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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESTEIL-VERSÄUMNISURTEILII ZR 233/01Verkündet am:3. Februar 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Februar 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.] Hesselberger, [X.], [X.] unddie Richterin [X.] Recht [X.]t:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2001 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1und 2 abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus Prospekthaftunggeltend.- 3 -Er beteiligte sich im Jahre 1994 über eine "Treuhänderin", welche dieerforderlichen Verträge für ihn abschließen sollte, mit einer Einlage von1.457.647,00 DM auf der Grundlage eines Prospekts an einer [X.], die den Erwerb, die Restaurierung, den Aufbau, die Vermie-tung und die Verwaltung des Anwesens [X.] 12 in [X.]. Gesellschafter waren zu diesem [X.]punkt die Beklagte zu 1, deren Ge-schäftsführer der Beklagte 2 war, und der Beklagte zu 3. Mit der [X.] Erweiterung des Anwesens beauftragte die Gesellschaft das [X.], dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war. Bei der Renovierung wurdenSchädigungen der Holzbalken durch echten Hausschwamm festgestellt; [X.] sollte 497.496,00 DM kosten. Die Gesellschafterversammlung [X.] im März 1996, daß auf den Kläger ein Anteil von 86.645,43 DM entfallensollte. Der entsprechenden Zahlungsaufforderung kam der Kläger nicht nach.Die [X.] ist inzwischen aufgelöst worden.Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten wegen [X.] des Prospekts die Zahlung von 86.645,43 DM sowie einen "Finanzierungs-aufwand" für die [X.] vom 1. April 1996 bis 28. Februar 1997 wegen verzögerterBaufertigstellung durch die zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen in Höhe von35.924,16 DM (insgesamt 121.939,59 DM). Das [X.] hat der Klage inHöhe von 73.014,27 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Be-rufungsgericht hat sie vollständig abgewiesen. Mit der Revision begehrt derKläger, das landgerichtliche Urteil [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Beklagte zu 3 ist inzwischen verstorben. Da er im [X.] bisher durch einen Prozeßbevollmächtigten nicht vertreten war, ist [X.] insoweit unterbrochen (§§ 246 Abs. 1, 239 Abs. 1 ZPO).B.Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.Da die Beklagten zu 1 und 2 im Verhandlungstermin trotz dessen [X.] Bekanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betreffende [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 330, 557 ZPO a.F.). Das [X.] jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung([X.]Z 37, 79, 82).I. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die [X.] gewesen sind und sich die Beklagten dies zurechnen lassen müssen,weil jedenfalls die für die [X.] Prospekthaftung [X.], wonach Ansprüche auf Grund fehlerhafter Prospektangaben insechs Monaten ab Kenntnis des [X.], spätestens aber nach [X.] drei Jahren nach Erwerb des Anteils, verjähren (Sen.Urt. v. 18. [X.] - II ZR 84/99, [X.], 369, 370 m.w.[X.]; v. 14. Januar 2002- 5 -- [X.]/00, [X.], 813, 814), bei Klageerhebung längst abgelaufen ge-wesen sei. Dies greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg [X.] Das Berufungsgericht verkennt, daß die Beklagten zu 1 und 3 [X.] gegenüber dem Kläger bei Anbahnung der Vertrags-verhandlungen über dessen Beitritt zu der [X.] hatten. In Ermangelung anderweiter Feststellungen des [X.] ist davon auszugehen, daß der eingeschaltete sog. [X.] nicht nur für Rechnung des [X.], sondern auch in [X.] Namen, rechtlich also in dessen offener Vertretung, abgeschlossen hat (soauch der Treuhandvertrag vom 3. Dezember 1994 unter 2.1.1.; s. ferner Gesell-schaftsvertrag unter 4.3. Abs. 3). In einer Personengesellschaft wird die Gesell-schafterstellung durch den Abschluß eines Aufnahmevertrages mit den übrigenGesellschaftern erlangt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Haftung [X.] bei Vertragsverhandlungen haften die Beklagten zu 1 und 3 [X.] als Vertretene für eine etwaige Vernachlässigung der ihnen bei den [X.] obliegenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten sowohl füreigenes Verschulden wie für ein etwaiges Verschulden der Personen, die siezum Abschluß des Beitrittsvertrages ermächtigt haben. In einem solchen Falleverjährt der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach [X.], auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Recht auch dann in dreißigJahren, wenn über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospektenverhandelt worden ist (Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - [X.], [X.] 1985,534, 535; v. 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852; [X.] Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 813, 814).2. Auf die kurze Prospekthaftung, auf die das Berufungsgericht abstellenwill, können sich die Beklagten zu 1 und 3 als Vertragspartner des [X.] nicht- 6 -berufen. Sie gilt nur für die [X.] im engeren Sinne, de-ren Grundlage typisiertes Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit derin dem Prospekt gemachten Angaben derjenigen Personen sind, die für [X.] des Prospekts verantwortlich sind, ohne selber die Stellung einesVertragspartners des mit dem Prospekt [X.] einzunehmen.3. Auch die Voraussetzungen, unter denen der [X.] ausnahmsweisespäter der [X.] nicht für das [X.] von [X.] und Verhandlungsvertretern haften läßt,sind hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 angesichts ihrer Stellung als Grün-dungsgesellschafter der [X.] nicht erfüllt.II. 1. Dagegen war der Beklagte zu 2 nicht Gesellschafter der [X.] und - nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen - auchnicht Vertragspartner des [X.]. Er würde damit, auch bei [X.], nur auf Grund typisierten Vertrau-ens innerhalb der kurzen Verjährungsfrist haften. Anders verhielte es sich nur,wenn er sich an den Vertragsverhandlungen, die zum Beitritt des [X.] ge-führt haben, mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen beteiligt hätte.Auch dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.2. Die Revision meint, angesichts der Besonderheit des Falles gelte [X.] Verjährungsfrist nicht. Der [X.] habe seine Auffassung auch damit [X.], mit der abgelaufenen [X.] träten zunehmend Beweisschwierigkeitenauf. Der Schaden, den der Kläger geltend mache, ergebe sich aber unzweifel-haft und exakt aus dem von den Prospektangaben abweichenden baulichenZustand der erworbenen Immobilie. Diese Argumentation übersieht, daß [X.] typisierend in Analogie zu den gesetzlich geregelten [X.] -haftungstatbeständen (§ 20 Abs. 5 [X.], § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, § 47BörsG, § 13 [X.] i.V.m. § 47 BörsG; [X.], 284, 286; 111,314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123, 106, 109 f.) entwickelt wurde und aus-nahmsweise entfallende Beweisschwierigkeiten [X.] keine Aus-nahme begründen können.3. Ebenso verhält es sich mit der weiteren Argumentation der Revision,der Fall müsse in die für den Bereich der [X.] einbezogen werden. Allein der Umstand, daßder von dem Kläger behauptete [X.] einen Mangel des [X.] betraf und zu einem späteren [X.]punkt unter besonderen Voraus-setzungen auch der Erwerb von Wohneigentum möglich war, vermag eine [X.] unter die Verjährungsregelung des [X.] nicht zu be-gründen.III. Falls die Prospektangaben, was im Revisionsverfahren zugunstendes [X.] zu unterstellen ist, fehlerhaft waren, könnte die gegen die [X.] zu 1 und 3 gerichtete Klage im Hauptantrag Erfolg haben. Ist der [X.] durch unrichtige Prospekte oder Verletzung der Aufklärungspflichtenbewogen worden, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, [X.] er zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kannan seiner Beteiligung festhalten und den Ersatz des Betrages verlangen, umden er seine Gesellschaftsbeteiligung wegen des durch den Schwamm begrün-deten Mangels an dem Investitionsobjekt der Gesellschaft zu teuer [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 8. Dezember 1988 - [X.], NJW 1989, 1793); [X.] aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenner der Gesellschaft nicht beigetreten [X.] 8 -Hier hat der Kläger die erste Möglichkeit gewählt. Ein Schaden könnte [X.] etwa eingetreten sein, wenn er Miteigentümer des Anwesens oder Eigentü-mer einer Wohnung geworden ist oder die Sanierung trotz vorher beendeterGesellschaft von den bisherigen Gesellschaftern bindend verabredet wordenist. Hierzu fehlen bis jetzt die tatrichterlichen Feststellungen.[X.] Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergän-zendem Vortrag der Parteien - die Gelegenheit, die noch erforderlichen Fest-stellungen zu treffen.[X.][X.] Münke
Meta
03.02.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2003, Az. II ZR 233/01 (REWIS RS 2003, 4589)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4589
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