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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 179/13
vom
2.
Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2.
Juli 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Januar 2012 dahin er-gänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten zwei Monate Freiheitsstrafe als [X.] für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im [X.] ohne Erfolg; das Urteil war lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.
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Nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft [X.] am 21.
August 2012 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Ver-fahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz
1 MRK) gekommen. Bis zur Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 1.
März 2013 und Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft [X.] am 26.
März 2013 ist das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht gefördert worden. Durch dieses sowie davor liegende Versäumnisse ist eine der Justiz anzulastende, unangemessene Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten eingetreten. Diesen Umstand hat der Senat von Amts
wegen zu berücksichtigen. Der Erhe-bung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die [X.] nach Ablauf der [X.] eingetreten ist und
der Angeklagte diese Gesetzesverletzung nicht form-
und fristgerecht rügen konnte (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 2011 -
2 StR 302/11, [X.], 320, 321 mwN). Über die Kompensation kann der Senat in ent-sprechender Anwendung von §
354 Abs. 1a Satz
2 StPO selbst entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2008 -
3 [X.], [X.], 208, 209). Auf der Grundlage der [X.] ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 -
GSSt 1/07, [X.], 860) stellt der Senat fest, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange [X.] als vollstreckt gelten.
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Der geringe Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt keine Kos-tenermäßigung nach §
473 Abs. 4 StPO.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
3
Meta
02.07.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2013, Az. 2 StR 179/13 (REWIS RS 2013, 4601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4601
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