Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2020, Az. 1 C 16/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 4097

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Gegenstand

Aufrechterhaltung der EuGH-Vorlage


Tenor

Der [X.] und Vorlagebeschluss vom 23. April 2020 wird aufrechterhalten.

Gründe

1

Der [X.] und Vorlagebeschluss vom 23. [X.]pril 2020 wird aufrechterhalten, weil die in ihm an den [X.] gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/19, [X.]/19 und [X.]/19 (B. M. M. u.a./Belgischer [X.]taat) aus [X.]icht des Gerichts nicht (hinreichend eindeutig) beantwortet worden sind.

2

1. Nach dem Urteil vom 16. Juli 2020 ist [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/[X.] vom 22. [X.]eptember 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, um zu bestimmen, ob ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger oder [X.]taatenloser ein minderjähriges Kind im [X.]inne dieser Bestimmung ist, derjenige Zeitpunkt ist, zu dem der [X.]ntrag auf Einreise und [X.]ufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung für minderjährige Kinder gestellt wird, und nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nachdem ein Rechtsbehelf gegen die [X.]blehnung eines solchen [X.]ntrags eingelegt wurde, über den [X.]ntrag entschieden wird. Die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage 1 ist damit aber nur auf den ersten Blick beantwortet. Denn dem Urteil vom 16. Juli 2020 ist nicht zu entnehmen, ob der Gerichtshof darin die hier aufgeworfene Frage, ob beim [X.] zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil auf einen noch früheren Zeitpunkt, nämlich denjenigen der [X.]sylantragstellung, abzustellen ist, überhaupt erwogen hat. Diese Frage war im Verfahren der verbundenen Rechtssachen [X.]/19, [X.]/19 und [X.]/19 nicht entscheidungserheblich und vom dort vorlegenden Gericht auch nicht gestellt worden. Das [X.] hält es deshalb für unklar, ob mit dem Urteil in diesen Rechtssachen die dort unerhebliche Frage, ob für die Minderjährigkeit beim Nachzug zu [X.] ein früherer Zeitpunkt als der der [X.]tellung des [X.]ntrags auf Einreise und [X.]ufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung maßgeblich ist, im verneinenden [X.]inne mitbeantwortet werden sollte, zumal es dafür in dem Urteil an jeder Begründung fehlt. [X.]lle dort angeführten [X.]rgumente zielen auf die Begründung, warum es für die Minderjährigkeit des Kindes nicht auf den späten Zeitpunkt der Entscheidung ankommen kann, sondern es ausreichen muss, wenn das Kind im Zeitpunkt der [X.]tellung des [X.]ntrags auf Einreise und [X.]ufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung minderjährig ist. Daraus ergibt sich nicht, weshalb nicht schon ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein kann. Dies widerspräche zwar dem [X.] Recht. Ein gegenteiliger Inhalt des Unionsrechts ist für das vorlegende Gericht aber mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. [X.]pril 2018 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:C:2018:248], [X.] und [X.] -, das der Grund für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen war, weiterhin nicht auszuschließen, zumal der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2020 zur Begründung in erster Linie die Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit heranzieht und insoweit die [X.]rgumentation aus dem Urteil vom 12. [X.]pril 2018 - [X.]/16, [X.] und [X.] - und auf die umgekehrte Fallgestaltung des [X.] überträgt (Rn. 42 des Urteils vom 16. Juli 2020). In jenem Urteil hatte der Gerichtshof für den Elternnachzug indes ausdrücklich auf den frühen Zeitpunkt der [X.]sylantragstellung des (unbegleiteten minderjährigen) Flüchtlings abgestellt und erklärt, dem Zeitpunkt der [X.]tellung des [X.]ntrags auf Einreise und [X.]ufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung komme keinerlei Bedeutung zu (Urteil vom 12. [X.]pril 2018 - [X.]/16, [X.] und [X.] - Rn. 64).

3

2. Die Vorlagefragen zu 2. sind ebenfalls aufrechtzuerhalten, weil sich das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 zu diesen nicht verhält.

Meta

1 C 16/19

08.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 12. März 2019, Az: 12 K 27.18 V, Urteil

§ 32 AufenthG, Art 4 EGRL 86/2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.09.2020, Az. 1 C 16/19 (REWIS RS 2020, 4097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4097

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