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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418B4STR469.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 469/17
vom
24.
April
2018
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hier:
Gegenvorstellung
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 24.
April 2018
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15.
März 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.
März 2018 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 31.
März 2017 im Schuldspruch teilweise geändert, im [X.] ergänzt
sowie
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung
mit Blick auf die nicht mehr bestehende Zuständig-keit des Schwurgerichts
an eine allgemeine
Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16.
April 2018 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher unter Abänderung der Senatsentscheidung eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht
Schöffengericht
Bremen begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da [X.] nach §
349 Abs.
2 und 4 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch [X.] werden können (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 10.
Sep-tember 2015
4
StR
24/15, [X.], 427 mwN; vom 4.
April 2006
5
StR
1
2
-
3
-
514/04, [X.], 271; vom 17.
September 1996
1
StR
264/96, bei [X.], NStZ 1997, 379 Nr.
19). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
Franke
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
Meta
24.04.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 469/17 (REWIS RS 2018, 10237)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10237
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