Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 469/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10237

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418B4STR469.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 469/17

vom
24.
April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hier:
Gegenvorstellung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 24.
April 2018
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15.
März 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.
März 2018 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 31.
März 2017 im Schuldspruch teilweise geändert, im [X.] ergänzt
sowie
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung

mit Blick auf die nicht mehr bestehende Zuständig-keit des Schwurgerichts

an eine allgemeine
Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16.
April 2018 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher unter Abänderung der Senatsentscheidung eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht

Schöffengericht

Bremen begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da [X.] nach §
349 Abs.
2 und 4 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch [X.] werden können (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 10.
Sep-tember 2015

4
StR
24/15, [X.], 427 mwN; vom 4.
April 2006

5
StR
1
2
-
3
-
514/04, [X.], 271; vom 17.
September 1996

1
StR
264/96, bei [X.], NStZ 1997, 379 Nr.
19). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 469/17

24.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 469/17 (REWIS RS 2018, 10237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10237

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4 StR 469/17

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