Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 25 W (pat) 580/19

25. Senat | REWIS RS 2020, 221

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Nuss-Freunde" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 025 511.2

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 20. Oktober 2020 unter Mitwirkung der Richterin [X.], des Richters [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

Nuss-Freunde

3

ist am 24. Oktober 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden [X.] der [X.] angemeldet worden:

4

Backwaren; Konditorwaren; Speiseeis; Schokolade; Schokoladenerzeugnisse; Puffreis in Schokolade; gepufferter Weizen mit Honig in Schokolade; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Süßwaren; Zuckerwaren; Pralinen; Nougaterzeugnisse; Marzipanerzeugnisse.

5

Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 hat die Markenstelle für [X.] des [X.]s durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die unter dem Aktenzeichen 30 2018 025 511.2 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung „Nuss-Freunde“ vom angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten [X.] der [X.] ohne Weiteres als Hinweis auf den Gegenstand und die Bestimmung der so bezeichneten [X.] verstanden werde. Die Wortkombination sei aus zwei allgemein verständlichen Wörtern der [X.] gebildet. Das Wort „Nuss“ bezeichne eine rundliche Frucht mit harter Schale und sei zudem eine umgangssprachliche Kurzform des Wortes „Walnuss“. Ein „Freund“ sei eine männliche Person, die einer anderen in Freundschaft verbunden sei. Weiterhin werde eine Person, die eine bestimmte Sache besonders schätze, als „Freund“ bezeichnet (wie z.B. „Er ist ein Freund des Weines“). Der [X.] „Freunde“ könne daher ein Hinweis auf die Zielgruppe der bestreffenden [X.] sein. Der angesprochene Verkehr werde die Bezeichnung „Nuss-Freunde“ in Verbindung mit den beanspruchten [X.] dahingehend verstehen, dass die [X.] von Personen herrührten oder für Personen angeboten würden, die Nüsse besonders schätzen. Bei den beanspruchten [X.] der [X.] handle es sich um solche, die Nüsse enthalten oder unter Verwendung von Nüssen hergestellt werden könnten, wie „Nusskuchen, „[X.]“ oder „Walnuss-Brot“. Soweit die angemeldete Wortkombination nach Auffassung der Anmelderin nicht nur als Sachhinweis, sondern auch als werbliche Anpreisung verstanden werden könne, führe dies nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Die angemeldete Wortkombination weise einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf und sei weder diffus noch mehrdeutig. Sie rege auch nicht zum Nachdenken an. Soweit die Anmelderin auf verschiedene, nach ihrer Auffassung vergleichbare Voreintragungen verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Eintragung ähnlicher oder identischer Marken keinen Anspruch auf die Eintragung eines schutzunfähigen Zeichens begründe.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach der Rechtsprechung des [X.] reiche ein Minimum an Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu überwinden. Hiervon sei vorliegend auszugehen, da der angesprochene Verkehr die angemeldeten Wortkombinationen weder als Sachhinweis noch als Werbeschlagwort verstehen werde. Denn bei der Prüfung der Unterscheidungskraft verbiete sich jede analysierende Betrachtung der angemeldeten Bezeichnung, wobei die vorliegende Wortkombination erst bei einer analysierenden Betrachtung einen Sinn ergebe. Der angesprochene Verkehr müsse zunächst erkennen, dass der [X.] „Freund“ vorliegend im Sinne einer Person zu verstehen sei, die eine bestimmte Sache besonders schätze, um dann beide [X.]e als sinnvolle Gesamtheit im Sinne eines Hinweises auf diese Zielgruppe zu verstehen. Dieses Verständnis der angemeldeten Bezeichnungen erfordere mehrere Gedankenschritte. Weiterhin sei die Bezeichnung „Nuss-Freunde“ im Zusammenhang mit den beanspruchten [X.] keine sprachübliche Bezeichnung für die beanspruchten [X.], so dass schon aus diesem Grund die Unterscheidungskraft zu bejahen sei. Darüber hinaus sei bei der Prüfung der Unterscheidungskraft die wahrscheinlichste Form der Verwendung der angemeldeten Bezeichnung ausschlaggebend. Im Lebensmittelbereich sei es üblich, Marken dort abzubilden, wo die Verbraucher sie erwarteten, also stets prominent hervorgehoben. Dagegen sei es unüblich, auf den [X.]verpackungen an hervorgehobener Stelle beschreibende Angaben anzubringen, die auf die angesprochenen Zielgruppen oder die Person des Herstellers bezogen seien.

7

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 30. Juli 2019 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für [X.], den schriftlichen Hinweis des Senats vom 17. August 2020 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

[X.].

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Nuss-Freunde“ als Marke steht für die beanspruchten [X.] der [X.] das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten [X.] und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 - [X.]; [X.], 850 Rn. 18 – [X.]; [X.], 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen [X.] und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.] [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten [X.] und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. O. – Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – [X.]; [X.], 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]).

Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Wortkombination „Nuss-Freunde“ die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung wird vom angesprochenen Verkehr ohne Nachdenken im Sinne eines werblich-anpreisenden Hinweises dahingehend verstanden, dass die so gekennzeichneten Produkte für Menschen bestimmt sind, die ganz besonders gerne Nüsse essen und/oder dass die betreffenden Produkte Nüsse enthalten oder deren Geschmack aufweisen. Nach Auffassung des Senats bedarf dieses Verständnis keiner analysierenden Betrachtung, sondern erschließt sich unmittelbar. Zum einen ist das angemeldete Zeichen ein sprachregelgerecht gebildetes Kompositum, das sich aus allgemein verständlichen und weithin gebräuchlichen Begriffen der [X.] zusammensetzt. Auch die Schreibweise mit einem Bindestrich stellt keine auffällige Besonderheit dar, sondern ist bei zusammengesetzten Hauptwörtern neben der Zusammenschreibung allgemein gebräuchlich. Die [X.]e „Nuss“ und „Freunde“ sind sinnvoll aufeinander bezogen, wobei es allgemein üblich ist, eine Person, die eine bestimmte Sache besonders schätzt, als deren Freund zu bezeichnen (wie z.B. in „Er ist ein Freund der Musik“ oder „Freunde der [X.]“). Zudem ist auch die Benutzung der beschwerdegegenständlichen Wortkombination „Nussfreunde“ selbst im allgemeinen Sprachgebrauch nachweisbar, wobei die entsprechenden Rechercheergebnisse des Senats teilweise auch vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Zeichen datieren (auf die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin mit dem schriftlichen Hinweis vom 17. August 2020 übersandt worden sind, wird insoweit Bezug genommen). Dieser Umstand belegt nach Auffassung des Senats sehr deutlich, dass ein sachbeschreibendes bzw. werblich-anpreisendes Verständnis der angemeldeten Bezeichnung seitens des angesprochenen Verkehrs keiner analysierenden Betrachtung bedarf. Hiervon ausgehend ist die Wortkombination „Nuss-Freunde“ im Zusammenhang mit allen beanspruchten [X.] als Hinweis in Bezug auf die Zielgruppe und/oder die Art der Ware unmittelbar verständlich (BPatG 26 W (pat) 41/17 – Sportsfreund). Alle beanspruchten [X.] können Nüsse enthalten bzw. daraus hergestellt werden oder einen entsprechenden Geschmack aufweisen. Die Ware „Kakao“ wird zwar aus „Bohnen“ hergestellt, kann aber gleichfalls für die Liebhaber von Nüssen bestimmt sein.

Zur Auffassung der Anmelderin, dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des [X.] anzumerken, dass auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 57, 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – smartbook; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179).

Auch der Hinweis der Anmelderin auf die [X.]-Vorlage des [X.] im Beschluss I ZB 61/17 vom 21. Juni 2018 (= [X.], 932 - #darferdas?), die Entscheidung des [X.] [X.]/18 vom 12. September 2019 ([X.] GRUR 2019, 1194 – [X.][X.] [#darferdas?]) und die auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung [X.] I ZB 61/17 vom 30. Januar 2020 ([X.], 411 – #darferdas? [X.]) rechtfertigen zur Frage der Unterscheidungskraft im vorliegenden Verfahren keine andere Beurteilung. Denn das [X.] hatte in der Ausgangsentscheidung festgestellt, dass dem angemeldeten Zeichen weder ein beschreibender Gehalt noch ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten [X.] entnommen werden könne. Es ging auch nicht um Werbeaussagen allgemeiner Art, die ausschließlich als werbewirksame Anpreisung bzw. nur als allgemein verständliche positiv besetzte Aussage verstanden werden und denen deshalb stets die Unterscheidungskraft fehlt. Die fehlende Unterscheidungskraft hat das [X.] in der Ausgangsentscheidung vom 3. Mai 2017 vielmehr damit begründet, dass das Zeichen eine zusammenhängende Zeichen- und Wortfolge darstelle, die lediglich die stilisierte Darstellung eines Diskussionsthemas sei. Der Verkehr werde das Zeichen (auch ohne Produktbezug) grundsätzlich nur als solches bzw. als Aufforderung verstehen, über die Frage „Darf er das?“ zu diskutieren. Dabei hat der Senat angenommen, dass die wahrscheinlichste, zugleich praktisch bedeutsamste und damit auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft (allein) maßgebliche Verwendungsform des Zeichens die Wiedergabe als sichtbarer Schriftzug auf der Ware selbst sei (z.B. auf der Vorderseite eines T-Shirts). Bei dieser Art der Verwendung werde der Verkehr das Zeichen nur als Mottospruch und nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Hiervon ausgehend konnte es bei der Vorlagefrage im Beschluss vom 21. Juni 2018 nur darum gehen, ob neben der wahrscheinlichsten auch andere praktisch bedeutsame und naheliegende Verwendungsformen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen sind. Nachdem das vorliegende Zeichen „Nuss-Freunde“ zumindest einen engen beschreibenden Zusammenhang zu den beanspruchten [X.] herstellt, kommt es vorliegend auf die Frage der Verwendungsform offenkundig nicht an (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidung 25 W (pat) 29/19 – Mädelsabend; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.]s öffentlich zugänglich).

Meta

25 W (pat) 580/19

20.10.2020

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.10.2020, Az. 25 W (pat) 580/19 (REWIS RS 2020, 221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 221

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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26 W (pat) 41/17

I ZB 61/17

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