Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 5 StR 34/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 899

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2022 im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rechtsfolgenentscheidung mit Ausnahme der Anordnung der Einziehung beschränkte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu der aus der [X.] ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen 19 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es jedoch lediglich 18 Taten festgestellt und auch nur insoweit Einzelstrafen verhängt und aus diesen eine Gesamtstrafe gebildet. Bei dem unter II.19 der Urteilsgründe dargestellten Geschehen handelt es sich dagegen um Feststellungen zum (straflosen) Nachtatverhalten des Angeklagten, und zwar die Zahlung eines Geldbetrages an die Landeskasse im Vorgriff auf die im hiesigen Strafverfahren erwartete Einziehung des Wertes von Taterträgen.

3

Damit entbehrt der Schuldspruch für – neben den ausgeurteilten, mit Feststellungen unterlegten 18 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – ein weiteres solches Verbrechen (19. Tat) einer Grundlage. Er hatte in diesem Umfang zu entfallen. Die erklärte Beschränkung der Revision steht dem nicht entgegen, da diese insoweit unwirksam ist. Zwar darf das Revisionsgericht grundsätzlich diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Überprüfung von keiner Seite begehrt wird ([X.], Beschluss vom 26. September 2019 – 5 [X.], [X.]St 64, 209, 214). Insbesondere berühren etwaige Subsumtionsfehler des erkennenden Gerichts und daraus resultierende Mängel des Schuldspruchs die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die den Schuldspruch von der Beanstandung ausnimmt, nicht. Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser – zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten – auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht ([X.], Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 [X.], NStZ-RR 2022, 290 f. mwN).

4

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen (vgl. [X.], Urteile vom 5. Mai 2022 – 3 [X.] aaO; vom 10. März 2016 – 3 StR 347/15, [X.], 733, 736; vom 22. Februar 1996 – 1 StR 721/95, [X.], 352, 353) oder ein Schuldspruch mit zugehörigen Feststellungen überhaupt fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. September 2019 – 5 [X.], [X.]St 64, 209, 215). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

5

2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge berührt den Strafausspruch nicht, da das [X.] Einzelstrafen nur für 18 festgestellte Taten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe gebildet hat.

6

3. Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der – im Übrigen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten – Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener     

  

Gericke     

  

[X.]

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 34/23

14.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 24. Oktober 2022, Az: 534 KLs 17/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2023, Az. 5 StR 34/23 (REWIS RS 2023, 899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 899

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 380/17 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzrechtliche Behandlung des Umtauschs von Rauschgift


2 StR 46/22 (Bundesgerichtshof)

Spezialitätsgrundsatz im Rahmen des Europäischen Haftbefehls


4 StR 213/20 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Divergenz zur Frage der …


4 StR 481/16 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit; Auslegung eines Revisionsantrags; Berücksichtigung eines Geständnisses; Gesamtstrafenbildung


3 StR 30/23 (Bundesgerichtshof)

Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.