Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2006, Az. II ZB 3/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4930

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[X.] vom 20. Februar 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104; [X.] § 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch [X.] kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Be-teiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haf-tungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] Erstattung seiner außergerichtlichen Kos-ten verlangen (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 30. April 2003 - [X.], NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1507). [X.], [X.]uss vom 20. Februar 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 20. Februar 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der [X.]uss des 23. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-richt zurückverwiesen. [X.]: 25.396,85 • Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Klage ist in zweiter Instanz hin-sichtlich der Beklagten 1, 3 und 4 durch Grundurteil stattgegeben worden. Ge-genüber der Beklagten zu 2 ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden mit der Folge, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen hat. Die Beklagte zu 2 hat ihre gesamten Anwaltskosten entsprechend ihrem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Festsetzung [X.] - 3 - meldet. Das [X.] hat die Kosten - ausgenommen einen für das Rechts-beschwerdeverfahren irrelevanten vom Rechtspfleger abgewiesenen [X.] des Prozessbevollmächtigten - antragsgemäß gegen den Kläger festgesetzt. Das [X.] hat die hiergegen erhobene sofortige Be-schwerde des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel einer Festsetzung der Kosten lediglich in Höhe des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils der Kosten des gemeinsamen Anwalts weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt unter Aufhebung des an-gefochtenen [X.]usses zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-degericht. 2 Das [X.] hält in Kenntnis der gegenteiligen Rechtspre-chung des [X.], wonach bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch [X.] der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner Kostenerstattung nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann, an seiner Auffassung fest, der obsiegende Streitgenosse könne Erstattung entsprechend seinem Haf-tungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] beanspruchen. Zur Begründung beruft es sich zu Unrecht auf eine angeblich stillschweigend getroffene, in Wahrheit von ihm nur fingierte Übereinkunft von [X.], die sich durch einen gemeinsamen Anwalt haben vertreten lassen, dahin, dass intern in erster Linie derjenige Auftraggeber dem gemeinsamen Anwalt gegenüber verpflichtet sein soll, dessen Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch einen Erstattungsanspruch gedeckt ist. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme, mit der die gesetzliche Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB partiell außer [X.] gesetzt und dem obsiegenden Beklagten die Möglichkeit eröffnet 3 - 4 - würde, auch nicht notwendige Kosten von dem Prozessgegner ersetzt zu be-kommen, nennt das Beschwerdegericht nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht "aus der Natur der Sache", weil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sicher ist, dass der unterliegende Kläger ihm die Kosten in Höhe sei-nes Haftungsanteils erstattet: Der Prozessgegner kann insolvent sein, und nach einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung steht dem obsiegenden [X.] der volle Ausgleich der Anwaltskosten nicht einmal dann zu, wenn er diese auf Grund einer internen Vereinbarung zu tragen hat. Danach muss es bei der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB festgehaltenen Vermutung der Kostentragung nach Kopfteilen bleiben, so dass für den obsiegenden Streitge-nossen notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur in Höhe seines Kopfteils entstanden sind. Auch die weitere Argumentation des [X.] geht fehl, eine den Interessen der Beklagten zu 2 abträgliche quotenmäßige Teilung der ge-meinsamen Anwaltskosten führe dazu, dass in erster Linie dem Kläger die Vor-teile der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zugute kämen, obwohl die Beklagten die damit verbundenen Einschränkungen und Nachteile im Verhältnis zu Einzelvertretungen zu tragen hätten. Zum einen handelt es sich bei dem Kostenvorteil des [X.] um einen rein hypothetischen, der nur im Vergleich zu der fiktiven Situation besteht, dass alle [X.] jeweils einen eigenen Anwalt beauftragt hätten. Derartige hypothetische Vorteile sind aber ohnehin nicht maßgebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tatsächlich aus der [X.] entstandenen Kosten ankommt. Zum anderen ist es unzutreffend, dass der hypothetische Vorteil allein dem Prozessgegner zugute kommt. [X.] kommen den [X.] die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] geringe-ren Anwaltskosten in dem Falle zugute, dass sie den Prozess verlieren und damit eine Kostenerstattung durch den Prozessgegner entfällt. Die von dem 4 - 5 - Beschwerdegericht favorisierte Lösung führt dazu, dass die Beklagten in jedem Fall die Vorteile der Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts einseitig für sich in Anspruch nehmen wollen, während der Kläger so behandelt werden soll, als stehe ihm auf der Gegenseite nur ein anwaltlich vertretener Beklagter ge-genüber. [X.][X.] Gehrlein

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2004 - 23 O 20/95 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2005 - 23 W 189/04 -

Meta

II ZB 3/05

20.02.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2006, Az. II ZB 3/05 (REWIS RS 2006, 4930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4930

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