Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 84/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 98

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:18. Dezember 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.]G[X.] § 195[X.], die sich aus dem [X.]eitritt zu einem [X.] ergeben, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des [X.], spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb des Anteils.[X.], Urteil vom 18. Dezember 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Dezember 2000 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]eklagten zu 2 werden das Urteil [X.] des [X.] vom [X.] aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 1997 abgeändert, soweit zum Nachteil [X.] zu 2 entschieden worden ist.Die Klage gegen den [X.]eklagten zu 2 wird abgewiesen.Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Parteien wiefolgt:Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläge-rin tragen die Klägerin und der [X.]eklagte zu 1 je zur Hälfte; [X.] Kosten des [X.]eklagten zu 2 trägt die [X.]; die außergerichtlichen Kosten des [X.]eklagten zu 1 trägtdieser selbst.Die Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien wie folgt:Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläge-rin tragen die Klägerin zu 88 % und der [X.]eklagte zu 1 zu 12 %;- 3 -die außergerichtlichen Kosten des [X.]eklagten zu 2 trägt die Kläge-rin allein; die außergerichtlichen Kosten des [X.]eklagten zu 1 trägtdieser selbst.Von Rechts [X.]:Die Klägerin zeichnete am 20. November 1990 zwei [X.]santeilegemäß [X.] des In.[X.].. Herausgeber des Prospekts zu diesem geschlossenen [X.] war die [X.], deren damaliger Geschäftsführer unter anderemder [X.]eklagte zu 2 war; dieser war zugleich mit 50 % an der [X.]. Die Klägerin geriet wegen der finanziellen [X.]elastungen durch die zur [X.] ihrer [X.]santeile auf sie abgeschlossenen Lebensversi-cherung in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie nimmt den [X.]eklagten zu 2 [X.] neben dem wegen fehlerhafter Anlagevermittlung belangten[X.]eklagten zu 1 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die [X.] dem [X.]eklagten zu 2 vor, daß der Prospekt zu dem (streitbefangenen) ge-schlossenen Immobilienfonds fehlerhaft und insbesondere die [X.] die Kapitallebensversicherung nicht in der im Prospekt [X.] möglich gewesen sei. Der [X.]eklagte zu 2 bestreitet dies und erhebt [X.] der [X.] -Das [X.] hat der Klage gegen beide [X.]eklagte stattgegeben, [X.] hat die [X.]erufung beider [X.]eklagten zurückgewiesen. Die Re-vision des [X.]eklagten zu 1 ist durch [X.]sbeschluß vom 11. September 2000nicht angenommen worden. Der [X.]eklagte zu 2 verfolgt mit seiner Revision sei-nen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.Entscheidungsgründe:Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger [X.]e-kanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des [X.]eklagten zu 2 durchVersäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht [X.] nicht auf der Säumnis, sondern auf umfassender Sachprüfung (vgl.[X.]Z 37, 79, 82).Die Revision des [X.]eklagten zu 2 ist begründet und führt zur Abweisungder gegen diesen gerichteten Klage wegen Verjährung der Klageforderung.[X.] 1. Das [X.]erufungsgericht hat die von dem [X.]eklagten zu 2 erhobeneEinrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen, weil es von einer [X.] von 30 Jahren ausgegangen ist. Die hiergegen gerichteten Angriffeder Revision haben Erfolg.2. Die Grundsätze zur allgemeinen Prospekthaftung hat die [X.] in Analogie zu den gesetzlich geregelten [X.] (etwa [X.]Z 71, 284, 286 ff.; 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123,106, 109 f.). Diese Tatbestände sehen durchweg vor, daß Ansprüche aus [X.] in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Pro-- 5 -spektfehler, spätestens jedoch nach drei Jahren verjähren. Dies ist etwa in § 20Abs. 5 [X.] und § 12 Abs. 5 [X.] sowie seit Inkrafttreten des [X.] vom 1. April 1998 in § 47 [X.]örsG und § 13 Ver-kaufsprospektG i.V.m. § 47 [X.]örsG vorgesehen. Dabei stellen § 20 Abs. 5[X.] und § 12 Abs. 5 [X.] für den [X.]eginn der [X.], § 47 [X.]örsG und § 13 [X.] i.V.m. § 47 [X.]örsG auf [X.] ab.Unter diesen Umständen lag es nahe, die gesetzlichen [X.]estimmungennicht nur bei den Haftungsvoraussetzungen, sondern auch bei der [X.] als Maßstab zu berücksichtigen. Dies hat dazu geführt, daß der [X.] in Anlehnung an die damals bereits in [X.] gewesenen [X.]estimmungen des§ 20 Abs. 5 [X.] und des § 12 Abs. 5 [X.] entschieden hat, daßauch die in der Rechtsprechung entwickelten [X.] ab Kenntnis des [X.] und spätestens drei [X.] dem [X.]eitritt zu der [X.] oder dem Erwerb der Anteile verjähren.Der [X.] sieht keinen Anlaß, von diesem seit [X.]Z 83, 222, 224 ff. [X.] Standpunkt, der in der Literatur allgemein Zustimmung gefunden hat (vgl.[X.], Prospekthaftung 1985, [X.]; Kiethe, [X.][X.] 1999, 2253, 2257;MünchKomm.-Emmerich, [X.]G[X.] 3. Aufl. Vor § 275 [X.]. 152; [X.]/[X.], [X.]G[X.] 12. Aufl. Vor § 275 [X.]. 344; [X.]/[X.], [X.]G[X.]13. Aufl. [X.]. zu § 275 ff. [X.]. 93; speziell zum geschlossenen [X.]: [X.]/Schulenburg, [X.] 1999, 615; [X.]/[X.], D[X.] 1998,2309, 2313 ff.; Wagner, [X.] 1999, 614 f.), [X.] Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ergibt sich auch ausder Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs vom 1. Juni 1994 ([X.]/[X.] -[X.]Z 126, 166 ff. = NJW 1994, 2226 f.) zu [X.]n bei[X.]auherrenmodellen (vgl. auch [X.], Urt. v. 7. September 2000 - [X.]/99,zum [X.]auträgermodell) weder die Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung [X.], die [X.] bei geschlossenen Immobilienfonds in [X.] geltenden kurzen Verjäh-rung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 [X.]G[X.] zu unterwerfen. DieEntscheidung vom 1. Juni 1994 basiert auf der Prämisse, daß sich [X.]auherren-modelle von anderen Anlageformen grundlegend unterscheiden. Auf dieserGrundlage wird in der Entscheidung zur Verjährung von [X.] bei [X.]auherrenmodellen eine Lösung erarbeitet, die ausschließlich inden [X.]esonderheiten dieser Anlageform ihre Ableitung und Erklärung findet.Im Unterschied zu anderen Anlageformen ist das [X.]auherrenmodell nichtauf unbestimmte Dauer angelegt; es zielt vielmehr darauf ab, daß der [X.] Teil der fraglichen Immobilie nach den Grundsätzen des [X.] zu Ei-gentum erwirbt. Zudem muß der Anleger aus konzeptionellen Gründen als[X.]auherr der Immobilie auftreten. Er muß rechtlich und wirtschaftlich [X.] gleichstehen. Allein im Hinblick auf diese Umstände sind dievertraglichen [X.]eziehungen bei [X.]auherrenmodellen in erheblichem Umfang [X.] geprägt. Wegen dieser [X.]esonderheit der [X.]auherrenmodellewird in der Entscheidung vom 1. Juni 1994 bei der Verjährungsfrage aus-schließlich auf werkvertragliche Gesichtspunkte abgestellt ([X.]Z 126, 166,171 ff.).Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts besteht bereits [X.] her keine Veranlassung, die auf ausschließlich werkvertraglicher Argu-mentation beruhende Entscheidung vom 1. Juni 1994 zu [X.]auherrenmodellen- 7 -auf geschlossene Immobilienfonds zu übertragen. Anders als [X.]auherrenmo-delle sind geschlossene Immobilienfonds nicht auf den Erwerb von(Teil-)Grundeigentum ausgerichtet. Ihre Konzeption erfordert es zudem nicht,daß die Anleger rechtlich oder wirtschaftlich die Position eines [X.]auherren ein-nehmen. Auch sonst sind die vertraglichen [X.]eziehungen zwischen den [X.]etei-ligten nicht von werkvertraglichen Elementen geprägt. Im Vordergrund steht- ähnlich wie bei den Publikumskommanditgesellschaften - ein auf Dauer an-gelegter gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß, wobei diese Fonds sichvon anderen gesellschaftsrechtlich geprägten Anlageformen im [X.] dadurch unterscheiden, daß eine Immobilie (selten mehrere [X.]) den wesentlichen Vermögensgegenstand der [X.] bildet. Die Inter-essenlage gleicht damit derjenigen der Anleger und der [X.] bei anderen von der Prospekthaftung erfaßten Tatbeständen in allen we-sentlichen Punkten.I[X.] Danach hat der [X.]eklagte zu 2 die Einrede der Verjährung zu Rechterhoben. Die Verjährungsfrist war unstreitig verstrichen, da die Klägerin ihreAnteile 1990 gezeichnet, ihre Schadensersatzansprüche aber erst mit einer [X.] 1996 eingereichten Klage rechtshängig gemacht hat.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 84/99

18.12.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 84/99 (REWIS RS 2000, 98)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 98

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