Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. 4 StR 237/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2690

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[X.] vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Urteil des [X.] vom 7. November 2006 wird auf die Revision des Angeklag-ten [X.], soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen ü-ber die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch soweit es die Kosten des Rechtsmittels betrifft, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten schuldig gesprochen "der [X.] in 2 Fällen, in einem Fall mit gefährlicher Körperverletzung, im anderen Fall mit Nötigung, der Körperverletzung in 3 Fällen, der [X.] in zwei tateinheitlichen Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Nö-tigung mit versuchter Nötigung sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Be-täubungsmitteln mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 17 Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln". Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Frei-heitsstrafe aus einem Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von 1 - 3 - Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Ferner hat es dem Angeklag-ten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen haben keinen [X.], weil zu besorgen ist, dass das [X.] die Möglichkeit eines zu ho-hen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat. 3 Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus mögli-cherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für [X.] gehalten hat (vgl. [X.]St 41, 310, 313; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das [X.] hat zur Bemessung der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, unter Berücksichtigung aller bei der Bemessung der verhängten [X.] angeführten Um-stände seien die Gesamtfreiheitsstrafen notwendig, um dem Angeklagten "nochmals eindringlich das Ausmaß seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn so anzuhalten, in Zukunft keine weiteren Straftaten in [X.] mehr zu begehen". Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgespro-chenen [X.] von immerhin acht Jahren und sechs Monaten er-4 - 4 - kennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis einer [X.] Überprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht. Die der Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden Feststellungen [X.] bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in [X.] stehen, sind zulässig. 5 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn wie hier zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen sind, die Urteilsformel so zu fassen ist, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamt-strafe zuzuordnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. [X.]. 83). 6 2. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es sich ab einem gewissen Umfang zwar empfehlen kann, den Gründen ein [X.] voranzustellen (vgl. [X.]/[X.], aaO [X.]. 228). Nicht geeignet, die Übersichtlichkeit zu erhöhen, ist aber die Zusammenfassung der abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann, wenn dieser wie hier ([X.]) nur um wenige Seiten kürzer ist, als die nachfolgende Darstellung der zu den [X.] Taten getroffenen Feststellungen ([X.]). Zudem leidet die Ver-ständlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn - wie hier - für die festgestellten Taten zwar Ordnungsziffern verwendet werden, dabei jedoch mehrere rechtlich 7 - 5 - und tatsächlich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle [X.] und 12 der Urteilsgründe) zusammengefasst werden (vgl. [X.], [X.] vom 18. Januar 2000 - 4 StR 561/99). [X.] [X.]

Meta

4 StR 237/07

24.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. 4 StR 237/07 (REWIS RS 2007, 2690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2690

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