Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. XII ZB 64/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 119

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[X.][X.]/03
vom 20. Dezember 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: [X.]) lebt und keinen Bezug zum [X.] Rechtskreis hat (Fortführung des [X.] vom 10. November 1999 - [X.] 132/98 - [X.], 418 f.) [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] 64/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.]: beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] als [X.] vom 3. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] in [X.] zurückverwiesen. [X.]: 1.340 • Gründe: [X.] Die Parteien, beide [X.] St[X.]tsangehörige, haben am 20. Juni 1956 in der [X.] geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige, in der [X.] aufgewachsene Kinder hervorgegangen. Der im Jahr 1933 geborene Ehemann (Antragsgegner) ist 1970 ohne seine Familie zur Erwerbstätigkeit nach [X.] gekommen, wo er seither lebt. Die [X.] geborene Ehefrau (Antragstellerin), die zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, lebt im Haushalt eines ihrer Söhne in B. /[X.]. 1 - 3 - Auf den am 4. September 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau ist die Ehe durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - nach [X.]m Recht geschieden worden. Gleichzeitig hat das Familiengericht auf Antrag der Ehefrau nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom [X.] des Antragsgegners auf ein bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) ein-zurichtendes [X.] der Antragstellerin [X.] in Höhe von monatlich 436,80 [X.] (223,33 •), bezogen auf den 31. August 1997, übertragen werden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner bei der [X.] ([X.] Oberbayern, weitere Beteiligte zu 1) in der Ehezeit (1. Juni 1956 bis 31. August 1997, § 1587 Abs. 2 BGB) inländische Versor-gungsanwartschaften in Höhe von monatlich 873,61 [X.] (446,67 •) erworben; die Antragstellerin verfügt über keine [X.]. 2 Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsaus-gleich Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Wertausgleich sei unter [X.] auszuschließen. Er habe der Antragstellerin [X.] verschiedener Besuche in der [X.] insgesamt 65.000 [X.] überlassen, damit sie durch den Erwerb einer Immobilie für ihr Alter vorsorgen könne. Die Ehefrau habe das Geld einem der gemeinsamen Söhne zur Verfügung gestellt, bei dem sie nun unentgeltlich bei freier Kost wohne. Die Antragstellerin hat den Erhalt jeglicher Zuwendungen bestritten und behauptet, der Antragsgegner ha-be, seitdem er die [X.] verlassen habe, allenfalls geringe Unterhaltsleistun-gen für die Familie erbracht. Wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder habe sie für ihr Alter nicht vorsorgen können. Inzwischen sei sie alt, krank und auf finanzielle Mittel angewiesen. 3 - 4 - Das [X.] hat mit Beschluss vom 21. September 1998 die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich zunächst dahin abgeändert, dass vom [X.] des Ehemannes auf ein einzurichtendes Konto der Antrag-stellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 145,60 [X.] (74,44 •), bezogen auf den 31. August 1997, zu übertragen seien. Die Kürzung gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB auf ein Drittel des hälftigen Wertunterschieds hat es mit den im Vergleich zu [X.] ge-ringeren Lebenshaltungskosten in der [X.] begründet. Im Übrigen habe der Antragsgegner die behaupteten Zahlungen in Höhe von 65.000 [X.] an die [X.] weder belegt noch "genauer nach Zeit sowie Ort und Umständen der Übergabe substantiiert", weshalb der Vortrag unbeachtlich sei. 4 Auf die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der [X.] mit Beschluss vom 10. November 1999 (- [X.] 132/98 - [X.], 418 f.) die Entscheidung des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneu-ten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Bei der erforderlichen Überprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, ob die [X.] des Versorgungsausgleichs der Billigkeit entspreche, sei unberücksichtigt geblieben, dass Rentenleistungen an im Ausland lebende Berechtigte nach § 113 Abs. 3 [X.] regelmäßig nur in Höhe von 70 % ausgezahlt würden. Bei der Beurteilung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse könne zudem nicht nur auf die geringeren Lebenshaltungskosten in der [X.] abgestellt wer-den. Es müsse auch Berücksichtigung finden, dass der Antragsgegner in [X.] in die allgemeine [X.] Sicherung, einschließlich der gesetzli-chen Krankenversicherung und der ggf. eintretenden ergänzenden Sozialhilfe, einbezogen sei. Die Antragsgegnerin verfüge hingegen über keine eigene Krankenversicherung und müsse für ihre medizinische Versorgung selbst auf-kommen. 5 - 5 - Mit Beschluss vom 3. März 2003 hat das [X.] eine Herabset-zung auf 50 % des hälftigen Wertunterschieds befürwortet und die Entschei-dung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] Oberbayern auf ein einzurichtendes Konto der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von 111,67 • (218,40 [X.]), bezogen auf den 31. August 1997, übertragen werden. 6 Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs errei-chen möchte. 7 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung an das [X.]. 8 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Auf Antrag der Ehefrau sei gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB der Versorgungsausgleich regelwidrig nach [X.] Recht durchzu-führen. Das nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB maßgebliche [X.] Schei-dungsstatut kenne den Versorgungsausgleich nicht; der Antragsgegner habe aber in der Ehezeit inländische Anwartschaften erworben. Die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB erforderliche Billigkeitsabwägung unter Be-rücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse führe allerdings zu einer Beschränkung des [X.] auf die Hälfte des sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB errechnenden Ausgleichsanspruchs der Ehefrau (111,67 • statt 223,34 •). Deren Lebenshaltungsniveau sei - unter [X.] - 6 - gung der konkreten Lebenssituation beider Ehegatten - niedriger als das des in [X.] lebenden Antragsgegners. Bei der Abwägung sei auch zu berück-sichtigen, dass sich die Antragstellerin in der [X.] um die Erziehung der ge-meinsamen Kinder gekümmert habe und deshalb keine eigene Altersversor-gung habe aufbauen können. [X.] sei sie lediglich zeitweise [X.] über ihren [X.] Hingegen könne die Übertragung von Anrechten der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzun-gen sogar dazu führen, dass die Antragstellerin Pflichtmitglied in der [X.] gesetzlichen Krankenversicherung werde. Einen Anspruch auf Teilhabe an ei-nem durch die Verhältnisse in [X.] geprägten höheren Lebensstandard habe die Antragstellerin jedoch nicht. Auch sei der Wertausgleich nicht deshalb ungekürzt durchzuführen, weil der in [X.] lebende Antragsgegner seine infolge des Versorgungsausgleichs unzureichende Rente durch ergänzende Sozialhilfe aufbessern könne. Auf der anderen Seite könne nicht deshalb von der Durchführung des [X.] abgesehen werden, weil bereits die [X.] Rente des Antragsgegners nicht ausreiche, dessen Lebensunterhalt ohne ergänzende Sozialhilfe zu sichern. Entsprechende Selbstbehaltgrenzen gebe es beim Versorgungsausgleich nicht. Der Wertausgleich sei auch wirt-schaftlich sinnvoll, da die in der [X.] lebende Antragstellerin ohne weitere Beitragszeiten einen durchsetzbaren Rentenanspruch erhalte, der ihr auf der Grundlage des deutsch-[X.]n Sozialversicherungsabkommens ungekürzt ausgezahlt werde. Sonstige Umstände, die eine weitere Herabsetzung oder gar einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten, habe der Antrags-gegner nicht dargetan. Insbesondere habe er trotz Ankündigung nichts Erhebli-ches mehr zu seiner Behauptung vorgetragen, die Antragstellerin habe bereits der Altersvorsorge dienende 65.000 [X.] erhalten. Sein darauf gestützter Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs könne deshalb bereits aus den Gründen des Beschlusses vom 21. September 1998 keinen Erfolg haben. - 7 - Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 11 2. Das Beschwerdegericht hat im Ansatz zu Recht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vorgenommen und dabei insbe-sondere das gegenüber [X.] niedrigere Lebenshaltungsniveau in der [X.] berücksichtigt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient die Bil-ligkeitsprüfung dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berück-sichtigen und internationalen Aspekten des [X.] zu tragen. [X.] sollen bereits bei der Weichenstellung zum deut-schen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbil-lige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere [X.] bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland [X.], an denen der [X.] nicht partizipieren kann (Senatsbe-schluss vom 23. Februar 1994 - [X.] 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.). Die Anwendung einer derartigen [X.] und die Würdigung eines gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichts-punkt, "ob es der Billigkeit nicht widerspricht", ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur begrenzt, insbe-sondere dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände aus-reichend und umfassend in seine Abwägung einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 [X.]O [X.]). Auf der Grundlage dieser eingeschränk-ten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand ha-ben. a) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde allerdings, das Be-schwerdegericht habe bei seiner Billigkeitsabwägung den Vortrag des Antrags-gegners fehlerhaft nicht berücksichtigt, er habe zwischen 1979 und 1982 der 12 - 8 - Antragstellerin für ihre Altersvorsorge 65.000 [X.] (33.233,97 •) zukommen [X.]. Dem Beschwerdegericht ist kein Verfahrensverstoß durch Unterlassung gebotener Beweiserhebung unterlaufen. 13 [X.]) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zwar grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 [X.]). Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist indessen eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich die Ehegatten regelmäßig als Gegner mit widerstreitenden vermögensrechtlichen Interessen privatrechtlicher Natur gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 85, 180, 188 und vom 3. November 1993 - [X.] 33/92 - FamRZ 1994, 234, 236). Hier obliegt es den beteiligten Ehegatten, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen und durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. No-vember 1993 [X.]O [X.] und vom 23. März 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 709, 710). Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet deshalb grundsätz-lich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben. Bei der [X.] des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB handelt es sich - wie bei § 1587 [X.] - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. Mai 1990 - [X.] 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich [X.] beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen ([X.]/ [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 12 Rdn. 121 f.; vgl. für § 1587 [X.] Senats-beschlüsse vom 9. Mai 1990 [X.]O S. 1342 und vom 23. März 1988 [X.]O [X.]). - 9 - bb) Der Antragsgegner hat mit [X.] vom 23. Juni 1998 vorgetra-gen, er habe der Antragstellerin im Jahr 1979 10.000 [X.], im Jahr 1980 20.000 [X.], im Jahr 1981 15.000 [X.] und im Jahr 1982 20.000 [X.] über den ältesten Sohn für den Erwerb einer Immobilie als Altersvorsorge zukommen lassen. Die Antragstellerin hat den Vortrag zulässig mit der Behauptung bestrit-ten, der Antragsteller wolle lediglich mit unrichtiger Sachverhaltsdarstellung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen. Da der Umfang der [X.] vom Bestreiten des Gegners abhängig ist, oblag es nun dem für die Voraussetzungen des anspruchsbegrenzenden Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner, den bisher allgemein gehaltenen Vortrag hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und konkreter Umstän-de der Zahlungen zu [X.], um der Antragstellerin eine weitere Erklä-rungslast aufzuerlegen (vgl. [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 8 a) und das Vorbringen ggf. einer Beweisaufnahme zugänglich zu machen. Dem ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Die im [X.] vom 23. Juni 1998 an-gekündigten [X.] für die behaupteten Zahlungen hat er nicht vorgelegt; ebenso hat er entgegen den mit [X.] vom 25. Juli 2000 angekündigten "Ergänzungen des Vorbringens zu den Überweisungen" nichts weiter vorgetra-gen. Auch der vorgelegte Beleg einer [X.]n Bank vom 25. Mai 1980 für die Überweisung von 150.000 [X.] an den ältesten [X.] der Parteien vermag entgegen der Rechtsbeschwerde die behauptete Zahlung von 10.000 [X.] (5.112,92 •) an die Antragstellerin im Jahr 1980 nicht zu untermau-ern. Der ausgewiesene Betrag entsprach 1980 umgerechnet nur ca. 3.000 [X.] (1.533,88 •). Lediglich mit [X.] vom 23. Juni 1998 hat der Antragsgegner konkretisierend ausgeführt, im Dezember 1980 habe er seinem [X.] weitere 10.000 [X.] in der Wohnung des benannten Zeugen [X.] in [X.] übergeben. Dass diese Summe es der damals erst 38 Jahre alten und in der [X.] ohne eigene Einkünfte lebenden, allein erziehenden Antragstellerin ermöglicht haben 14 - 10 - soll, mittels Immobilienerwerbs für ihr Alter vorzusorgen, ist indes auch vor dem Hintergrund geringer Lebenshaltungskosten in der [X.] nicht nachvollziehbar. Mangels substantiierten [X.] und damit wegen fehlender Be-weisbedürftigkeit (vgl. Musielak/[X.] ZPO 4. Aufl. § 284 Rdn. 16) musste das Beschwerdegericht über die behaupteten Geldzahlungen keinen Beweis erheben, insbesondere konnte es von einer Vernehmung der benannten [X.] und [X.] absehen. cc) Der Antragsgegner kann sich dabei nicht darauf berufen, das Be-schwerdegericht habe es versäumt, ihn vor Erlass der angegriffenen Entschei-dung auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags hinzuweisen. Zwar [X.] grundsätzlich eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht (vgl. [X.] Urteil vom 22. April 1999 - [X.] - NJW 1999, 3716). Spätestens seit dem Beschluss des [X.] vom 21. September 1998, in dem u.a. die behaupteten Zahlungen als "nicht ausreichend dargetan" behandelt wurden, war dem Antragsgegner aber der Mangel seines Vortrags bekannt. Auch durfte er, nachdem der genannte Beschluss durch den Senat aus anderen Gründen aufgehoben und zurückverwiesen worden war, nicht davon ausgehen, das [X.] habe seine entsprechende Auffassung geändert. Mit Beschluss vom 28. August 2000 hat es vielmehr angekündigt, unter "Berücksichtigung der Rechtsauffassung des [X.] und etwaigem ergänzenden Sach-vortrag" neu zu entscheiden. Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht eine Beweisaufnahme über die behaupteten Geldzahlungen weiterhin nicht für erfor-derlich hielt. 15 b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die [X.] Entscheidung sei widersprüchlich und mangelhaft begründet. Sie beanstandet, das [X.] habe in seiner ursprünglichen Entscheidung vom 21. September 1998 den nach § 1587 b BGB ermittelten Ausgleichsbetrag 16 - 11 - zunächst um 67 % gekürzt. Nach der Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senat halte es nun eine Kürzung um lediglich 50 % für geboten, obwohl neue, eine Herabsetzung rechtfertigende Argumente nicht hinzugetreten seien. Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 10. November 1999 ([X.]O) den Beschluss des [X.] jedoch insgesamt aufgehoben und zurückver-wiesen. Er hatte dabei dem Beschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO a.F. bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 - [X.] ARZ 27/97 - FamRZ 1998, 477; [X.] ZPO 2. Aufl. § 621 e Rdn. 70) aufgegeben, erneut in die Billigkeitsabwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB einzutreten. Bei der erneuten Abwägung der maßgeblichen Umstände musste sich das [X.] deshalb nicht an den tragenden Gründen seiner Entscheidung vom 21. September 1998 orientieren. Zwar trifft es zu, dass Rentenzahlungen der [X.] an in der [X.] lebende Berechtigte - trotz der geringeren Lebenshaltungskosten - un-gekürzt ausgezahlt werden (vgl. Art. 35 des Abkommens der Bundesrepublik [X.] und der Republik [X.] über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964, BGBl. [X.], 1170 f.; anders noch Senatsbeschluss vom 10. November 1999 [X.]O [X.]). Auch spricht dieser Umstand bei der Abwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB eher für eine Kürzung des [X.]. Es blieb dem Beschwerdegericht dennoch unbenommen, den Aspekt der nied-rigeren Lebenshaltungskosten anders als in der Ausgangsentscheidung zu ge-wichten und den Ausgleichsbetrag in geringerem Umfang herabzusetzen. c) Die Rechtsbeschwerde wendet allerdings zu Recht ein, das Kammer-gericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag des Antragsgegners nicht berücksichtigt, die Antragstellerin verfüge in der [X.] über eigene Rentenan-wartschaften. Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu [X.] Vortrag des Antragsgegners soll die Antragstellerin nach türki-schem Sozialversicherungsrecht in den Zeiten kostenfrei gesetzlich [X.] - 12 - sichert sein, in denen ihr [X.] - in dessen Haushalt sie lebt - sozialversiche-rungspflichtig beschäftigt ist. Das Beschwerdegericht hat zum Bestehen und zur Höhe eines solchen Versicherungsanspruchs keine Feststellungen getroffen. Zwar bliebe ein solches Anrecht bei der Berechnung des eigentlichen [X.] unberücksichtigt, weil es weder mit Hilfe des Vermögens noch durch die Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB). In die Billigkeitsabwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB wäre es dennoch - da die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin verbessernd - einzubeziehen. 4. Der angefochtene Beschluss kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Kammer-gericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu treffen kann, ob bzw. in welcher Höhe die Antragstellerin über das behauptete Anrecht aus der türki-schen gesetzlichen Rentenversicherung verfügt. Dabei kann das Beschwerde-gericht der Antragstellerin zunächst entsprechend § 11 Abs. 2 [X.], genaue Angaben zu einem möglichen Rentenanspruch zu machen. [X.] kann es über die Verbindungsstelle der [X.] für die [X.] mit einem Auskunftsersuchen an den [X.]n Versicherungsträger herantreten. Schließlich bleibt dem Beschwerdegericht auch die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen (vgl. allgemein zur Ermittlung aus-ländischer Anrechte: [X.]/Künkel/[X.] Handbuch des [X.]. VIII Rdn. 1082 ff). 18 a) Im [X.]en einer erneuten Prüfung kann sich der Antragsgegner [X.] für eine weitergehende Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht allein darauf berufen, der Wertausgleich gefährde seinen "Mindestbedarf" und führe dazu, dass er verstärkt auf Sozialhilfeleistungen zur Sicherung seines Lebens-unterhalts angewiesen sei. [X.] erhebliche Selbstbehaltgrenzen 19 - 13 - bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Ja-nuar 1993 - [X.] 59/90 - FamRZ 1993, 682, 684 und vom 18. Mai 1988 - [X.] - FamRZ 1989; 46, 47; [X.]/[X.] BGB § 1587 [X.]. 21; [X.] 4. Aufl. § 1587 [X.]. 19; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. [X.]. VI Rdn. 283). Dieser Gesichtspunkt kann im [X.]en der Billigkeitsabwägung eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs nur dann rechtfertigen, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausrei-chenden Versorgung des im Ausland lebenden Berechtigten zur Folge hätte, dem Verpflichteten hingegen für seinen Lebensunterhalt dringend benötigte Anrechte entziehen würde, und so ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichge-wicht die Folge wäre (vgl. für § 1587 [X.] Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1993 [X.]O [X.] und vom 18. Mai 1988 [X.]O S. 47; a.A. OLG Frankfurt a.M. [X.], 163, 164). Sollte das Beschwerdegericht deshalb im weiteren Verfahren feststellen, dass die Antragstellerin über die behaupteten Rentenan-rechte in der [X.] verfügt, wird es bei seiner Abwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB zu berücksichtigen haben, inwieweit diese An-rechte - auch vor dem Hintergrund vergleichsweise niedriger Lebenshaltungs-kosten in der [X.] - eine angemessene Versorgung im Alter gewährleisten. b) Der Antragsgegner kann allerdings nicht erreichen, dass der [X.] vollständig ausgeschlossen wird. Bei seiner erneuten Entschei-dung wird das [X.] auch zugunsten der Antragstellerin das Verbot der reformatio in peius zu beachten haben (für dessen Geltung im [X.]sverfahren vgl. Senatsbeschluss [X.] [X.]O S. 185 ff; für den Fall der Zurückverweisung vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 957, 958). Mit ihrem erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 21. September 1998 hat die Antragstellerin erst die [X.] für die zweite Entscheidung des [X.] vom 3. März 2003 ge-schaffen, gegen die sich nun die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners [X.]. Das Beschwerdegericht kann deshalb den Versorgungsausgleich nicht mit einem Betrag durchführen, der den mit Beschluss vom 21. September 1998 der Antragstellerin zugesprochenen Ausgleichsbetrag unterschreitet. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.1998 - 179 F 8814/97 - KG [X.], Entscheidung vom 03.03.2003 - 3 UF 10730/99 -

Meta

XII ZB 64/03

20.12.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. XII ZB 64/03 (REWIS RS 2006, 119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 119

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