Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 25 W (pat) 10/19

25. Senat | REWIS RS 2020, 23

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GEO Kasse" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 217 185.1

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 30. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 18. Dezember 2017 und vom 8. Januar 2019 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.] Kasse

3

ist am 1. Juni 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet worden:

4

Klasse 9: Computerprogramme für elektronische Registrierkassen-systeme;

5

Klasse 38: Kommunikationsdienste mittels Telematik;

6

Klasse 42: Entwicklung und Erstellung von Computerprogrammen für die Datenverarbeitung; Entwicklung von Computerprogrammen für elektronische Registrierkassensysteme.

7

Die Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2017 217 185.1 geführte Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 18. Dezember 2017 und vom 8. Januar 2019, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der [X.] "[X.]" ein gebräuchliches Wortbildungselement mit der Bedeutung "land-" oder "erd-" sei. Er finde sich beispielweise in den bekannten Wörtern "[X.]grafie, [X.]caching, [X.]daten" oder "[X.]informationssystem". Unter einer "Kasse" sei ein kastenförmiger, verschließbarer Behälter zu verstehen, in dem Geld aufbewahrt werde. Als "Kasse" würden aber auch [X.], Registrierkassen oder der Bereich eines Geschäfts bezeichnet, in dem sich die Kasse befinde. Moderne elektronische Kassensysteme könnten auch für den mobilen Einsatz bestimmt sein und mit einer sogenannten GPS-Funktion ausgestattet sein. Solche Kassen würden [X.]daten verwenden. Das Zeichen "[X.] Kasse" werde daher vom Verkehr im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis im Sinne von "Kassensystem mit bzw. zur Verarbeitung von [X.]daten" verstanden. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sei es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass die von ihr vertriebenen Produkte keine Kassen mit GPS-Funktion seien, sondern Verkaufsfahrzeuge mit GPS-Funktion. Für die Prüfung der Schutzfähigkeit einer als Marke angemeldeten Bezeichnung komme es grundsätzlich nur auf den Sinngehalt des Zeichens und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an, jedoch nicht auf die vom Anmelder angebotenen Produkte. Das Zeichen "[X.] Kasse" werde vom Verkehr im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachhinweis im Sinne von "Kassensystem mit bzw. zur Verarbeitung von [X.]daten" verstanden.

8

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Das angemeldete Zeichen beinhalte für die von der Anmelderin tatsächlich angebotenen Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt. So biete die Beschwerdeführerin kein Kassensystem an, das geografische Daten verarbeite. Stattdessen entwickle sie verschiedene [X.], bei denen satellitengestützte Daten mittels eines GPS-Gerätes vom Server der Beschwerdeführerin empfangen würden, um dann mit einer eigens entwickelten Software für bestimmte buchhalterische Anwendungen verarbeitet zu werden. Dieses Produkt sei neu und werde von keinem anderen Hersteller angeboten. Alleine hieraus leite sich bereits ein Markenschutz ab. Wenn auch die Begriffe "[X.]" und "Kasse" von der Markenstelle im Wesentlichen richtig definiert worden seien, so besäßen die Begriffe in der Kombination "[X.] Kasse" keinen sich aufdrängenden Bedeutungsgehalt.

9

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s vom 18. Dezember 2017 und vom 8. Januar 2019 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, die Schriftsätze der Markenanmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Eintragung der Bezeichnung "[X.] Kasse" als Marke Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] oder § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehen. Ausgehend davon waren die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 18. Dezember 2017 und vom 8. Januar 2019 aufzuheben.

1. Der angemeldeten Bezeichnung kann das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - [X.]; [X.], 850 Rn. 17 - [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850 Rn. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält ([X.], 522 Rn. 9 – [X.] schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] - [X.] a.a.O.).

Der Bezeichnung "[X.] Kasse" wird vom angesprochenen Verkehr, zu dem sowohl Verbraucher als auch Fachkreise zu zählen sind, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Sie ist inhaltlich so unbestimmt, dass ihr letztlich kein konkreter Bedeutungsgehalt zu entnehmen ist. Der Verkehr wird die angemeldete Bezeichnung insbesondere nicht ohne Weiteres im Sinne von "Kasse mit [X.]datenfunktion" verstehen. Für ein solches Verständnis sind mehrere gedankliche Schritte erforderlich. Die Markenstelle hat insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem [X.] "[X.]" um ein Präfix im Sinne von "erd-" oder "land-" handelt, das dem Verkehr aus zahlreichen Begriffen wie beispielsweise "[X.]graphie" oder "[X.]caching" bekannt ist. Hiervon ausgehend würde die angemeldete Marke wörtlich genommen jedoch eine "[X.]" bzw. eine "[X.]" bezeichnen, was im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen offensichtlich keinen erkennbaren Sinn ergibt. Nach Auffassung des Senats liegt ein Verständnis des [X.]s "[X.]" im Sinne von "[X.]daten" nicht ohne Weiteres nahe. Gerade weil es zahlreiche Wortverbindungen mit dem Präfix "[X.]" gibt, bedarf es eines gewissen Nachdenkens, um die angemeldete Bezeichnung als einen Sachhinweis dahingehend zu verstehen, dass die so bezeichneten Produkte "[X.]daten" verarbeiten.

Dies gilt nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zumindest dem auch angesprochenen und für sich genommen bereits ausreichend maßgeblichen Fachverkehr bekannt ist, dass elektronische Kassensysteme mit einer sogenannten "GPS-Funktion" ausgestattet sein können. Zwar könnten die Daten, die ein GPS-System erzeugt bzw. verwendet, möglicherweise auch als "[X.]daten" bezeichnet werden. Weiterhin können entsprechende Daten auch einem sogenannten "GPS-Tracking" bzw. "[X.]-Tracking" dienen, bei dem beispielsweise eine verloren gegangene Kasse mittels Satellitendaten wieder aufgespürt werden kann. Allerdings können selbst vor diesem Hintergrund die Begriffe "GPS" und "[X.]" nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. So könnte ein Kassensystem sprachüblich damit beworben werden, dass es über "ein GPS" verfüge. Dagegen wäre die Aussage, dass ein Kassensystem "ein [X.]" habe, unverständlich. Auch insoweit wird der angesprochene Verkehr den [X.] "[X.]" nicht ohne Weiteres gedanklich im Sinne von "[X.]daten" bzw. "[X.]tracking" ergänzen, so dass es eines gewissen Nachdenkens bedarf, um die angemeldete Bezeichnung im Sinne eines dahingehenden Sachhinweises zu verstehen.

Nachdem die angemeldete Bezeichnung "[X.] Kasse" keinen konkreten Sinngehalt aufweist, ist sie auch nicht geeignet, einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Produkten herzustellen.

2. Ausgehend hiervon wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung auch nicht als Zeichen oder Angabe verstehen, welches die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, so dass auch ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden kann.

Meta

25 W (pat) 10/19

30.03.2020

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 25 W (pat) 10/19 (REWIS RS 2020, 23)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 23

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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