Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZR 294/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2304

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
294/13
vom

9. Oktober
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter Vill, Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.] und die
Richter Dr. Fischer
und Grupp

am
9. Oktober
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. Novem-ber 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 6.524.493,52

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, dass die Schuldnerin gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderungen getilgt und dadurch eine unentgeltliche Leistung erbracht hat (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
IX
ZR 84/05, [X.], 1156 Rn. 15), nicht geführt. Solange die zu Lasten der Schuldnerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide bestehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass
durch ihre an das Finanzamt bewirkten Zahlungen gegen einen Dritten gerichtete Umsatzsteuerverbindlichkeiten beglichen wur-den.

1
2
-

3

-

2. Überdies scheidet eine unentgeltliche Leistung (§ 134 [X.]) aus, weil die Schuldnerin annahm, durch ihre Zahlungen eigene
Umsatzsteuerforderun-gen zu berichtigen. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist oder er wenigstens eine solche Verpflich-tung angenommen hat ([X.], Urteil vom 13.
März 1978 -
VIII ZR 241/76, [X.]Z 71, 61, 66; vom 29.
November 1990 -
IX
ZR 29/90, [X.]Z 113, 98, 103).

Vill
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2013 -
12 O 10/11 -

OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.2013 -
2 U 6/13 -

3

Meta

IX ZR 294/13

09.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZR 294/13 (REWIS RS 2014, 2304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2304

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