Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZR 181/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4980

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
181/10
Verkündet am:
7.
Juli 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:

nein
[X.]R:

ja

Frühlings-Special

[X.] § 5 Abs. 1 Nr. 2

Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten [X.] wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vor-wurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe
wie [X.] eine schleppende Nachfrage
geben kann. Trotz der Verlängerung er-weist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irrefüh-rend.

[X.], Urteil vom 7. Juli 2011 -
I [X.] -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7.
Juli 2011 durch [X.]
Dr.
[X.] und die Richter Prof.
Dr.
Büscher,
Dr.
Schaffert, Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die [X.] bietet Reisen für Kinder und Jugendliche an. Sie bewarb am
21.
April
2009 auf ihrer [X.]seite eine Kinderreise mit der Angabe
Frühlings-Special! [X.] [X.] bei Buchung bis 30.04.09!
Der Preisnachlass
wurde auch nach Ablauf der Frist vom 30.
April
2009 weiterhin gewährt.
Die [X.] erklärte dies einer Kundin gegenüber damit, dass sie weiterhin von günstigen Einkaufspreisen profitiere, was so nicht [X.] gewesen sei.

Bereits zuvor war von der [X.]n ein befristeter [X.] in gleicher Höhe bei Buchung bis zum 31.
März 2009 beworben und bis zum 17.
April
2009 verlängert worden.
1
2
3
-
3
-
Die Klägerin
ist die [X.]. Nach ihrer Auffas-sung liegt
eine Irreführung der Verbraucher darin, dass die [X.] den [X.] auch nach Ablauf der zunächst mitgeteilten Frist weiterhin gewährt. [X.] macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach §
4 Nr.
4 [X.]
geltend.
Die Klägerin hat mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage beantragt, es der
[X.]n unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu untersa-gen,
im geschäftlichen Verkehr im [X.] Kinderreisen zu einem befristeten Früh-bucherrabatt zu bewerben, wenn nach Ablauf der Befristung weiterhin lediglich der reduzierte Preis verlangt wird,
hilfsweise
der [X.]n zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr bei [X.]angeboten für Kinderreisen, die für einen bestimmten Zeitraum mit einem [X.] beworben waren, nach Ablauf dieses Zeitraums die beworbenen Reisen weiter-hin zu diesen rabattierten Frühbucherpreisen anzubieten.
Darüber hinaus hat die Klägerin Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 214

nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg
geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin
ihre Anträge auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, weder die Werbung mit dem [X.] noch die Gewährung des Rabatts nach Ablauf der angekün-4
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-
4
-
digten Frist seien gemäß §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
4, §
5 [X.] unzulässig. Zur Be-gründung hat
es ausgeführt:
Eine relevante Irreführung im Sinne des §
5 [X.] liege nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Werbung für den zeitlich bis zum 30.
April
2009 befristeten [X.] auf der [X.]seite unwahr
gewesen sei. Es sei nicht erwiesen, dass die [X.] im allein maßgeblichen
Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung
bereits eine Verlängerung des [X.] geplant habe. Ein Verstoß gegen §
4 Nr.
4 [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht. Auch nach dieser Vorschrift müssten nur bereits feststehende [X.] angegeben werden. Über die Möglichkeit, dass eine Frist aufgrund späterer Überlegungen verlängert werden könne, habe die [X.] nichts mitteilen müssen.
[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg.
Sie führen unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten [X.](haupt)antrag zu Unrecht abgewiesen.
a)
Ein [X.]anspruch der [X.]n aus §§
3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]
kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
aa)
Nach §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] ist eine geschäftliche Handlung [X.], wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonde-ren Preisvorteils enthält.
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-
5
-
Nach dieser Vorschrift kann die irreführende Ankündigung einer Sonder-verkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs unzulässig sein ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
5 Rn.
6.5
ff.; Fezer/Peifer, [X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
336; [X.] in Piper/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
5 Rn.
429; [X.] in Harte/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
D
8). Die Ankündi-gung einer Sonderveranstaltung mit festen zeitlichen Grenzen kann sich als irreführend
erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene [X.] fortgeführt wird (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 2011 -
I
ZR
173/09 Rn.
18
-
10% Geburtstags-Rabatt; [X.] in [X.]/[X.] aaO
§
5 Rn.
6.6c).

Für das Versprechen von zeitlich befristeten Preisnachlässen
gilt grund-sätzlich nichts anderes. Ob in einem solchen Fall bei den angesprochenen Ver-brauchern durch die Ankündigung der Sonderaktion eine relevante Fehlvorstel-lung erzeugt wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier mögen sich deutliche Unterschiede zur Ankündigung einer Jubiläumsaktion er-geben, weil es aus der Sicht des Verkehrs für die Verlängerung eines Frühbu-cherrabatts -
etwa im Falle schleppender Nachfrage -
vernünftige Gründe gibt, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen. Auf der anderen Seite ist es für die Bejahung einer relevanten Fehlvorstellung nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit der Ankündigung be-reits bei Erscheinen der Werbung feststand. Eine Ankündigung kann sich also auch als irreführend erweisen, wenn sich [X.] erst nachträglich dazu entschließt, den [X.] über die angekündigte zeitliche Grenze hin-aus zu gewähren und beispielsweise den Normalpreis überhaupt nicht mehr verlangt.
Nach dem klaren Wortlaut des §
5 Abs.
1 [X.] sind als irreführende ge-schäftliche Handlungen nur unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
unlauter. Ein von der Richtigkeit der werblichen Angabe unabhängiges Durch-15
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-
6
-
führungsverbot, wie es das alte Recht
in §
7 Abs.
1 [X.] aF für Sonderveran-staltungen vorsah
und auf das der Hilfsantrag abzielt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und unterfällt schon gar nicht dem Irreführungstatbestand des §
5 [X.] ([X.]
in [X.]/[X.]
aaO §
5 Rn.
6.9; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
4.11).
[X.])
Ausgehend von diesen Maßstäben kann
eine Irreführung der mit dem Hauptantrag angegriffenen Werbung mit der vom Berufungsgericht gege-benen Begründung nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht hat es zu Un-recht für unerheblich angesehen, dass die [X.] selbst in der Werbung vor-behaltlos eine zeitliche Grenze der [X.] angegeben hat und sich an diese Angabe nicht gehalten hat.
Das Berufungsgericht hat insoweit bei der Be-urteilung der für eine Irreführung maßgebenden Verkehrsauffassung die Um-stände des Streitfalls nicht hinreichend
gewürdigt.
(1) Werden in der Ankündigung einer Vergünstigung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich [X.] hieran grundsätzlich festhalten lassen ([X.], Urteil vom 13.
April
2010
-
20 U 186/08,
ju-ris
Rn.
20; [X.]
in [X.]/[X.]
aaO
§
5 Rn.
6.6c). Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht.
Eine irreführende Angabe wird zum einen regelmäßig dann vorliegen, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen
der Werbung unabhängig vom [X.] die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter
und angemessen aufmerksamer
und kritischer
Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbe-18
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20
-
7
-
haltlosen
Angebot eines Rabattes mit der Angabe eines Endtermins
davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch
tatsächlich
einhalten will
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 2011
-
I
ZR
173/09 Rn.
21 -
10% Ge-burtstags-Rabatt; KG, [X.], 1426; [X.], Urteil vom 13.
April
2010
-
20 U 186/08,
juris
Rn.
21; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
4.11).
Wird die [X.]
dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berück-sichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren
und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berück-sichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung
zwar in Rechnung stellen, dass ein befristeter Sonderpreis aus Gründen ver-längert wird, die bei Schaltung der Werbung erkennbar nicht zugrunde gelegt wurden. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht.
Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der [X.] sprechen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2000
-
I
ZR
229/97, [X.], 187, 188
f. = [X.], 1131
-
Lieferstörung, zur parallelen Problematik der Irreführung über die Angemessenheit eines [X.]; vgl. auch [X.], [X.] 2011, 235, 237).
Ein solcher absehbarer Umstand kann
auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer
-
wie im Streitfall -
mit dem Rabatt bezweckt, die ihm gewährten günstigen Einkaufspreise an seine Kunden weiterzugeben, wenn und soweit für ihn bei sorgfältiger Beurteilung der Umstände erkennbar war, dass
ihm
solche günstigen Einkaufspreise auch nach Ablauf der Befristung weiter gewährt wer-21
22
-
8
-
den.
Dabei kann von erheblicher indizieller Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang der
Unternehmer einen befristet beworbenen Vorteil bereits zuvor aus dem gleichen Grund
verlängert hatte.
(2)
Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die [X.] bereits vor der angegriffenen Werbung mit der bis zum 30.
April
2009 befriste-ten [X.] einen
befristeten
[X.] in gleicher Höhe bei [X.] bis zum 31.
März 2009 beworben und bis zum 17.
April
2009 verlängert hatte. Als Grund für die Verlängerung des [X.]s hat die [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber einer Kundin
ange-geben, dass sie weiterhin von zunächst
nicht vorhersehbaren günstigen [X.] profitiere, die sie an Kunden weitergeben wolle.
Das Berufungsgericht hat -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig
-
jedoch keine Feststellungen
zur Verkehrserwartung von Verbrauchern ge-troffen, die sich bei der Buchung einer Reise im [X.] der Werbung mit einem [X.] gegenübersehen. Weiter fehlen Feststellungen, ob
es die [X.] aufgrund der Umstände
des Streitfalls, insbesondere wegen der bereits zeitnah zuvor aus demselben Grund verlängerten [X.]s in gleicher Höhe, absehen konnte, dass ihr erneut günstige Einkaufspreise auch über den in der Werbung angegebenen Endtermin der [X.] hinausgehend ge-währt werden würden.
Diese Umstände
sind
entscheidungserheblich. War die
Fortdauer der günstigen Einkaufspreise über den beworbenen Endzeitpunkt hinaus für die [X.] zum Zeitpunkt der Werbung mit der befristeten [X.] absehbar, gebot es die fachliche Sorgfalt, nicht ohne einen entsprechenden aufklärenden Hinweis
mit einem
befristeten Rabatt zu werben. Denn der Verkehr geht
-
wie dargelegt
-
regelmäßig davon aus, dass eine vorbehaltlos befristet beworbene 23
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25
-
9
-
[X.] nicht aus für den Unternehmer vorhersehbaren
und daher in der Werbung anzugebenden Umständen verlängert wird.
Auch die wettbewerbs-rechtliche Relevanz einer solchen Fehlvorstellung ist gegeben. Sie ergibt sich daraus, dass durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung eines herabge-setzten Preises der Verbraucher gezwungen wird, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen, der die Gefahr begründet, dass ein ruhi-ger und genauer Leistungsvergleich verhindert und sich der Verkehr nicht mehr mit Angeboten von Mitbewerbern befassen wird (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7.
Juli 2011
-
I
ZR
173/09, Rn.
33
-
10% Geburtstags-Rabatt). Es liegt auf der Hand, dass sich mit [X.]en
die Nachfrage stimulieren lässt und sich Verbraucher -
um in den Genuss des Rabatts zu gelangen -
kurz vor [X.] der Frist zu einer frühzeitigen Buchung entschließen,
zu der sie sich nicht entschlossen hätten, wenn sie davon gewusst hätten, dass ihnen der günstige beworbene (günstige) Preis auch bei einer späteren Buchung gewährt werden würde.
b)
Kann eine Irreführung aufgrund der Feststellungen des Berufungsge-richts nicht verneint werden, gilt entsprechendes für den geltend gemachten
Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten (§
12 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
I[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).
Allerdings ist der [X.](haupt)antrag zu weit gefasst, so dass eine Verurteilung der [X.]n nach diesem Antrag nicht in Betracht kommt. Er erfasst jegliche Werbung mit einem [X.] und daher auch Fälle, in denen kein [X.]anspruch besteht, weil der
befris-tet beworbene Preisnachlass aus Gründen verlängert wurde, die für die [X.] nicht ohne weiteres absehbar waren. Dies führt allerdings nicht zur vollstän-digen Klageabweisung, sondern zur Zurückverweisung an das Berufungsge-richt, damit dem Kläger
gemäß §
139 Abs.
1 ZPO
Gelegenheit
gegeben
werden 26
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-
10
-
kann, den Antrag unter Beachtung der [X.]sgrundsätze (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April
2010
-
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
26 = WRP 2010, 1030
-
Er-innerungswerbung im [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
1.54; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.
Aufl., Kap.
51 Rn.
19)
sachgerecht auf die konkrete Verletzungsform oder deren cha-rakteristischen Umstände
einzuschränken.
IV.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen sowie der Konkretisierung des Antrags bedarf. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen.
[X.]
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2010 -
17 O 191/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.09.2010 -
I-4 [X.] -

28

Meta

I ZR 181/10

07.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZR 181/10 (REWIS RS 2011, 4980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4980

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 181/10

20 U 186/08

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