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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/11
vom
16. Juni
2011
in Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, [X.],
Grupp
und die Richterin
Möhring
am 16. Juni
2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 18. April 2011
wird
auf Kosten der
Schuldnerin
als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verstößt die gesetzliche Rege-lung zur Singularzulassung der Rechtsanwälte beim [X.] nicht gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art.
56
f AEUV, weil diese [X.] nicht auf dem Grundsatz territorialer Ausschließlichkeit beruht,
sondern auf der
Bildung
einer spezialisierten Anwaltschaft aus Rechts-anwälten mit besonderer Erfahrung oder Kompetenz (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Februar 1988 -
Rs
427/85, NJW 1988, 887 Rn.
44
[zu Art. 59 f
EWG-
1
2
-
3
-
Vertrag];
[X.], Beschluss vom 4.
März 2002 -
AnwZ 1/01, [X.], 70, 81
[zu Art.
49
f EG]; vom 27.
April 2004 -
VI [X.], n.v.; vom 11.
Oktober 2010 -
II
ZR 93/08, juris Rn.
2).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. [X.], S.
36) keine abweichende Beurteilung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unstatthaft, weil dieses Rechtsmit-tel vom [X.] nicht zugelassen worden ist.
Über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners (§
36 Abs.
1 Satz
2 InsO, §
850c ZPO) entscheidet das Insolvenzgericht als [X.] Vollstreckungsgericht (§
36 Abs.
4 Satz
1 InsO). In diesem Fall bestimmt sich auch der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ([X.], Beschluss vom 5.
Februar 2004 -
IX
ZB 97/03, [X.], 834, 835; vom 12.
Januar 2006 -
IX
ZB 239/04, [X.], 539). Demnach ist gegen die Ent-scheidung des Insolvenzgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet (§
793
3
4
-
4
-
ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts
nur bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar
ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
09.11.2010 -
9 IN 377/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
4 [X.] (217) -
Meta
16.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. IX ZB 166/11 (REWIS RS 2011, 5651)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5651
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