Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 23.04.2020, Az. 1 C 10/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 3954

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Gegenstand

Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling


Leitsatz

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG), mit dem insbesondere geklärt werden soll, ob beim Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG das Fortbestehen der Minderjährigkeit "Bedingung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG sein kann, so dass bei deren Nichtvorliegen ein Familienzusammenführungsantrag abgelehnt werden kann.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zu folgenden Fragen eingeholt:

1a) Kann beim Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/[X.] vom 22. September 2003 das Fortbestehen der Minderjährigkeit "Bedingung" im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/[X.] sein? Ist mit den vorgenannten Bestimmungen eine Regelung eines Mitgliedstaates vereinbar, die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings im Sinne von Art. 2 Buchst. [X.] 2003/86/[X.] nur so lange ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt, wie der Flüchtling tatsächlich noch minderjährig ist?

b) Falls die Fragen 1a) zu bejahen sind: Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. [X.] 2003/86/[X.] dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt ist, erlaubt ist, einen Antrag der noch im [X.] [X.] Eltern auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn der Flüchtling vor der abschließenden Entscheidung über einen innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung gestellten Antrag im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren volljährig geworden ist?

2. Falls in Beantwortung der Frage 1 eine Ablehnung der Familienzusammenführung nicht zulässig ist:

Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. [X.] 2003/86/[X.] in Fällen des Elternnachzuges zu einem Flüchtling zu stellen, der vor der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung volljährig geworden ist? Insbesondere:

a) Reicht dafür die Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/[X.]) aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?

b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?

c) Erfordert der Nachzug der Eltern, die sich noch im [X.] befinden und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten, zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kind gestellt haben, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?

Gründe

I

1

Die Kläger begehren als syrische [X.]taatsangehörige die Erteilung von nationalen [X.] zur Familienzusammenführung mit ihrem als Flüchtling anerkannten [X.].

2

Ihr am ... Januar 1999 geborener [X.] reiste Ende August 2015 gemeinsam mit drei volljährigen Brüdern in die [X.] ein. Auf seinen Asylantrag vom 5. Oktober 2015 erkannte ihm das [X.] ([X.]) am 10. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Ausländerbehörde erteilte ihm daraufhin am 26. Mai 2016 eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 [X.].

3

Der [X.] und sein ältester Bruder übermittelten am 29. Januar 2016 per E-Mail an die Botschaft der [X.] in B. einen Antrag auf Familienzusammenführung mit den Klägern (Eltern) und zwei jüngeren Geschwistern (die vormaligen Kläger zu 3 und 4). Die Botschaft vergab einen Termin am 9. November 2016, an dem die Kläger [X.]anträge stellten.

4

Die Botschaft lehnte die [X.]anträge mit Bescheiden vom 28. März 2017 ab. Die Erteilung eines Visums an die Kläger zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 1 [X.] sei nicht mehr möglich, weil der [X.] am ... Januar 2017 volljährig geworden sei. Die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte i.[X.].d. § 36 Abs. 2 [X.] lägen nicht vor. Die dagegen erhobene Remonstration blieb ohne Erfolg.

5

Auf die Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 30. Januar 2019 verpflichtet, den Klägern nationale [X.] zum Zwecke des Familiennachzuges zu erteilen. Die Beklagte sei nach § 6 Abs. 3 [X.]atz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 [X.] zur Erteilung von [X.] verpflichtet. Die Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei der [X.] unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (nachfolgend: Gerichtshof) im Urteil vom 12. April 2018 - [X.]/16 - als minderjährig zu betrachten.

6

Mit ihrer [X.]prungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 36 Abs. 1 [X.]. Der [X.] der Kläger sei zu dem nach der Rechtsprechung des [X.] maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -) kein minderjähriger Flüchtling gewesen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil eine abschließende Entscheidung nur zu dem Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] ergangen sei. Nicht entschieden worden sei, ob den Eltern eines volljährig gewordenen Flüchtlings ein Visum zu Einreise und Aufenthalt auch dann zu erteilen sei, wenn sie nach nationalem Recht kein vom minderjährigen Flüchtling unabhängiges Aufenthaltsrecht hätten und sofort wieder ausreisen müssten. Es liege ein anderer [X.]achverhalt vor, weil der [X.] der Kläger im vorliegenden Verfahren (auch) bei [X.] noch minderjährig gewesen sei und die Familienzusammenführung unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes hätte erreicht werden können. In diesem Fall würde der von der [X.] nicht begünstigte Nachzug von Verwandten in gerader aufsteigender Linie zu Volljährigen ermöglicht. Der [X.] der Kläger sei auch nicht unbegleitet, weil er sich in Obhut des ältesten Bruders befinde. Nach nationalem Recht wirke die [X.] und die darauf erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung zurück. Der Antrag auf Familienzusammenführung sei auch nicht wirksam innerhalb von drei Monaten nach der [X.] gestellt worden.

II

7

Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 A[X.]V ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs zu den im [X.] formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/86/[X.] des Rates vom 22. [X.]eptember 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. [X.], nachfolgend: [X.] 2003/86/[X.]).

8

1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.]) in seiner aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 ([X.] [X.]. 166).

9

Den danach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen [X.]es:

§ 6 Visum

(...)

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das [X.] (nationales Visum) erforderlich, dass vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte [X.], die [X.], die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-[X.] geltenden Vorschriften. (...)

(...)

§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 [X.]atz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 [X.]atz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im [X.] aufhält.

(2) [X.]onstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

(...)

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das [X.] die Flüchtlingseigenschaft im [X.]inne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären [X.]chutz im [X.]inne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. (...)

(...)

2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn den Klägern der geltend gemachte Anspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/[X.] zusteht. Das hängt von der Beantwortung der Vorlagefragen ab.

2.1 Auf der Grundlage des nationalen Rechts haben die Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung von [X.] zum Familiennachzug zu ihrem [X.].

Ein solcher Rechtsanspruch könnte sich nur aus § 36 Abs. 1 [X.] ergeben, der den Nachzug der Eltern eines minderjährigen Ausländers, der einen qualifizierten Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, insbesondere einen solchen nach einer Anerkennung als Flüchtling besitzt, unabhängig von der [X.]icherung des Lebensunterhalts und des [X.] ausreichenden Wohnraums regelt, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im [X.] aufhält. Der Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern unterfällt § 36 Abs. 2 [X.] und kann nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Ermessenswege gewährt werden (§ 36 Abs. 2 [X.]); diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Kläger bisher tatrichterlich nicht festgestellt.

Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] besteht ein Anspruch der Eltern auf Nachzug zu einem minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 [X.] nur, wenn das Kind noch im Zeitpunkt der (behördlichen oder tatsachengerichtlichen) Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung minderjährig ist. Das Aufenthaltsrecht [X.] Eltern ist nach nationalem Recht auf den Zeitraum bis zu dessen Volljährigkeit begrenzt. Dadurch unterscheidet sich der [X.] vom Kindernachzug, der auf Dauer angelegt ist, weil sich die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht wandelt (§ 34 Abs. 2 [X.]). Dieses kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (nationale Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-[X.]) noch nicht vorliegen. Nachgezogenen Eltern gewährt das [X.] Recht bei Volljährigkeit des Kindes kein derartiges eigenständiges Aufenthaltsrecht; von der (fakultativen) Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 [X.] 2003/86/[X.] hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (vgl. [X.], Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - [X.]E 146, 189 Rn. 17 ff.). Eine Verlängerung der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnis bleibt an das Fortbestehen der Voraussetzungen des [X.] (hier: § 36 Abs. 1 [X.]) gebunden und ist daher nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr möglich. [X.]ie werden daher grundsätzlich ausreisepflichtig, sofern sie nicht zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-[X.] nach der Richtlinie 2003/109/[X.] erfüllen oder selbst internationalen [X.]chutz erhalten haben.

Nach diesem Regelungskonzept dient das [X.] der Eltern gemäß § 36 Abs. 1 [X.] dem tatsächlichen [X.]chutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der [X.] mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind. Innerer Grund für diesen [X.] ist allein die gesteigerte Betreuungs- und [X.]chutzbedürftigkeit eines minderjährigen Ausländers mit humanitärem Aufenthaltstitel, welche für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Fortdauer die Anwesenheit eines zur Personensorge berechtigten Elternteils gebietet. Dieser Zweck erfordert keine [X.]icherung einer mit der Visumbeantragung - oder noch früher - eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive.

Eine Auslegung des § 36 Abs. 1 [X.] dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt (s. dazu [X.], Urteil vom 12. April 2018 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:C:2018:248], A und [X.] -), wäre in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Minderjährigkeit" in Art. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 [X.] 2003/86/[X.] ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der [X.]n Rechtslage gebietet. Der Gesetzgeber wollte durch § 36 Abs. 1 [X.] zwar den Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] abschließend umsetzen ([X.]. 16/5065 [X.]. 176). Dieses Motiv ändert indes nichts daran, dass nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut, wie sich auch aus dem Merkmal der Nichtanwesenheit eines personensorgeberechtigten Elternteils ergibt, durch diese Regelung der Familiennachzug nur dann und nur so lange zugelassen werden sollte, wie er der Gewährleistung der tatsächlichen Betreuung und [X.]orge für eine Person dient, die auf diese [X.]orge ihrem Alter nach noch angewiesen ist. Die Regelung zielt nicht auf eine weitergehende, dauerhafte Zusammenführung von Familienangehörigen in auf- oder absteigender Linie unabhängig von der Wahrnehmung tatsächlicher [X.]orge und ermöglicht sie auch nicht. Eine (dauerhafte) Fixierung des Zeitpunkts, zu dem die Person, zu der der Familiennachzug erfolgt, als "minderjähriger Ausländer" anzusehen ist, auf einen Zeitpunkt vor der tatsächlichen Volljährigkeit ist der Regelung fremd; dies gilt selbst im Falle einer Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der [X.]tellung eines [X.] zum Zwecke der Familienzusammenführung, wie sie in den Fällen des [X.] (§ 32 Abs. 1 [X.]) angenommen wird (dazu [X.], Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Rn. 9 ff.). Einer entsprechenden unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts steht der klare Wille des nationalen Gesetzgebers entgegen.

2.2 Von der Beantwortung der Vorlagefragen zu 1 hängt ab, ob den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung in unmittelbarer Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] zusteht. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift lägen vor (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Februar 1986 - [X.]. 152/84 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 46 f.): Es handelt sich um eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelung, die ein Recht des Einzelnen begründet und die der [X.] Gesetzgeber innerhalb der am 3. Oktober 2005 (Art. 20 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.]) abgelaufenen Umsetzungsfrist nicht hinreichend in das nationale Recht umgesetzt hätte. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] gibt den Mitgliedstaaten eine präzise positive Verpflichtung auf, der ein klar definiertes Recht gegenübersteht. Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des [X.] zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2018 - [X.]/16 - Rn. 43). Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] räumt den Mitgliedstaaten insbesondere kein Ermessen bei der Gestattung der Einreise und des Aufenthalts zum Zwecke des Familiennachzuges ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] genannten Bedingungen ein; die Legaldefinition des "unbegleiteten Minderjährigen" in Art. 2 Buchst. f [X.] 2003/86/[X.] eröffnet den Mitgliedstaaten ebenfalls keine Befugnis, die Begriffsbestimmung selbst auszuformen oder den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Von der Beantwortung der Vorlagefrage 2 hängt ab, welche Aufklärungsmaßnahmen das [X.] gegebenenfalls noch zu ergreifen hat, um festzustellen, dass der Familiennachzug auf die (Wieder-)Aufnahme eines tatsächlichen familiären Lebens zielt.

Die weiteren, in den Vorlagefragen nicht erwähnten Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung unmittelbar auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] lägen vor. Der [X.] der Kläger ist als Flüchtling anerkannt. Er war im Zeitpunkt seiner Einreise und der [X.]tellung seines Antrages auf internationalen [X.]chutz minderjährig und unbegleitet. Dem steht nicht entgegen, dass dem ältesten Bruder M. auf Grundlage einer vom Kläger zu 1 in [X.]yrien ausgestellten Vollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden mit Beschluss des [X.] vom 24. Februar 2016 die Vormundschaft für den jüngeren Bruder übertragen wurde, da die Bestellung erst nach der Einreise erfolgt ist. Bei dem Bruder handelte es sich bei Einreise nicht um einen zur Personensorge berechtigten Elternteil (§ 36 Abs. 1 [X.]) oder einen nach nationalem Recht kraft Gesetzes zur Personensorge berechtigten Angehörigen. Das Verwaltungsgericht hat - den [X.]enat revisionsrechtlich bindend (§ 137 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) - festgestellt, dass auch nach [X.] Familienrecht der Bruder des [X.]es der Kläger nicht für diesen personensorgeberechtigt war. Bei dem Bruder handelte es sich auch sonst nicht um einen im [X.]inne von Art. 2 Buchst. f [X.] 2003/86/[X.] nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen.

Der formlose Antrag des [X.]es und seines ältesten Bruders auf Familienzusammenführung mit den Klägern in der E-Mail an die [X.] vom 29. Januar 2016 ist auch innerhalb von drei Monaten nach der durch Bescheid des [X.] vom 10. Dezember 2015 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.], Urteil vom 12. April 2018 - [X.]/16 - Rn. 61). Auf Grundlage dieses Antrages hat die [X.] den Klägern am 17. Februar 2016 einen Termin zur [X.]antragstellung am 9. November 2016 vergeben. Der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zur Familienzusammenführung muss nach Art. 5 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.] - abhängig von der Ausgestaltung im nationalen Recht - entweder vom [X.] oder dem oder den Familienangehörigen gestellt werden. Dies gilt gemäß Art. 11 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.] auch für den Familiennachzug zu [X.]. Zwar wird nach § 81 Abs. 1 [X.] einem Ausländer ein Aufenthaltstitel grundsätzlich (nur) auf seinen Antrag erteilt. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des Ehegatten- und [X.] zum anerkannten Flüchtling nach Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 [X.] 2003/86/[X.], auf den der Gerichtshof zur Begründung der dreimonatigen Antragsfrist rekurriert, ist die Frist nach § 29 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.] auch durch einen Antrag des [X.]tammberechtigten gewahrt. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen ([X.]. 16/5065 [X.]. 172) gelten nach [X.]inn und Zweck entsprechend auch für den [X.] zum minderjährigen Flüchtling.

3. Die Vorlagefragen bedürfen der Klärung durch den Gerichtshof.

3.1 Mit Vorlagefrage 1a soll geklärt werden, ob beim Nachzug eines Elternteils zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling der tatsächliche Fortbestand der Minderjährigkeit "Bedingung" im [X.]inne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] ist, die von einem Mitgliedstaat für eine positive Entscheidung über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt auch noch im Zeitpunkt dieser Entscheidung verlangt werden kann. Diese Frage stellt sich hier für eine Fallkonstellation, in der - wie nach dem Recht der [X.] - das nationale Recht den Eltern eines minderjährigen Flüchtlings von vornherein einen Familiennachzugsanspruch nur für die Zeit bis zu dessen Volljährigkeit zubilligt und mit dem Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich keinen Fortbestand des Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen für die Familienzusammenführung vorsieht.

Der [X.]enat hält diese Frage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - [X.]/16 - für die vorliegende Fallkonstellation für nicht abschließend geklärt. Dieses Urteil bindet den [X.]enat, soweit es danach beim [X.] zu einem minderjährigen Flüchtling gemäß Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt. Insoweit sieht das vorlegende Gericht keinerlei Raum für vernünftige Zweifel (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81 [[X.]:[X.]:C:1982:335], [X.] - Rn. 16), dass diese Auslegung des Unionsrechts auch und erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden Geltung beansprucht, in dem der Flüchtling sogar im Zeitpunkt seiner Anerkennung noch minderjährig war.

Diese bindende Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem [X.] um einen "minderjährigen Flüchtling" handelt, lässt indes die Folgen für die Auslegung und Anwendung der Gründe offen, aus denen die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.] einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder dessen Verlängerung ablehnen können. Das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - [X.]/16 - bezieht die Auslegung und Anwendung des Art. 16 [X.] 2003/86/[X.] nicht ein; angesichts der zur Beantwortung vorgelegten Frage und der offenbar von der [X.]n abweichenden [X.] Rechtslage war dies auch nicht erforderlich. Der [X.]enat neigt zu der Auffassung, dass Art. 16 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.] dahin auszulegen ist, dass mit "Bedingungen" im [X.]inne von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] nicht allein die in [X.] der Richtlinie genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung erfasst sind, die in Art. 4 Abs. 1 [X.]atz 1 und Abs. 2 [X.] 2003/86/[X.] selbst als "Bedingungen" bezeichnet werden. Vielmehr sieht er alle Voraussetzungen eines unionsrechtskonformen Familiennachzuges erfasst, neben den in Art. 6 und 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2003/86/[X.] benannten "Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung" bei dem privilegierten [X.] zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling also auch dessen Minderjährigkeit. Auch hierbei handelt es sich um eine in der Richtlinie festgelegte Bedingung für den [X.], die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung hier tatsächlich nicht mehr erfüllt ist. [X.]chon dies bedarf indes der Klärung (Vorlagefrage 1a [X.]atz 1).

Wenn es sich bei der "Minderjährigkeit" um eine "Bedingung" im [X.]inne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] handelt, bedarf es der Klärung, ob der für die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit, also jener der Asylantragstellung, auch in dem für die Entscheidung nach Art. 16 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.] entscheidend ist. Dann wäre diese Bedingung auch bei einem [X.], der im Zeitpunkt der nach Art. 16 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.] zu treffenden Entscheidung zwischenzeitlich volljährig geworden ist, unabhängig von dessen tatsächlichem Alter dauerhaft und unveränderlich für die Ersterteilung von Aufenthaltstiteln und deren Verlängerung jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der [X.] gestellt worden ist. Der Klärung dieser Frage dient Vorlagefrage 1a [X.]atz 2. Eine dauerhafte "[X.]" liegt bei Übertragung der Erwägung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - [X.]/16 - zwar nahe. [X.] ist dies indes für eine nationale Rechtslage, in der der Mitgliedstaat im Rahmen des ihm durch Art. 15 Abs. 2 und 4 [X.] 2003/86/[X.] eingeräumten Umsetzungsspielraums, ob und inwieweit nachgezogenen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, bewusst davon abgesehen hat, den nachziehenden Eltern nach nationalem Recht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzubilligen. Eine für Art. 10 Abs. 3 [X.] 2003/86/[X.] begründete "[X.]", nach der auch für diesen Fall für die Anwendung der Art. 13 ff. [X.] 2003/86/[X.] eine tatsächlich eingetretene Volljährigkeit und der damit bewirkte Wegfall der Personensorge- und Betreuungsbedürftigkeit dauerhaft außer Betracht zu bleiben hätte, änderte zwar nichts daran, dass ein hieran anknüpfender Aufenthaltstitel zum Familiennachzug abhängig vom fortdauernden Aufenthalt des (minderjährigen bzw. als minderjährig zu fingierenden) Ausländers wäre. Der [X.]ache nach entstünde aber unabhängig von den in Art. 15 Abs. 2 und 4 [X.] 2003/86/[X.] eröffneten Umsetzungsspielräumen auch schon vor dem Ablauf der in Art. 15 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.] benannten Frist ein von der tatsächlichen Wahrnehmung der Personensorge für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling unabhängiges Aufenthaltsrecht der nachziehenden Eltern, bei dem zudem nicht das Erfordernis einer [X.]icherung des Lebensunterhalts (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.]) zu beachten wäre.

Weil Art. 16 Abs. 1 [X.] 2003/86/[X.] abschließend die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigert werden kann, hält es das vorlegende Gericht auch nicht für möglich, die "[X.]" auf die Einreise und die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 13 Abs. 2 [X.] 2003/86/[X.]) zu beschränken und den Umstand, dass der [X.] tatsächlich volljährig (geworden) ist, erst bei einer Verlängerung zu berücksichtigen.

Die Vorlagefrage zu 1b dient für den Fall, dass es sich bei der Minderjährigkeit in Fällen des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] um eine in der Richtlinie festgelegte Bedingung im [X.]inne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] handelt, der Klärung der [X.], ob ein im [X.]inne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ([X.], Urteil vom 12. April 2018 - [X.]/16 - Rn. 61) fristgerechter Zusammenführungsantrag deshalb im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] abgelehnt werden kann, weil den nachziehenden Eltern nach nationalem Recht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht.

3.2 Vorlagefrage 2 dient gegebenenfalls der Klärung, welche Anforderungen an die tatsächlichen familiären Bindungen im [X.]inne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b [X.] 2003/86/[X.] und deren Überprüfung in einem solchen Fall zu stellen sind.

Der Anspruch auf Familienzusammenführung ist nach seinem [X.]inn und Zweck auf die Herstellung eines tatsächlichen Familienlebens gerichtet. Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Richtlinie (vgl. etwa die Begründung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags der [X.] vom 1. Dezember 1999 zu Art. 11 Nr. 2, Art. 13 Nr. 1). Es folgt auch aus dem zweiten und sechsten Erwägungsgrund sowie einigen ausdrücklichen Bestimmungen der Richtlinie: [X.]o ist die Familienzusammenführung gemäß Art. 2 Buchst. d [X.] 2003/86/[X.] auf das Ziel gerichtet, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten. Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 [X.] 2003/86/[X.] regeln die Anforderungen an den Nachweis des Bestehens familiärer Bindungen. Am deutlichsten ergibt sich das Erfordernis von auch tatsächlichen familiären Bindungen aus Art. 16 Abs. 1 Buchst. b [X.] 2003/86/[X.]. Art. 16 [X.] 2003/86/[X.] enthält eine abschließende Aufzählung aller Gründe, aus denen ein (erstmaliger) Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt, ein bereits erteilter Aufenthaltstitel entzogen oder seine Verlängerung verweigert werden kann (siehe auch Begründung der [X.] zum geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung , zu Art. 16). Die [X.] hat in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines tatsächlichen Ehe- oder Familienlebens mit dem Ziel der Familienzusammenführung begründet, das in der "Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Familiengemeinschaft" bestehe.

All dies lässt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erkennen, dass das rein formale Ehe- oder Familienband für sich genommen nicht ausreichend ist, um einen Anspruch auf Familienzusammenführung zu begründen, sondern der Nachzugsantrag auch darauf gerichtet sein muss, in dem Mitgliedstaat, in dem der [X.] sich aufhält, ein tatsächliches Ehe- bzw. hier Familienleben aufzunehmen. Vorlagefrage 2a dürfte daher im letztgenannten [X.]inne zu beantworten sein; Vorlagefrage 2c dürfte zu bejahen sein.

[X.]chwieriger zu beantworten ist aus [X.]icht des vorlegenden Gerichts die Frage, welche konkreten Anforderungen an ein tatsächliches Familienleben zu stellen sind (Vorlagefrage 2b). Die Bandbreite möglicher tatsächlicher familiärer Bindungen reicht insoweit von gelegentlichen Kontakten bis hin zu einer Beistandsgemeinschaft, bei der die beteiligten Familienmitglieder aufeinander angewiesen sind. Das vorlegende Gericht bittet in diesem Zusammenhang auch um Präzisierung, mit welcher Intensität die Absicht, tatsächliche familiäre Bindungen in dem geforderten Umfang aufzunehmen, vor der erstmaligen Entscheidung über die Familienzusammenführung zu überprüfen ist und ob es dafür eine Rolle spielt, dass das Kind im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits volljährig ist. Für den Fall, dass bei dem Familiennachzug von Eltern zu zusammenführenden minderjährigen Kindern in der Regel ohne weitere Angaben oder Ermittlungen davon auszugehen ist, dass dieser der (Wieder-)Aufnahme eines tatsächlichen Familienlebens im Mitgliedstaat dient, möchte das vorlegende Gericht deshalb insbesondere wissen, ob eine solche "Automatik" gegebenenfalls auch für Eltern gälte, deren Kinder bei der Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung bereits volljährig sind, aber - wegen der Vorverlagerung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts - gleichwohl noch von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a [X.] 2003/86/[X.] erfasst sind.

4. Auch wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht vorliegen dürften, bittet das vorlegende Gericht um eine möglichst beschleunigte Verfahrensbehandlung. Ein gegebenenfalls fortwirkender Minderjährigenschutz verlöre mit weiterem Zeitablauf immer mehr an Bedeutung. Das gilt über das vorliegende Verfahren hinaus in einer Vielzahl von Fällen, in denen sich die hier aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die große Zahl der in [X.] aufhältigen Flüchtlinge stellen und stellen werden. Eine rasche Klärung erscheint daher wünschenswert.

Meta

1 C 10/19

23.04.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 30. Januar 2019, Az: 20 K 538.17 V, Urteil

Art 10 Abs 3 Buchst a EGRL 86/2003, Art 16 Abs 1 Buchst a EGRL 86/2003, Art 2 Buchst f EGRL 86/2003

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, EuGH-Vorlage vom 23.04.2020, Az. 1 C 10/19 (REWIS RS 2020, 3954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3954

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