Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2015, Az. 7 C 9/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 4526

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Tatbestand

1

Die Klägerin führt gemeinsam mit einer GmbH in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (fortan [X.]) seit 2007 die Altpapierentsorgung im Gebiet des beigeladenen Landkreises durch.

2

Ende März 2012 kündigte der Beklagte der Klägerin an, dass der Beigeladene ab dem 1. Juli 2013 eine eigene flächendeckende Altpapiersammlung durchführen wolle und beabsichtigt sei, die Sammlung der [X.] ab diesem Zeitpunkt zu untersagen. Im Juni 2012 zeigte die [X.] dem Beigeladenen im Hinblick auf das zwischenzeitlich in [X.] getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz an, dass sie ihre gewerbliche Sammlung über den 30. Juni 2013 hinaus fortsetzen wolle.

3

Mit Bescheid vom 6. September 2012 untersagte der Beklagte den Mitgliedern der [X.] gestützt auf § 18 in Verbindung mit § 17 [X.] die Fortsetzung der gewerblichen Sammlung ab dem 1. Juli 2013 wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen.

4

Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 23. Januar 2013 ab: Die Untersagungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] lägen vor. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen. Sie gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

5

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens erklärte der Beklagte die Untersagungsverfügung auf Antrag des Beigeladenen mit Schreiben vom 27. März 2013 für sofort vollziehbar. Der [X.]hof stellte auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 2. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung wieder her.

6

Mit Urteil vom 26. September 2013 hat der [X.]hof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Das Urteil des [X.] sei im Ergebnis richtig, denn die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Rechtsstellung der Klägerin selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert wäre. Sammler von Abfällen könnten nach § 3 Abs. 10 [X.] nur natürliche oder juristische Personen sein, Personengesellschaften würden nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung der Vorschrift auf Personengesellschaften scheide angesichts des klaren Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs mit § 3 Abs. 17 [X.] aus. Nach dieser Vorschrift könnten Träger gemeinnütziger Sammlungen auch Personenvereinigungen sein. Für gewerbliche Sammlungen fehle in § 3 Abs. 18 [X.] eine entsprechende Regelung. Es könne daher nicht angenommen werden, dass § 3 Abs. 10 [X.] eine planwidrige Regelungslücke aufweise. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 10 [X.] sprächen ebenfalls gegen eine Erstreckung auf Personengesellschaften. Ein gewerblicher Sammler werde in der Regel in Ausübung seines Gewerbes tätig. Im Gewerberecht sei anerkannt, dass Personengesellschaften als solche keine Gewerbetreibenden sein könnten. Dies müsse gleichermaßen für gewerbliche Sammlungen gelten, weil auch hier Fragen der Zuverlässigkeit im Raum stünden.

7

Sähe man dies anders, fehle ein Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls deshalb, weil die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nach Beendigung der Sammlung nicht mehr beschwert werde. Die [X.] habe die an die Haushalte ausgegebenen grünen Tonnen nach Aufnahme der Sammlung durch den Beigeladenen im Juli 2013 nicht mehr geleert, obwohl sie hierzu aufgrund der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung berechtigt gewesen wäre. Das bloße Vorhalten von [X.] stelle keine Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 15 [X.] dar.

8

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, zu deren Begründung sie ausführt:

Auch Personengesellschaften könnten Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 [X.] sein. Der Gesetzgeber habe Personengesellschaften nicht ausschließen wollen. Das Argument des [X.]hofs, das Merkmal der Zuverlässigkeit knüpfe an die natürliche Person oder den Repräsentanten einer juristischen Person an, sei nicht schlüssig. Die Möglichkeit, eine Sammlung wegen Unzuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 1. Alt. [X.] zu untersagen, gelte auch für gemeinnützige Sammlungen. Deren Träger u. a. Personenvereinigungen sein könnten.

9

Die Sammlung sei nicht dadurch beendet worden, dass sie die Sammeltätigkeit nach Erlass der stattgebenden Entscheidung vom 2. Mai 2013 im Eilverfahren nicht wieder aufgenommen habe. Die Beteiligten hätten sich darauf verständigt, die Entscheidung des [X.]hofs im Hauptsacheverfahren abzuwarten, und dies in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]hof auch so verlautbart.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen [X.]hofs vom 26. September 2013 (20 BV 13.428), das Urteil des [X.] Ansbach vom 23. Januar 2013 ([X.] 12.01588) und den Bescheid des [X.] vom 6. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist das Urteil des [X.]hofs jedenfalls im Ergebnis richtig. Die angegriffene Untersagungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Personengesellschaft nicht Sammler sein dürfe, könne sie gleichwohl Adressatin einer aus anderen Gründen ergangenen Untersagungsverfügung nach § 18 [X.] sein.

Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren:

Personenvereinigungen könnten sowohl Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 [X.] als auch Träger einer Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] sein. Der vom [X.]hof aus dem Gewerberecht übernommene Grundsatz, wonach eine Personengesellschaft nicht Adressat einer Untersagungsverfügung nach § 35 [X.] sein könne, sei auf gewerbliche Sammlungen nicht übertragbar. § 3 Abs. 18 [X.] setze nicht voraus, dass eine gewerbliche Sammlung durch einen gewerblichen Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 [X.] erfolge. Maßgeblich sei in Abgrenzung zur gemeinnützigen Sammlung nur, dass die Sammlung zur Gewinnerzielung erfolge. Die Definition des Sammlers diene allein der Umsetzung von Unionsrecht, eine Anbindung an das Gewerberecht sei nicht intendiert. Eine präventive Prüfung der Zuverlässigkeit des Sammlers sei im Anzeigeverfahren nach § 18 [X.] nicht vorgesehen. Abgesehen davon sei das Zurechnungsproblem bei Personengemeinschaften konstruiert, weil diese inzwischen weitgehend als (teil)rechtsfähig anerkannt seien und ihnen die Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers zugerechnet werde. Anderenfalls müsse die [X.] auch für solche gemeinnützigen Sammlungen gelten, deren Träger Personenvereinigungen sind.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.]erufung der Klägerin unter Verstoß gegen [X.] (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zurückgewiesen (1.). Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO; 2.).

1. Die jeweils selbstständig tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Anfechtungsklage nutzlos sei (a) und die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nicht mehr beschwert werde (b), halten revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Anfechtungsklage gegen die auf § 18 Abs. 5 [X.] gestützte Untersagungsverfügung nutzlos, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel, eine gewerbliche Sammlung durchzuführen, selbst bei einem Klageerfolg nicht erreichen könne. Als Personengesellschaft könne sie bzw. die [X.] nicht Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 [X.] sein. Diese Auffassung überspannt die prozessualen Voraussetzungen für eine gerichtliche Sachentscheidung und verstößt zudem gegen § 3 Abs. 10 und 18 sowie § 18 [X.].

Das Rechtsschutzbedürfnis bedarf im Verwaltungsprozess im Regelfall keiner besonderen [X.]egründung. Es fehlt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des [X.] selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre. [X.] ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 C 22.12 - NVwZ 2015, 742 <743>; [X.]eschluss vom 20. Juli 1993 - 4 [X.] 110.93 - NVwZ 1994, 482 <482>). Davon kann hier keine Rede sein. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verkennt den Charakter des [X.] nach § 18 [X.] sowie den Regelungsinhalt der § 18 Abs. 5 Satz 2 und § 3 Abs. 10 und 18 [X.].

aa) Das Verfahren nach § 18 [X.] ist ein Anzeige- und kein Genehmigungsverfahren. Die Anzeige soll der [X.]ehörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 [X.] ermöglichen und bei einer gewerblichen Sammlung insbesondere als Grundlage für die [X.]eurteilung dienen, ob dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. [X.]T-Drs. 17/6052 S. 88). Sofern die [X.]ehörde nicht von ihren [X.]efugnissen zur [X.]eschränkung oder Untersagung nach § 18 Abs. 5 [X.] Gebrauch macht, ergeht auf die Anzeige hin kein Verwaltungsakt; die angezeigte Sammlung kann nach Ablauf der Warte- und Prüfungsfrist des § 18 Abs. 1 [X.] aufgenommen werden (Karpenstein/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 18).

Wird die angezeigte Sammlung - wie hier - nach § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] untersagt, handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Klement, in: [X.], GK-[X.], 1. Aufl. 2013, § 18 Rn. 45), der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen [X.]efolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Juli 2013 - 3 [X.] 100.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Durch die gerichtliche Aufhebung einer solchen Untersagungsverfügung wird die Rechtsstellung des Adressaten daher unmittelbar verbessert.

bb) Abweichendes folgt nicht daraus, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof offenbar meint - die angezeigte Sammlung nach Aufhebung der allein auf entgegenstehende öffentliche Interessen gestützten Untersagungsverfügung mit der [X.]egründung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] (erneut) untersagt werden müsste, dass die Klägerin nicht Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 [X.] sein kann. Diese Rechtsauffassung ist abgesehen davon, dass § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] den Untersagungstatbestand der fehlerhaften Rechtsform nicht kennt und der [X.]eklagte seine Untersagungsverfügung hierauf nicht gestützt hat, auch in der Sache unzutreffend. Weder der Wortlaut der § 3 Abs. 10, 17 und 18, § 18 [X.] (1) noch deren Entstehungsgeschichte (2), systematische Erwägungen (3) oder Sinn und Zweck (4) der Regelungen zwingen zu diesem Normverständnis. Ein weites, auch Personengesellschaften umfassendes Verständnis des Sammlerbegriffs ist im Gegenteil auch unions- und verfassungsrechtlich geboten (5).

(1) Nach § 3 Abs. 10 [X.] ist Sammler von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. Der Wortlaut der Norm steht einer Erstreckung auf Personengesellschaften nicht entgegen. Zwar ist unter einer juristischen Person nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur ein Rechtsgebilde mit vollständiger Rechtsfähigkeit zu verstehen. Das schließt aber nicht aus, sachgebietsbezogen jedenfalls auch Personenvereinigungen einzubeziehen, die - wie die hier in Rede stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ([X.]GH, [X.]eschluss vom 4. November 1991 - II Z[X.] 10/91 - [X.]GHZ 116, 86 und Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - [X.]GHZ 146, 341) - teilrechtsfähig sind. So ist etwa für Art. 19 Abs. 3 GG anerkannt, dass juristische Personen im Sinne dieser Vorschrift über den Wortlaut hinaus auch teilrechtsfähige inländische Vereinigungen sein können (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Juli 2000 - 1 [X.]vR 539/96 - [X.]VerfGE 102, 197, <212 ff.>; Kammerbeschluss vom 2. September 2002 - 1 [X.]vR 1103/02 - NJW 2002, 3533 <3533>).

(2) Entstehungsgeschichtliche Aspekte stehen einer weiten Auslegung, nach der Personengesellschaften Sammler (bzw. juristische Personen) im Sinne von § 3 Abs. 10 [X.] und Träger einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 1 [X.] sein können, nicht entgegen. Das [X.] der umweltverträglichen [X.]eseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 ([X.]G[X.]l. [X.]) enthielt noch keine Definition des Sammlers. In der Richtlinie 2008/98/[X.] und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ([X.] - [X.], A[X.]l. [X.]), deren Umsetzung das Kreislaufwirtschaftsgesetz dient (vgl. [X.]T-Drs. 17/6052 S. 1), wird der [X.]egriff ebenfalls nicht definiert, dort ist lediglich von "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern" sowie "Sammelunternehmen" die Rede (vgl. Art. 26 Satz 1 [X.]uchst. a, Art. 27 Abs. 4, Art. 34 Abs. 1). Die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 10 [X.] verhält sich nicht dazu, wer Sammler sein kann, sondern betont das Regelungsanliegen, der Reichweite des unionsrechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) vom 9. Juni 2005 (- [X.]/03 [[X.]:[X.]:C:2005:371] - Rn. 27-32) gerecht zu werden, wonach nicht nur der hauptberufliche Sammler, sondern auch ein gewerblicher Gelegenheitssammler unter den [X.]egriff des Sammlers fällt. Im Übrigen verweist die Gesetzesbegründung auf die Anzeige- und Erlaubnispflichten nach den §§ 53, 54 [X.] für Sammler, [X.]eförderer, Händler und Makler ([X.]T-Drs. 17/6052 S. 73). Auch die Gesetzesbegründungen zu § 3 Abs. 18 und § 18 [X.] behandeln nicht die Frage, in welcher Rechtsform gewerbliche Sammler bzw. Träger gewerblicher Sammlungen tätig werden können.

Die Entstehungsgeschichte zu den sonstigen Legaldefinitionen abfallrechtlicher Fachbegriffe in § 3 Abs. 8 und 9 sowie Abs. 11 bis 13 [X.], die ebenso wie Absatz 10 das [X.]egriffspaar "natürliche und juristische Personen" verwenden, enthält keine Hinweise darauf, dass Personengesellschaften ausgeschlossen werden sollten. Die Gesetzesbegründung zu diesen Regelungen bezieht sich auf die entsprechenden [X.] in § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG und die umzusetzenden unionsrechtlichen [X.]estimmungen in Art. 3 Nr. 5 bis 8 [X.] ([X.]T-Drs. 17/6052 S. 72 ff.). Die [X.] verwendet die Formulierung "natürliche oder juristische Person" anders als das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur bei der Definition des Abfallbesitzers in Art. 3 Nr. 6 [X.]; beim Abfallerzeuger (Art. 3 Nr. 5) wird auf "jede Person", in Art. 3 Nr. 7 (Händler) und Art. 3 Nr. 8 (Makler) auf den [X.]egriff des "Unternehmens" abgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser "bunten [X.]egrifflichkeit" ([X.]/[X.], [X.] 2014, [X.], 67) sachlich begründete Differenzierungen zugrunde liegen, die einem weiten Verständnis des Sammlerbegriffs entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Das Schrifttum geht davon aus, dass eine Einschränkung im Kreislaufwirtschaftsgesetz gegenüber der [X.] nicht beabsichtigt war und auch Personengesellschaften erfasst werden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 156, 165, 181; [X.]/[X.], in: [X.]/Versteyl, [X.], 1. Aufl. 2012, § 3 Rn. 72, 80; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 197).

(3) Die systematischen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs sind ebenfalls nicht geeignet, sein Auslegungsergebnis zu tragen. Zwar trifft zu, dass in § 3 Abs. 17 [X.] als mögliche Träger gemeinnütziger Sammlungen auch Personenvereinigungen genannt werden, während die für gewerbliche Sammlungen maßgebliche Definition in § 3 Abs. 18 [X.] keine vergleichbare Regelung enthält. Daraus folgt aber nicht, dass eine weite Auslegung von § 3 Abs. 10 und 18 [X.] ausscheidet. Die an § 5 Abs. 1 Nr. 9 [X.] orientierte Formulierung von § 3 Abs. 17 [X.] dient ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen vor dem Hintergrund der privilegierten Zulassungsvoraussetzungen für gemeinnützige Sammlungen gegeneinander abzugrenzen und [X.]eteiligungsformen beider Sammelsysteme rechtlich zuzuordnen (vgl. [X.]T-Drs. 17/6052 S. 74). Die Trägerschaft ist in § 3 Abs. 17 [X.] ausdrücklich geregelt, weil bei gemeinnützigen Sammlungen nicht geprüft wird, ob ihnen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und sich die Gemeinnützigkeit nur anhand der Trägerschaft bestimmen lässt. Vor diesem Hintergrund bedurfte es für gewerbliche Sammlungen keiner ausdrücklichen Regelung zur Trägerschaft. Aus ihrem Fehlen folgt daher nicht, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen von § 3 Abs. 10 [X.] bewusst von dem im Abfallrecht traditionell weit gefassten, auch Personengesellschaften umfassenden [X.]egriff der juristischen Person absetzen wollte. Die Materialien zu § 3 Abs. 17 [X.] enthalten dementsprechend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kreis potenzieller gemeinnütziger Sammler gegenüber den gewerblichen Sammlern um Personenvereinigungen erweitert werden sollte.

In die systematischen [X.]etrachtungen sind wegen des Regelungszusammenhangs mit § 3 Abs. 10 bis 13 [X.] auch die Vorschriften der §§ 53, 54 [X.] zu den Anzeige- und Erlaubnispflichten von Sammlern, [X.]eförderern, Händlern und Maklern von Abfällen einzubeziehen. Diese Vorschriften legen neben Vorgaben für das eigentliche Anzeige- und Erlaubnisverfahren u.a. Anforderungen an den "Inhaber eines [X.]etriebs" sowie die für die "Leitung und [X.]eaufsichtigung des [X.]etriebs verantwortlichen Personen" fest (§ 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1 [X.]). Der [X.]egriff des [X.]etriebsinhabers im Sinne der §§ 53, 54 [X.] ist inzwischen in der am 1. Juni 2014 in [X.] getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, [X.]eförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - [X.]) vom 5. Dezember 2013 ([X.]G[X.]l. I S. 4043) konkretisiert worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist Inhaber eines [X.]etriebes diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, [X.]eförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden [X.]etrieb betreibt. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung knüpft damit hinsichtlich des [X.] der möglichen [X.]etriebsinhaber an schon zuvor bestehende Regelungen an. [X.]ereits die [X.] in § 2 Abs. 1 der Verordnung zur [X.]eförderungserlaubnis ([X.]eförderungserlaubnisverordnung - [X.]efErlV) und § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - [X.]) vom 10. September 1996 ([X.]G[X.]l. I S. 1411) enthielten ähnliche [X.]estimmungen. Die Vorschriften der Anzeige- und Erlaubnisverordnung können die gesetzlichen [X.]egriffsdefinitionen in § 3 Abs. 10 bis 13 [X.] zwar nicht rechtsverbindlich konkretisieren, sie offenbaren aber ein weites [X.]egriffsverständnis, von dem auch der Gesetzgeber des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgegangen ist. Die Regelung über die Mitteilungspflichten zur [X.]etriebsorganisation in § 58 [X.], die auch Personengesellschaften treffen, ist hierfür ein weiterer [X.]eleg. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der darin enthaltenen Anzeigepflicht bezweckt, die kreislaufwirtschaftsrechtlich bestehenden [X.] und Abfallbesitzerpflichten bei Kapital- und Personengesellschaften zu personalisieren und die [X.]ehörden in die Lage zu versetzen, ohne weitere Ermittlungen eine konkret verantwortliche Person zu bezeichnen ([X.]R-Drs. 216/11 S. 157 zu ll).

(4) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist es weder Sinn und Zweck der § 3 Abs. 10 und 18, § 18 [X.] noch aus [X.] geboten, gewerberechtliche Grundsätze in das Recht der Kreislaufwirtschaft zu übertragen.

Nach der (älteren) gewerberechtlichen Rechtsprechung können Personengesellschaften keine Gewerbetreibenden sein. Die Anzeigepflicht des § 14 Abs.1 [X.] trifft daher die geschäftsführenden Gesellschafter, die bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit auch Adressat der Untersagungsverfügung nach § 35 [X.] sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 5. August 1965 - 1 C 69.62 - [X.]VerwGE 22, 16 <19>; [X.], Urteil vom 14. Januar 1991 - 8 UE 2648/89 - NVwZ-RR 1991, 552 <552>). Es kann dahinstehen, ob hieran angesichts der fortgeschrittenen Rechtsentwicklung und Anerkennung der (Teil)Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften noch festzuhalten ist. In verschiedenen gewerberechtlichen [X.] werden teilrechtsfähige Personenvereinigungen ausdrücklich als Gewerbetreibende anerkannt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG).

Aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 10 [X.] ergeben sich jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass dem Gesetzgeber die gewerberechtliche Rechtsprechung vor Augen stand und er die darin entwickelten Grundsätze auf Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 [X.] übertragen wollte. Hinzu kommt, dass nicht jede gewerbliche Sammlung zugleich eine gewerbliche, d.h. auf Dauer angelegte Tätigkeit darstellen oder zwingend durch einen gewerbsmäßigen Sammler erfolgen muss. § 3 Abs. 18 [X.] setzt in Abgrenzung zur gemeinnützigen Sammlung lediglich voraus, dass die Sammlung zur Einnahmeerzielung erfolgt.

Zudem ist nicht ersichtlich, warum ein Rückgriff auf gewerberechtliche Grundsätze aus [X.] geboten sein sollte. Das Anzeigeverfahren nach § 18 [X.] dient vor allem zur Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 [X.]. Die zuständige [X.]ehörde soll prüfen können, ob die erfassten Abfälle einer "ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden", und ob "der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen" (vgl. [X.]T-Drs. 17/6052 S. 88). Diese Prüfung orientiert sich in erster Linie an Art und Umfang der Sammlung und knüpft nicht an persönliche Eigenschaften an. Angesichts dieses primär sammlungs- und nicht personenbezogenen [X.] wäre eine gesonderte Anzeige der Sammlung durch jeden Gesellschafter nicht sachgerecht (Karpenstein/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 25).

Abweichendes folgt nicht daraus, dass die [X.]ehörde die Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] wegen [X.]edenken gegen die Zuverlässigkeit des [X.] oder der für die Leitung und [X.]eaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen untersagen kann. Das Anzeigeverfahren sieht keine präventive Prüfung der Zuverlässigkeit vor, hierzu sind auch keine Unterlagen beizufügen (vgl. § 18 Abs. 2 [X.]). Es ermöglicht der zuständigen [X.]ehörde lediglich, vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit im Rahmen des [X.] nach § 18 Abs. 5 [X.] nutzbar zu machen (vgl. [X.], in: [X.]/Versteyl, [X.], 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 23).

Der präventiven Überprüfung der Zuverlässigkeit und der notwendigen Fach- und Sachkunde des Sammlers dienen hingegen das Anzeigeverfahren nach § 53 [X.] und bei gefährlichen Abfällen das Erlaubnisverfahren nach § 54 [X.]. Für diese Verfahren kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], sofern es sich beim Inhaber des [X.]etriebs um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen der Verordnung auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des [X.]etriebs berechtigten Personen an. Es ist nicht ersichtlich, warum die Zurechnung bei Personenvereinigungen im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 [X.] nicht ebenfalls nach diesen Grundsätzen erfolgen kann.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof darauf abhebt, dass bei gewerblichen Sammlungen u.a. Fragen der Zuverlässigkeit im Raum stünden ([X.] Rn. 24), übersieht er zudem, dass der [X.] der "[X.]edenken gegen die Zuverlässigkeit des [X.] oder der für die Leitung und [X.]eaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen" (§ 18 Abs. 5 Satz 2 [X.]) auch auf gemeinnützige Sammlungen Anwendung findet.

(5) Ein weites Verständnis des [X.]egriffs Sammler bzw. juristische Person ist auch unionsrechtlich geboten. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz sollte die [X.] nach Möglichkeit "eins zu eins" umgesetzt werden ([X.]T-Drs. 17/6502 S. 1, 73). Die [X.] definiert den [X.]egriff des Sammlers nicht, lässt aber in verschiedenen Regelungen ein weites [X.]egriffsverständnis erkennen. So ist etwa in Art. 26 und Art. 34 [X.] von "Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln" die Rede. Das Unionsrecht kennt zwar keinen bereichsübergreifenden einheitlichen [X.]; eine [X.]eschränkung auf bestimmte Rechtsformen kann dem [X.]egriff "Unternehmen" aber nicht entnommen werden. Vielmehr ist im Unionsrecht in der Regel ein funktionales Verständnis angezeigt, das jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von der Rechtsform oder der Art der Finanzierung erfasst (Weiß, in: [X.]/[X.], [X.]V - A[X.]V, 4. Aufl. 2011, Art. 101 A[X.]V Rn. 25; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 197). Anhaltspunkte dafür, dass der nationale Gesetzgeber in § 3 Abs. 10 (sowie Abs. 11 bis 13) [X.] eine Einschränkung gegenüber dem Unionsrecht beabsichtigt hat, sind nicht ersichtlich. Er wollte im Gegenteil der Reichweite des unionsrechtlichen Gewerbsmäßigkeitsbegriffs gerecht werden ([X.]T-Drs. 17/6052 S. 73).

Eine enge Auslegung begegnet zudem mit [X.]lick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG [X.]edenken. Nach dem Vorstehenden ist nicht erkennbar, welcher sachliche Grund es rechtfertigen sollte, natürliche und juristische Personen einerseits und Personengesellschaften andererseits unterschiedlich zu behandeln.

b) Die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es fehle auch deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin durch die Untersagungsverfügung nach [X.]eendigung der angezeigten Sammlung nicht mehr beschwert werde, verstößt ebenfalls gegen [X.] (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, §§ 18, 3 Abs. 15 [X.]).

Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, wenn ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben betrachtet wird, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige [X.]eschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende [X.]eeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. März 2004 - 1 [X.]vR 461/03 - [X.]VerfGE 110, 77 <85>).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist. Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 [X.] stellt - wie bereits dargelegt - einen Dauerverwaltungsakt dar. Damit wird der Klägerin dauerhaft das Aufstellen und Leeren von [X.] und die Fortsetzung dieser Tätigkeiten im Kreisgebiet des [X.]eigeladenen ab dem 1. Juli 2013 untersagt. Dass die Untersagungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage derzeit nicht vollzogen werden darf, die Klägerin also die ausgegebenen Sammelbehälter weder entfernen muss noch gehindert wäre, diese zu leeren, führt daher nicht zu einem Wegfall der [X.]eschwer.

Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Sammelbehälter trotz ihres Erfolges im Eilverfahren seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr geleert hat, folgt nichts anderes. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dieser Sachverhalt könne als [X.]eendigung der Sammlung qualifiziert werden, weil das bloße Vorhalten von [X.] keine Sammlung darstelle, findet in § 3 Abs. 15 [X.] keine Stütze. Diese Vorschrift enthält eine Legaldefinition des [X.]egriffs "Sammlung", gibt aber für die Frage, wann eine Sammlung beendet ist, nichts her. Anders als für das gewerberechtliche Anzeigeverfahren in § 14 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist in § 18 [X.] auch nicht vorgesehen, dass die Aufgabe der Sammlung anzeigepflichtig ist. Die im wohlverstandenen Interesse aller [X.]eteiligten erforderliche zeitliche Konkretisierung der Sammlung dürfte in der Regel durch die Angaben des Trägers zu Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und etwaige [X.]efristungen oder sonstige Auflagen der zuständigen [X.]ehörde nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 [X.] erfolgen. Sofern sich die Frage, ob eine Sammlung beendet ist, danach in der Praxis überhaupt stellt, kann hiervon nur dann ausgegangen werden, wenn die Sammlung endgültig und vollständig aufgegeben wird. Tatsachen, die diese [X.]ewertung rechtfertigen könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt.

2. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob der Verwaltungsgerichtshof die [X.]erufung zu Recht zurückgewiesen hat, weil die Untersagungsverfügung formell und materiell rechtmäßig ist, kann der Senat mangels Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht abschließend entscheiden. Dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Meta

7 C 9/14

01.10.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. September 2013, Az: 20 BV 13.428, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.10.2015, Az. 7 C 9/14 (REWIS RS 2015, 4526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4526

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1 BvR 539/96

1 BvR 461/03

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