Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. IX ZR 250/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5503

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150916UIXZR250.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR
250/15
Verkündet am:

15. September 2016

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134 Abs. 1
Entrichtet der Schuldner den vereinbarten Kaufpreis für einen nach den tatsächlichen Gegebenheiten objektiv wertlosen GmbH-Geschäftsanteil an den Verkäufer, scheidet eine Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen von einem Austausch-Marktgeschäft ausgegangen und in gutem Glauben von der Werthaltigkeit des [X.] überzeugt sind.
[X.], Urteil vom 15. September 2016 -
IX ZR 250/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September
2016
durch [X.] Dr. [X.], die
Richter Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Schoppmeyer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10.
Dezember 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der C.

m.

GmbH (nachfolgend
auch: Schuldnerin) am 1.
Januar 2008 eröffneten [X.].

Der Beklagte war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der C.

G.

mbH (nachfolgend: C.

GmbH), die sich mit der Entwicklung, der Fertigung und dem Vertrieb von immobilisierten chemischen und biologischen Inhaltsstoffen und den hiermit zusammenhän-genden Verfahren und Anlagen befasste. An dieser Technologie interessierte Großinvestoren beabsichtigten, sich als Gesellschafter unmittelbar an der C.

GmbH zu beteiligen. Die Umsetzung
dieses Vorhabens
scheiterte jedoch daran, dass die
stillen
Gesellschafter der C.

GmbH nicht bereit waren, ihre [X.] auf die vereinbarte Festvergütung zu vermindern.
1
2
-
3
-

Um eine mittelbare
Beteiligung von Investoren an der C.

GmbH zu ermöglichen, erwarb die P.

GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagte war, durch notariellen Vertrag vom 20.
Dezember 2004 51
vom Hundert
und die W.

GmbH 49
vom Hundert
der Geschäftsanteile an der zu diesem [X.]punkt als D.

GmbH
firmierenden Schuldnerin, einer
mit einem Stammkapital von 25.000

l-bar
nach dem Anteilserwerb wurde die D.

GmbH in die C.

m.

GmbH mit dem
Unternehmensgegenstand der Herstellung und des
Vertriebs
von verkapselten biologischen und chemischen Zusatzstoffen
umfirmiert. Der Beklagte wurde unter Befreiung von den Beschränkungen des §
181 [X.] zum Geschäftsführer bestellt.

Am 22.
Dezember 2004 veräußerte
der Beklagte als Gesellschafter ei-nen Teilgeschäftsanteil an der C.

GmbH im Nennbetrag von 5.400

Kaufpreis von 175.000

von ihm als Geschäftsführer vertretene Schuld-nerin. Die W.

GmbH hatte sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet, zur Finanzierung des Kaufpreises 175.000

ie Kapitalrücklage einzulegen. Nach Zahlung seitens der W.

GmbH entrichte-te die
Schuldnerin durch drei Überweisungen in der [X.] vom 18.
März bis 14.
April 2005 insgesamt 175.000

Danach wurde das Stammkapital der Schuldnerin zum Zweck der Aufnahme mehrerer namhafter Investoren erhöht. Über das Vermögen der C.

GmbH wurde am 1.
Februar 2008 das
Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Einrede der Verjährung erhebt,
auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises in Anspruch, weil die von der Schuld-3
4
5
-
4
-
nerin an der C.

GmbH erworbenen Geschäftsanteile tatsächlich wertlos ge-wesen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Begehren [X.].

Entscheidungsgründe:

Die
Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus §
143 Abs.
1, §
134 Abs.
1 [X.] gegen den Beklagten nicht zu, weil die von der Schuldnerin
an ihn bewirkte Kaufpreiszahlung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Der Schutz der Insolvenzgläubiger erfordere eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.
Der von dem Beklagten veräußerte Geschäftsanteil sei bei rückschauender Betrachtung nach Auffassung des Sachverständigen Dr.
J.

objektiv wertlos.
Daraus folge bei der gebotenen Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls nicht, dass der Kaufpreis als unentgeltliche Leistung [X.] sei.

Sämtliche
Beteiligten hätten den [X.] als entgeltliches Austausch-geschäft gewollt. Weder die Schuldnerin noch deren Gesellschafter hätten dem Beklagten als Veräußerer den Kaufpreis schenken wollen. Keiner der Beteilig-ten sei
davon ausgegangen, dass der
übertragene Anteil weniger wert gewesen 6
7
8
-
5
-
sei als der vereinbarte Kaufpreis. Im Gegenteil habe sich der Kaufpreis auf der Grundlage einer seinerzeit durchgeführten Unternehmensbewertung als rech-nerisch deutlich zu niedrig dargestellt. Die Einigung auf einen Kaufpreis in Höhe von 175.000

.

GmbH nicht bereit oder
in der Lage gewesen sei, der Schuldnerin einen höheren Be-trag als Kaufpreis zur Verfügung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund werde es den Vorstellungen der Parteien zum damaligen [X.]punkt nicht gerecht, maßgebend auf die objektiven Verhältnisse abzustellen, wie sie sich erst bei rückschauender Betrachtung nach Erstattung eines Sachverständigengutachtens ergäben. Die von allen Beteiligten erstrebte mittelbare Beteiligung der Investoren an der C.

GmbH habe zwingend den Erwerb eines Geschäftsanteils an dieser Gesellschaft erfordert. Bei dieser [X.] habe es sich, wie den Beteiligten bewusst gewesen sei, um ein Risi-kogeschäft gehandelt. Dass sich dieses Risiko realisiert und letztlich beide Ge-sellschaften in Insolvenz gefallen seien, führe nicht dazu, den Geschäftsanteil zum maßgebenden [X.]punkt des Anteilserwerbs als gänzlich
oder teilweise wertlos und die Kaufpreiszahlung deshalb als unentgeltlich zu bewerten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
Im Streitfall ist
ein Anfechtungsanspruch nach §
143 Abs.
1, §
134 Abs.
1 [X.] nicht gegeben.

1. Gemäß §
134 Abs.
1 [X.] ist eine unentgeltliche Leistung des [X.] anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Als Leistung im Sinne des §
134 9
10
11
-
6
-
Abs.
1 [X.] ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zu-griffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen ([X.], Urteil vom 21.
Januar 1993 -
IX
ZR 275/91, [X.]Z 121, 179, 182; vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 146/11, [X.], 1131 Rn.
38). Die Überweisungen der Schuldnerin an den Beklagten sind wegen der damit verbundenen Vermö-gensminderung
als Leistung einzustufen
([X.], Urteil vom 8.
November 2012 -
IX
ZR 77/11, [X.], 2340 Rn.
30).

2. Die Zahlungen haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) ausgelöst.

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenz-gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 26.
April 2012, [X.]O
Rn.
21; vom 28.
Januar 2016 -
IX
ZR 185/13, [X.], 427 Rn. 24; vom 4.
Februar 2016 -
IX
ZR 77/15, [X.], 518 Rn.
10).
Die
Überweisungen
der Schuldnerin an den [X.] in Höhe von 175.000

haben wegen des Vermögensabflusses
eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt
([X.], Urteil vom 7.
Mai 2015 -
IX
ZR 95/14, [X.], 1202 Rn.
8; vom 17.
Dezember 2015 -
IX
ZR 61/14, [X.], 172 Rn.
13).

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann eine Gläubi-gerbenachteiligung nicht aus der Erwägung abgelehnt werden, dass die Schuld-nerin verpflichtet gewesen wäre, eine
vor Verfahrenseröffnung von dem
Beklag-12
13
14
-
7
-
ten erlangte Kaufpreisrückzahlung
an die W.

GmbH abzu-führen, weil diese
der Schuldnerin den Kaufpreis verauslagt habe.

Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshand-lung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011
-
IX
ZR 58/10, [X.], 371 Rn.
14; vom 17.
Juli 2014 -
IX
ZR 240/13, [X.], 1588 Rn.
13; vom 4.
Februar 2016, [X.]O
Rn.
17; vom 9.
Juni 2016 -
IX
ZR 153/15, [X.], 1455 Rn. 30). Mithin ist die hypothetische Überlegung
ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin verpflichtet gewesen wäre, eine von dem
Beklagten vor Verfahrenseröffnung erlangte Rückzahlung an die W.

GmbH auszukehren
(vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 2009 -
IX
ZR 63/08, [X.]Z 181, 132 Rn. 28).

c) Ein etwaiger,
nach Stattgabe der vorliegenden Klage und Zahlung des [X.] durch den Beklagten der W.

GmbH gegen die Schuldnerin zukommender Erstattungsanspruch würde
einer Gläubi-gerbenachteiligung ebenfalls nicht entgegenstehen.

Dabei würde
es sich
um eine bloße Insolvenzforderung im Sinne von §
38 [X.] handeln. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensan-spruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tat-bestand muss
bereits vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen sein
(vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011 -
IX
ZB 80/10, [X.], 2188 Rn.
7).
Be-gründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn das Schuldverhältnis vor Ver-fahrenseröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Verfahrenseröffnung ergibt ([X.], Urteil vom 6.
November 1978 -
VIII
ZR 15
16
17
-
8
-
179/77, [X.]Z 72, 263, 265 f; Beschluss vom 7.
April 2005 -
IX
ZB 129/03, Z[X.] 2005, 537, 538). Ein etwaiger Erstattungsanspruch der W.

GmbH wäre
bereits vor Antragstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entstanden (vgl. [X.], Beschluss
vom 7.
April 2005,
[X.]O). Die gegen die Schuldnerin gerichtete Kaufpreisforderung, die durch Mittel der W.

GmbH getilgt wurde, stellte eine Insolvenzforderung dar. Für den Rückgriffsanspruch
könnte
nichts anderes gelten
([X.], Beschluss vom 6.
Dezember 2007 -
IX
ZR 215/06, [X.], 260
Rn. 3). Da eine mögliche
Rückgriffsforderung nur quotenmäßig zu befriedigen wäre, liegt in der vollstän-digen Zahlung dieses Betrages an den Beklagten eine Gläubigerbenachteili-gung (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR
146/11, [X.], 1131 Rn.
26).

3. Jedoch fehlt es an der Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin an den Beklagten bewirkten Zahlung über 175.000

, selbst
wenn
der von dem Beklagten aufgrund des Kaufvertrages im Gegenzug
abgetretene [X.] objektiv wertlos
war.
Eine Anfechtung wegen
unentgeltlicher
Leistung nach
§
134 Abs.
1 [X.] scheidet aus, wenn
beide Vertragsteile -
wie hier
-
im Rah-men eines
vertraglichen Austauschgeschäftes aufgrund eigenverantwortlicher
Willensausübung
ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleis-tung zugrunde gelegt haben.

a) Die Regelung des §
134 Abs.
1 [X.] will Gläubiger entgeltlich begrün-deter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb eines bestimmten [X.]raums vor Insolvenzeröffnung schützen. Die Interessen der durch eine unentgeltliche Leistung Begünstigten sollen den Inte-ressen der Gläubigergesamtheit weichen.
Dieser Zweck gebietet eine weite 18
19
-
9
-
Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit ([X.], Urteil vom 5.
März 2015 -
IX
ZR 133/14, [X.]Z 204, 231 Rn.
49 mwN).

[X.]) Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender als bei der Schenkung nach §
516 [X.] und setzt eine vertragli-che Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus ([X.], Urteil vom 13.
März 1978 -
VIII
ZR 241/76, [X.]Z 71, 61, 69; vom 3.
März 2005 -
IX
ZR 441/00, [X.]Z 162, 276, 280
f). Unentgeltlich ist im hier gegeben [X.] eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des [X.] zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem [X.] ein entsprechender Vermögenswert
vereinbarungsgemäß
zufließen soll ([X.], Urteil vom
13.
März
2008 -
IX
ZR 117/07, [X.], 1033 Rn.
7; [X.] vom 21.
Dezember 2010 -
IX
ZR 199/10, [X.], 484 Rn.
10; Urteil vom 5.
März 2015, [X.]O).

[X.]) Für die Bewertung ist in erster Linie
die objektive Wertrelation zwi-schen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend
([X.], Urteil vom 29.
November 1990 -
IX ZR 29/90, [X.]Z 113, 98, 102; vom 28.
Februar 1991 -
IX ZR
74/90, [X.]Z 113, 393, 395
f; vom 3.
März 2005, [X.]O). Andernfalls könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie einer
für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung in ihren rechtsgeschäftli-chen Erklärungen einen subjektiven
Wert beimessen, den Zweck des Gesetzes vereiteln
([X.], Urteil vom 28.
Februar 1991, [X.]O S. 396
f).

b) In der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist
die Frage offen ge-blieben, ob ein Irrtum beider Teile über die tatsächlichen Voraussetzungen der Werthaltigkeit einer Gegenleistung die Anwendung des §
134 Abs.
1 [X.] aus-schließt
(vgl. [X.], [X.]O S. 396). Sie
ist nunmehr dahin zu beantworten, dass 20
21
22
-
10
-
§
134 Abs. 1 [X.] jedenfalls nicht einschlägig ist, wenn beide Teile
nach den
objektiven Umständen
der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der [X.] und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausge-hen und
zudem in gutem
Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung
überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträg-lichen Prüfung als wertlos erweist
([X.]/[X.], [X.], 2008, §
134 Rn.
20; FK-[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
134 Rn.
11; [X.], [X.], 249, 256
f; a.A. MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
134 Rn.
40; [X.], [X.], 14.
Aufl., §
134 Rn.
32; [X.] in Kübler/Prütting/[X.],
[X.], 2012, §
134 Rn. 45; HmbKomm-[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
134 Rn.
17; HK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
134 Rn.
13; [X.]/Uhländer/[X.],
[X.], §
134 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
49 Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
134 Rn.
6).

[X.]) Im Streitfall haben die Schuldnerin
und der Beklagte durch den Ge-schäftsanteilskaufvertrag (§§
433, 453 [X.]) ein vertragliches Austauschge-schäft vereinbart. In seinem Rahmen
unterliegt es aufgrund der Vertragsfreiheit der Entschließung der Beteiligten, die wechselseitig zu erbringenden Leistun-gen zu konkretisieren. Dabei
ist davon auszugehen, dass jeder Vertragsteil zum Schutz gegen eine Übervorteilung seine eigenen Interessen bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt. Deshalb bildet der Irrtum über den Wert einer Sache keinen Beschaffenheitsmangel
(Erman/Grunewald, [X.], 14.
Aufl., §
434 Rn. 50; [X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
434 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
434 Rn.
23), so dass die Wirksamkeit des ohne Täuschung über das Wert-verhältnis begründeten synallagmatischen [X.] nicht berührt wird. Eine Leistung ist nicht unentgeltlich, wenn der Schuldner zu der Leistung verpflichtet gewesen ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
März 1978 -
VIII
ZR 241/76, 23
-
11
-
[X.]Z 71, 61, 66; vom 29.
November 1990 -
IX
ZR 29/90, [X.]Z 113, 98, 103; Beschluss vom 9.
Oktober 2014 -
IX ZR 294/13, Z[X.] 2015, 305 Rn. 3). Der von der Rechtsordnung bei
der Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung (§
134 Abs.
1 [X.]) zu beachtende Beurteilungsspielraum wird darum jedenfalls dann nicht verlassen, sofern
beide Parteien subjektiv in gutem Glauben der Überzeugung sind, bei der Bemessung von Leistung und Gegenleistung einen interessengerechten
Ausgleich gefunden zu haben. Nachträgliche bessere
Er-kenntnisse sind nicht geeignet, die von den Parteien in Wahrnehmung ihrer ei-genen Belange ohne [X.] frei verantwortete Preisgestaltung in Frage zu stellen.

[X.]) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Nach den unangegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Seiten den Geschäfts-anteilskauf als entgeltliches Geschäft gewollt. Aufgrund einer Unternehmens-bewertung durch die künftigen
Investoren war für den von der Schuldnerin er-worbenen Geschäftsanteil ein Wert von 450.000

ermittelt worden. Der [X.] wurde nur deshalb auf 175.000

zu einer
höheren
Zahlung nicht imstande war. Bei dieser Sachlage sind beide Seiten, auch wenn sich der Geschäftsanteil nach dem Inhalt des im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens
tatsächlich als wertlos erweist,
in freier Willensausübung von einem entgeltlichen, der Schuldnerin so-gar besonders günstigen Geschäft ausgegangen. Sie trachteten nicht etwa da-nach, durch den Geschäftsanteilsvertrag eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den Beklagten zu verschleiern. Vielmehr befanden sich die [X.] lediglich in einem gemeinsamen Irrtum über den Wert der an die

24
-
12
-
Schuldnerin zu erbringenden Gegenleistung. Dieser Irrtum stellt nicht den Wil-len der Parteien in Frage, eine
dem Anwendungsbereich des §
134 Abs.
1 [X.] entzogene
entgeltliche
Übereinkunft zu treffen
und zu erfüllen.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2014 -
10 [X.] 81/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
6 U 885/14 -

Meta

IX ZR 250/15

15.09.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. IX ZR 250/15 (REWIS RS 2016, 5503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5503

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VII R 20/20

VII R 8/19

Zitiert

IX ZR 250/15

IX ZR 294/13

Zitieren mit Quelle:
x

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