Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZA 13/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2061

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[X.]/03vom29. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrneh-mung der Rechte des Antragstellers im Revisionsverfahren wirdzurückgewiesen.Gründe:Dem am 5. Juli 2003 beim [X.] gestellte Antrag auf Bei-ordnung eines Notanwalts für den [X.] konnte nicht entsprochenwerden, weil die beabsichtigte - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisiondes Antragstellers gegen das ihm am 31. März 2003 zugestellte Urteil [X.] des [X.] vom 19. März 2003 bereits [X.] (§ 548 ZPO) aussichtslos ist (§ 78b ZPO). [X.] in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller insoweit schondeshalb nicht gewährt werden, weil der Antragsteller es versäumt hat, die Bei-- 3 -ordnung eines Notanwalts innerhalb der Revisionsfrist beim [X.]zu beantragen.[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZA 13/03

29.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZA 13/03 (REWIS RS 2003, 2061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2061

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