Fall als Sicherheitsleistung
-
teilweise hinterlegt,
besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle ge-richteten Forderung
auf Auszahlung eines möglichen [X.]. Allerdings bedarf es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen
Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden [X.]. Vielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach § 13 Abs. 2 [X.] erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind ([X.]Z 90, 194 = NJW 1984, 2526 f.; vgl. auch Stöber [X.] 20. Aufl. §
180 Rn. 18.4; [X.]/[X.]/Hintzen [X.] 14. Aufl. § 180 Rn. 158).
[X.]) Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht einen [X.] auf Abgabe der nach § 13 Abs. 2 [X.] erforderli-chen
Einwilligung in
die Auszahlung des hinterlegten hälftigen [X.]s be-jaht.
Nach den getroffenen Feststellungen
sind die Verfahrenskosten bereits von dem
hinterlegten Betrag abgezogen worden
und
keine [X.]sver-17
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-
bindlichkeiten mehr
zu berichtigen. Zudem hat der Antragsteller seinen Antrag auf Einwilligung in die Auszahlung des rechnerisch auf ihn entfallenden hälfti-gen Anteils
des hinterlegten Betrags einschließlich der insoweit angefallenen [X.] beschränkt.
[X.])
Diesem Anspruch kann die Antragsgegnerin auch kein [X.] wegen der von ihr behaupteten Ansprüche
auf Zugewinnausgleich bzw. aus einem noch gesondert einzuleitenden Haushaltsverfahren entgegen-halten.
(1) Allerdings scheidet entgegen der Auffassung des Beschwerdege-richts ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht bereits wegen fehlender
Gegenseitigkeit der Forderungen aus. Der vom [X.] geltend
gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Erlöses ergibt sich aus §§ 749 Abs. 1,
753 [X.] und richtet sich gegen die Antragsgegnerin
persönlich. Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der [X.] ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemein-schaft (vgl. [X.] Urteil vom 25. April 2001 -
IV ZR 281/99 -
ZEV 2001,
313, 314; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 749 Rn. 18). Da sich die von der An-tragsgegnerin
geltend gemachten Ansprüche auf Zugewinnausgleich und aus einem beabsichtigten Haushaltsverfahren
gegen den Antragsteller richten, ist das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 [X.] erforderliche Ge-genseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben. Soweit das Beschwerdegericht die Gegenseitigkeit der Forderungen
im Hinblick auf das Senatsurteil
vom 20.
Februar 2008 ([X.]Z 175, 297 = [X.], 767) verneint hat, hat es übersehen, dass dieser Entscheidung ein anders gelagerter
Sachverhalt zu Grunde lag. Dort wollte der Ehegatte, dem
das Grundstück in der Teilungsver-steigerung zugeschlagen worden
war, wegen des gegen ihn gerichteten
An-spruchs
auf Berichtigung des [X.]
mit einer gegen seine Ehefrau, der
ehemaligen
Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks,
gerichteten Zuge-20
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11
-
winnausgleichsforderung aufrechnen. Der Senat hat die Gegenseitigkeit von Haupt-
und Gegenforderung in diesem Fall verneint, weil der Anspruch auf Be-richtigung des [X.]
nicht der Ehefrau als ehemaliger
Miteigentümerin des Grundstücks allein, sondern der
Bruchteilsgemeinschaft ungeteilt zustand.
(2) Die Antragsgegnerin kann sich dennoch gegenüber dem Anspruch des Antragstellers nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen den von ihr be-haupteten güterrechtlichen
Ausgleichsforderungen
berufen.

Für den Fall, dass ein Teilhaber -
wie hier -
die nach § 13 Abs. 2 [X.] erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf ihn entfallen-den Teiles des hinterlegten Erlöses
begehrt, hat der [X.] bereits entschieden, dass
jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern
kann, der Anspruchsteller
schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Leistung ([X.]Z 90, 194
= NJW 1984, 2526, 2527). Auch nach der Rechtsprechung des Senats
hat ein Teilhaber kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom [X.] hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprüche geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem [X.] rechtfertigen (Senatsur-teil
vom 15. November 1989 -
IVb [X.]/88 -
FamRZ
1990, 254
mwN). An die-ser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das Recht eines [X.] nach §
749 Abs. 1 [X.],
jederzeit die Aufhebung der [X.] zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der [X.] wurzeln, beeinträchtigt werden ([X.]Z 63, 348
= NJW 1975, 687, 688; [X.]/Grüneberg [X.] 73.
Aufl. §
273 Rn.
16; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 273 Rn. 55; [X.]/[X.]/Unberath [X.] 4.
Aufl. § 273 Rn. 34; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. 5 Rn. 94; [X.] der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 198; [X.] FamVermR [X.]. 4 Rn. 140). Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts 22
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-
12
-
gemäß § 273 [X.] wegen einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung würde dem mit § 749 Abs. 1 [X.]
verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzeitige Aufhebung der [X.] zu gewährleisten, widerstreiten (vgl. [X.]Z 63, 348 = NJW 1975, 687, 688).
(3) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Kogel [X.] 2013, 379, 380; ders. [X.] 2012; 75, 78; [X.] Die [X.] 2.
Aufl. Rn. 844) folgt auch nichts anderes aus den [X.] vom 15. November 1989 (IVb [X.]/88 -
FamRZ
1990, 254) und 17. November 1999 ([X.]

FamRZ 2000, 355). Soweit der Senat in diesen
Verfah-ren die Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass die Bruchteilsgemeinschaften bereits aufgehoben waren und die Beteiligten daher um [X.] stritten, die nicht mehr Teil des Aufhebungsverfahrens
nach
§§ 749 ff.
[X.] waren.

In dem der
Senatsentscheidung
vom 15. November 1989 (IVb [X.]/88 -
FamRZ
1990, 254) zugrundeliegenden Fall
hatten
die Parteien den bei der Tei-lungsversteigerung mehrerer
im gemeinsamen Eigentum stehender
Grundstü-cke
erzielten [X.] bereits [X.] hälftig aufgeteilt und zunächst unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Rechtsanwälte
gestellt. In einem nachfolgend geschlossenen Vergleich zur Erledigung der gegenseitigen [X.] aus dem Scheidungs-
und den Folgeverfahren trafen die Parteien eine Vereinbarung über die teilweise Freigabe der bei den Rechtsanwälten hinterleg-ten Gelder. Außerdem sollte ein Teilbetrag auf ein [X.] eingezahlt werden. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Zustimmung der Ehefrau zur Freigabe des auf das [X.] eingezahlten Betrages.
Der Senat hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht der Ehefrau [X.] einer aus dem ehelichen Güterrecht stammenden Forderung deshalb be-24
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jaht, weil die Parteien [X.] den [X.] aus der Teilungsversteige-rung der gemeinsamen Grundstücke bereits aufgeteilt und unter die treuhände-rische Verwaltung ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt hatten.
Der Senat ging aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Verteilung des [X.]es davon aus, dass das Verfahren zur Auseinandersetzung der Bruch-teilsgemeinschaften an den gemeinsamen Grundstücken abgeschlossen war und deshalb kein Grund mehr dafür bestand, das Zustimmungsverlangen des (früheren) [X.] auf Auszahlung gegenüber
einem
Anspruch zu privilegie-ren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herlei-tet (Senatsurteil vom 15. November 1989 -
IVb [X.]/88 -
FamRZ
1990, 254, 255).
In dem der Senatsentscheidung
vom 17. November 1999 ([X.] -
FamRZ 2000, 355) zugrunde liegenden Fall
war die
Teilungsversteigerung einer den Parteien als Miteigentümer zu gleichen Anteilen gehörenden
Eigen-tumswohnung bereits durchgeführt und der [X.] beim Amtsge-richt hinterlegt. In dieser Entscheidung ging der Senat davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des [X.]es [X.] aufgehoben worden war
(Senatsurteil vom 17. November 1999 -
[X.] -
FamRZ 2000, 355, 356;
kritisch hierzu [X.] FamRZ 2000, 399, 401 f.; [X.] Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des [X.]. Rn. 199; Haußleiter/[X.] Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. [X.]. 5 Rn. 95; [X.] FamVermR [X.].
4 Rn.
141). Ob daran festzuhalten ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörte-rung. Entscheidend ist, dass der Senat in der bereits vollzogenen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft den entscheidenden Grund dafür sah, den
An-spruch eines früheren [X.] auf Zustimmung zur Auszahlung nicht weiter gegenüber einem Anspruch zu privilegieren, den
der
andere aus einem ge-meinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet.

27
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14
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Für den Fall, dass
die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben ist und der Anspruch aus § 749 Abs. 1 [X.] geltend gemacht wird, hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die Auseinandersetzung nicht durch ge-meinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf.
(4) Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht ange-nommen, dass der Antragsgegnerin wegen der von ihr behaupteten güterrecht-lichen Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Denn die zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft ist bislang nicht aufgehoben worden.
c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch einen Anspruch des [X.] gemäß §§ 749 Abs. 1,
752 Satz 1 [X.] auf Zustimmung zur Teilung und Änderung der den Beteiligten übertragenen Forderung in Höhe von zustehenden Ford

Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des [X.] durch den Antragsteller bedarf es hierzu nicht.
[X.]) Zwar ist der Ersteher, dem
im Rahmen einer Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt worden ist,
nach § 180 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 49 Abs.
1 und 3, 107 Abs. 2 [X.] grundsätzlich zur Zahlung des vollen [X.] ver-pflichtet. Dies gilt auch
dann, wenn ein früherer Miteigentümer das Grundstück in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert hat
(vgl. [X.]/[X.]/Hintzen [X.] 14. Aufl. § 180 Rn. 146).
Dieser ist insbesondere nicht berechtigt, die Zahlung des [X.] um den Betrag zu kürzen, den er im Hinblick auf seine Beteiligungsquote an der [X.] zu haben glaubt ([X.]/Kiderlen Praxis der Teilungsversteigerung 4.
Aufl. C.9.5.2.; Kogel [X.] 2012, 75, 76; [X.]/[X.]/Hintzen [X.] 14.
Aufl. § 180 Rn. 146). Obwohl mit der Erteilung des Zuschlags der Zweck der 28
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15
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Teilungsversteigerung, das nicht teilbare Versteigerungsobjekt in den teilbaren Erlös umzuwandeln, erreicht ist (Stöber [X.] 20. Aufl. § 180 Rn. 17.1), muss auch in einem Teilungsversteigerungsverfahren von Amts wegen ein [X.] angesetzt
werden, in dem das Vollstreckungsgericht die zu vertei-lende Masse feststellt (§ 107 Abs. 1 [X.]), nach § 109 Abs. 1 [X.] die Kosten aus dem Erlös entnommen werden und ein Teilungsplan aufgestellt wird (Stö-ber [X.] 20. Aufl. § 180 Rn. 17.2). Diese gesetzlich
vorgegebene
Verfahrens-weise
verlangt, dass das [X.] in vollem Umfang berichtigt wird und [X.] im [X.] zur Verfügung steht
(§ 49 Abs. 1 [X.]).
[X.]) Hat
der Ersteher entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung das [X.] bis zum [X.] nicht oder nicht vollständig entrichtet, wird gemäß § 118 Abs. 1 [X.] der Teilungsplan
dadurch ausgeführt, dass die Forde-rung gegen den Ersteher des Grundstücks auf Zahlung des
[X.]s in [X.] eines etwaigen Erlösüberschusses auf die ehemaligen [X.] übertragen wird
([X.]/[X.]/Hintzen [X.] 14. Aufl. § 180 Rn.
160; [X.]/Kiderlen Praxis der Teilungsversteigerung 4. Aufl. C.10.2.). In-soweit hat die
Entscheidung
jedoch nur deklaratorische
Bedeutung, weil die Forderung schon seit dem Zuschlag der aus den ehemaligen Miteigentümern
bestehenden Bruchteilsgemeinschaft zustand.
Die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt. Denn mehreren Eigentümern des Grundstücks zur [X.] des Zuschlags steht auch die übertragene Forderung gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechts-verhältnis zu.
Die zunächst an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft setzt sich also
an der Forderung auf Zahlung des [X.]es fort, so dass es weiterer Schritte bedarf, um die Bruchteilsgemeinschaft endgültig auf-zuheben. Auch wenn
das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der früheren Miteigentümer ersteigert worden
ist, wird
die Aufhebung der fortbeste-32
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16
-
henden Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt,
dass die übertragene Forderung durch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen Berechtigung zwischen den [X.] aufgeteilt wird. Mit der Aufteilung des Erlöses ist
die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben.
[X.])
Die
Aufhebung der an der Forderung gegen den Ersteher bestehen-den Bruchteilsgemeinschaft kann jedoch auch in der vom Beschwerdegericht aufgezeigten Art und Weise herbeigeführt werden, indem der Ehegatte, der das Grundstück ersteigert hat, den auf den anderen Ehegatten entfallenden Er-lösanteil bereitstellt
und zugleich
von diesem die Zustimmung zur Teilung der nach § 118 Abs. 1 [X.] unverteilt übertragenen Forderung auf Zahlung des [X.]es verlangt (ähnlich Braeuer [X.] 2000, 198, 205; Kogel Strategien bei der Teilungsversteigerung des [X.] Rn. 459).
Nach § 749 Abs. 1
[X.]
kann ein Teilhaber jederzeit die Aufhebung der [X.] verlangen. Die Aufhebung erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt (§
752 Satz 1 [X.]).
Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine in Natur teilbare Leistung i. S. v. §
752 [X.] dar
(vgl. [X.]/[X.] § 752 Rn. 19; [X.]/[X.] [X.] [2008] §
752 Rn. 16). Besteht an einer Forderung eine Bruchteilsgemeinschaft,
führt dies allerdings dazu, dass -
jedenfalls im Außenverhältnis -
eine im Rechtssinne unteilbare Leistung vorliegt, weil die Forderung gemäß § 432 [X.] nur den Teil-habern als Gesamtgläubigern
gemeinschaftlich zusteht (vgl. [X.]/Looschelders
[X.] [2012] § 432 Rn. 24). Die Aufhebung dieser Bruchteils-gemeinschaft hätte danach gemäß §§ 753,
754 [X.] durch gemeinschaftliche
Einziehung oder durch Verkauf der Forderung und anschließende Verteilung des Erlöses zu erfolgen
(vgl. zum Verhältnis dieser Regelungen [X.]/[X.] 34
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[X.] 72. Aufl. § 754 Rn. 2). Im Rahmen der Verwertung einer gemeinschaftli-chen Forderung geht nach zutreffender
Meinung jedoch die Teilung in Natur nach § 752 [X.] der gemeinschaftlichen Einziehung gemäß § 754 [X.] vor (so schon [X.], 5, 7; [X.]/[X.]
[X.] [2008] § 754 Rn 3; [X.]/[X.]/Gehrlein [X.] 4. Aufl. § 754 Rn. 1; [X.]/[X.] [X.] 72. Aufl. §
754 Rn. 2). Da die Forderung auf Zahlung des Ersteigerungserlöses jedenfalls dann in Natur teilbar ist, wenn
die Verfahrenskosten berichtigt sind, keine [X.]sverbindlichkeiten mehr bestehen und die Beteiligungsquoten der [X.] feststehen, richtet sich im vorliegenden Fall die Aufhebung der an dieser Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft nach § 752 Satz 1 [X.].
Gegenstand des Anspruchs nach § 749 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die für die Herbeiführung der [X.]saufhebung geschuldete Leistung ([X.]/[X.] 6. Aufl. § 749 Rn. 20). Der Teilhaber einer an einer Geldforderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann daher von den
ande-ren [X.]
die für die Auseinandersetzung
erforderlichen
Mitwirkungshand-lungen verlangen, die in deren
Zustimmung zu einer Teilabtretung der Forde-rung
gemäß § 398 [X.] bestehen
(vgl. [X.]/[X.] [X.] [2008] §
752 Rn. 25).
Ist gewährleistet, dass der andere Teilhaber den auf ihn entfallenden Er-lösanteil erhält, wird auf diese Weise die
Auseinandersetzung der Bruchteils-gemeinschaft
lediglich vereinfacht, ohne dass berechtigte Interessen des ande-ren [X.] beeinträchtigt werden. Steht -
wie hier -
die Beteiligungsquote des anderen [X.] fest, steht ihm auch nur ein dieser Quote entsprechen-der Anteil am [X.] zu. Diesen Anteil erhält er, wenn er die Zu-stimmung zur Aufteilung der übertragenen Forderung nur erteilen muss,
wenn
sichergestellt ist,
dass ihm
ein entsprechender Geldbetrag auch zufließt. Dies wird im vorliegenden Fall durch die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Zug-um-Zug-Verurteilung erreicht.
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Ein weitergehendes schutzwürdiges Interesse des anderen [X.] daran, dass der Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zunächst das [X.] vollständig zahlt, besteht nicht. Denn auch nach der gemeinsamen Einziehung der Forderung gemäß § 432 [X.]
könnte er nur einen seiner Betei-ligungsquote entsprechenden Anteil an dem [X.] verlangen. Gleichzeitig müsste er seinerseits der Auskehrung des Anteils am [X.] an den
bisheri-gen Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zustimmen.
Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die vom [X.] vertretene Rechtsauffassung berücksichtige nicht das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherung ihrer güterrechtlichen Ansprüche, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch wenn das [X.] vollständig entrichtet [X.] wäre, könnte die Antragsgegnerin gegenüber anderen Gläubigern des [X.] keine bevorrechtigte Befriedigung ihrer güterrechtlichen Ansprüche erreichen. Gemäß § 756 [X.] werden aus dem erzielten [X.] nur solche Forderungen der Teilhaber bevorrechtigt befriedigt, die sich auf die [X.] gründen. [X.] Ansprüche als von der [X.] unabhängige, auf einem anderen Rechtsgrund
beruhende,
Forderungen gegen den anderen Teilhaber sind hierbei
nicht zu berücksichtigen
(vgl. [X.]/[X.]/Gehrlein [X.] 4. Aufl. § 756 Rn. 2; [X.]/[X.] [X.] 72. Aufl. §
756 Rn. 2).
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann daher zur Durchsetzung von güterrechtlichen Ansprüchen nur im Rahmen der allgemeinen -
auch den ande-ren Gläubigern des ausgleichspflichtigen Ehegatten zustehenden -
vollstre-ckungsrechtlichen Möglichkeiten auf den Anteil des ausgleichspflichtigen
Ehe-gatten am [X.] zugreifen. Das damit verbundene Risiko, den güterrechtli-chen Anspruch nicht vollstrecken zu können, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu tragen (Kogel FamRB
2008, 165, 166).
Im Hinblick darauf ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum der Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zunächst den
[X.] voll-38
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ständig an die Bruchteilsgemeinschaft leisten
soll,
um bei der anschließenden Teilung sofort wieder den auf ihn entfallenden Anteil am Erlös zurückzuerhalten. Der Ersteigerer
wäre sonst
gezwungen, den
vollständigen Erlös, [X.] im Wege der Fremdfinanzierung, aufzubringen, obwohl der
andere [X.]
letztlich nur
einen
seiner Beteiligungsquote entsprechenden
Anteil
verlan-gen kann
und der Ersteher den auf ihn entfallenden [X.] sofort wieder zurückerhalten würde.
[X.]) Danach hat das Beschwerdegericht dem
Antragsteller zu Recht
ei-nen Anspruch auf Zustimmung zur Teilung der den
Beteiligten übertragenen Forderung zuerkannt. Nach den getroffenen Feststellungen ist die [X.] zwischen
den Beteiligten
unstreitig. Die Verfahrenskosten wurden bereits aus der vom Antragsteller hinterlegten Sicherheitsleistung entnommen
und
[X.]sverbindlichkeiten bestehen nicht. Der Antragsteller hat den Be-trag, der der Antragsgegnerin an dem erzielten [X.] nebst Zinsen zusteht, auf einem Treuhandkonto seines Verfahrensbevollmächtigten zur Auszahlung an die Antragsgegnerin bereitgestellt. Im Hinblick darauf ist das Beschwerdege-richt zu Recht davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin an einer Einziehung der gesamten Forderung durch die Bruch-teilsgemeinschaft besteht und sie daher ihre Zustimmung zur Teilabtretung der übertragenen Forderung nicht verweigern kann.
ee)
Wie oben bereits ausgeführt, kann die Antragsgegnerin ihre Mitwir-kung an der Teilabtretung der übertragenen Forderung auch nicht im Hinblick auf die ihr möglicherweise zustehenden güterrechtlichen Ausgleichsansprüche verweigern. Gegen den
auf §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 [X.] beruhenden [X.] auf Aufhebung der an der gemäß § 118 Abs.
1 [X.] übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann ein Zu-rückbehaltungsrecht nicht mit gemeinschaftsfremden Forderungen begründet werden.
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20
-
d) Soweit das Beschwerdegericht schließlich auch einen Anspruch des Antragstellers gemäß § 894 [X.] auf Bewilligung der Löschung der nach §
128 Abs. 2 [X.] zugunsten der früheren Miteigentümer in ungeteilter [X.] eingetragenen Sicherungshypothek bejaht sowie die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek erklärt hat, jeweils Zug um Zug gegen Zahlung des auf die Antragsgegnerin entfallenden Anteil an dem [X.] nebst Zinsen, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Auch die Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen keine eigenständigen Einwendungen.
Dose [X.]

Günter

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
4 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2012 -
11 UF 205/12 -

43

Meta

XII ZB 333/12

13.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 333/12 (REWIS RS 2013, 1202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1202

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-3 U 31/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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