Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. I ZR 175/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5782

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
175/12
Verkündet am:
16. Mai 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Werden in der Werbung für eine Rabattaktion von dem werbenden Unterneh-men feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich das Unternehmen grund-sätzlich hieran festhalten lassen. Wird die Aktion vor Ablauf der angegebenen [X.] beendet, liegt darin in der
Regel eine [X.]führung der mit der Werbung an-gesprochenen Verbraucher.
[X.], Urteil vom 16. Mai 2013 -
I [X.]/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16.
Mai 2013 durch [X.] Dr.
Dr. h.c. [X.] und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
August 2012 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Fili-alen im gesamten [X.]. Sie warb im Frühjahr 2011 in Zusammenarbeit mit dem bekannten Markenhersteller [X.] für eine Treuepunkt-Aktion, bei der Kunden für 5

Treuepunkt

erhielten. Die Treuepunk-te

konnten in ein zu der Aktion gehörendes Rabattheft

geklebt werden. Wenn ein Heft vollgeklebt war, konnte der Kunde dieses einlösen und gegen Zahlung eines im Verhältnis zum tatsächlichen Wert geringen Aufpreises in den Märkten der [X.] Messer von [X.] erwerben. Die Kunden wurden im

Ra-battheft

darauf hingewiesen, dass sie bis zum 23.
Juli 2011 die Treuepunkte

sammeln und sie bis zum 6.
August 2011 einlösen
könnten. Einen
Hinweis auf eine Vorratsbegrenzung oder eine mögliche vorzeitige Beendigung der Aktion durch die Beklagte enthielten die Teilnahmebedingungen nicht.
1
-
3
-
Aufgrund einer hohen Nachfrage konnte der Bedarf nach
den im Rah-men der Rabattaktion ausgelobten [X.] nicht gedeckt werden. Die Beklagte beendete die Aktion deshalb nach Erschöpfung ihres [X.] von 3,2
Millionen Messern Ende Mai 2011 etwa zwei Monate früher als ur-sprünglich angekündigt. Die Kunden wurden ab dem 16.
Mai 2011 unter ande-rem über Handzettel, Hinweistafeln in den Geschäften
und im [X.] über das vorzeitige Ende der [X.] informiert. Bei der bereits im Jahre 2009 vorgenommenen Planung der Aktion war die Beklagte von einer höchs-tens zu erwartenden Nachfrage von 2,8
Millionen Messern ausgegangen. Im Rahmen einer ebenfalls mit [X.] im Jahre 2007 durchgeführten Messer-Aktion

waren etwa 2
Millionen Messer abgesetzt worden.
Die Klägerin, die [X.], hat die [X.], nachdem sich viele Verbraucher bei ihr wegen der vorzeitigen Beendi-gung der [X.] beschwert hatten, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Ansicht, die [X.] verstoße gegen §
4 Nr.
4 [X.], weil die Beklagte die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme mangels eines Hinweises auf die Möglichkeit einer einseitigen Verkürzung der Aktion nicht eindeutig angegeben habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, im ge-schäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern eine [X.] durchzuführen, bei der der Kunde die Gelegenheit hat, innerhalb eines festge-legten [X.]raums Treuepunkte

zu erwerben, die später zum Kauf eines [X.] eingesetzt werden können, und diese Aktion vorzeitig abzubrechen, sofern in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wird.
Die Beklagte ist dem Unterlassungsbegehren entgegengetreten und hat behauptet, die
Einlösung bereits vollgeklebter [X.]

zum Zwecke des verbilligten Erwerbs von [X.] sei auch noch nach Beendigung der 2
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4
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-
4
-
Aktion Ende Mai 2011 möglich gewesen. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, die Modalitäten der Inanspruchnahme eines Sonderbezugsrechtes stets klar und eindeutig angegeben und nicht verändert zu haben. Es sei objektiv nicht zu erwarten gewesen, dass bereits im Mai 2011 die Produktionskapazität von 3,2
Millionen Stück erschöpft sein würde. Im Hinblick darauf, dass die
Produkti-onsmöglichkeit bei [X.] erschöpft gewesen sei, liege ein Fall der [X.], aber kein unlauteres Verhalten vor.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ([X.], [X.], 95).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des §
4 Nr.
4 [X.] verneint, die beanstandete Werbeaktion aber nach §
8 Abs.
1 und 3, §§
3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] untersagt. Dazu hat es ausge-führt:
Ein Verstoß gegen §
4 Nr.
4 [X.] liege nicht vor, weil die Beklagte zu Beginn der Aktion nicht beabsichtigt habe, den angekündigten [X.]raum bei übergroßer Nachfrage zu verkürzen.
Das [X.] sei aber wegen Verstoßes gegen das [X.]-führungsverbot gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] begründet. Der [X.] des beanstandeten Verhaltens nach dieser Vorschrift stehe nicht entge-6
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-
gen, dass die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren bis zur Berufungsverhand-lung allein auf §
4 Nr.
4 [X.] gestützt habe, weil der Unterlassungsklage nur ein Streitgegenstand zugrunde liege.
Der an befristete Verkaufsaktionen im Einzelhandel gewöhnte [X.] erwarte grundsätzlich, dass der angekündigte Aktionszeitraum eingehalten und bei großem Erfolg nicht einseitig vom Veranstalter verkürzt werde. Diese Vorstellung sei unzutreffend gewesen, weil die Beklagte die Aktion wesentlich früher als angekündigt
beendet habe. Unerheblich sei dabei, ob die Beklagte mit der hohen Beteiligung ihrer Kunden habe rechnen können. Die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätze zur fehlen-den Bevorratung einer beworbenen Ware kämen im Streitfall nicht zur Anwen-dung, weil der [X.] vorzuwerfen sei, dass sie die Verbraucher durch die ausdrückliche Angabe eines später nicht eingehaltenen Aktionszeitraums in die [X.] geführt habe.
Der Unterlassungsanspruch sei aber auch auf der Grundlage der Recht-sprechungsgrundsätze zum Vorratsmangel begründet. Der Verbraucher erwar-te, dass der eine befristete [X.] durchführende Einzelhändler mit dem Lieferanten vor Beginn der Aktion eine Vereinbarung treffe, die sicher-stelle, dass die Rabattmarken im gesamten angekündigten [X.]raum erworben und eingelöst werden könnten. Die durch die Werbung hervorgerufenen [X.] seien hoch. Diesen Anforderungen sei die Beklagte nicht gerecht ge-worden, weil sie
aufgrund vorangegangener Verkaufsförderungsaktionen mit Artikeln anderer Markenhersteller mit einer Nachfrage von bis zu 4,5
Millionen Messern habe rechnen können. Einer drohenden [X.]führung habe die Beklagte mit einem geeigneten Hinweis entgegenwirken können und müssen. Der [X.]-führung komme auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu.
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-
6
-
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
1. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Zuläs-sigkeit der beanstandeten Verkaufsförderungsmaßnahme nicht unter dem Ge-sichtspunkt der [X.]führung (§
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]) prüfen dürfen, weil die Klägerin einen solchen Vorwurf nicht erhoben und damit den rechtlichen Prüfungsumfang auf §
4 Nr.
4 [X.] beschränkt habe.

Das Berufungsgericht hat sich -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht über eine dem Klagevorbringen zu entnehmende Begrenzung des [X.] hinweggesetzt. Nach ständiger
Rechtsprechung des [X.] wird
der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl.
nur Urteil vom 13.
September 2012
-
I
ZR
230/11, [X.]Z 194, 314 Rn.
18
-
Biomineralwasser). Zu dem Le-benssachverhalt, der die Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstands bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten Tatsachen-komplex gehören ([X.]Z 194, 314 Rn.
19
-
Biomineralwasser).
Ob der vorge-tragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen er-füllt, ist für die Frage, ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, ohne Bedeu-tung. Die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshand-lung ist allein Sache des Gerichts (vgl. nur [X.], Urteil vom 30.
Juni 2011 -
I
ZR
157/10, [X.], 184 Rn.
15 = [X.], 194 -
Branchenbuch Berg).

Im Streitfall hatte die Klägerin in ihrem Vorbringen zu §
4 Nr.
4 [X.] alle Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine Beurteilung des Sachverhalts 13
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15
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-
7
-
nach dem [X.]führungsverbot erforderlich sind.
Insbesondere war ihrem Vortrag zu entnehmen, was der Verkehr aufgrund der beanstandeten Werbung erwartet und in welcher Hinsicht diese Erwartung durch die Wirklichkeit enttäuscht [X.] ist;
dies verwundert nicht, weil in einem Verstoß gegen eines der Transpa-renzgebote des §
4 [X.] in der Regel auch eine [X.]führung oder ein Verstoß gegen ein Informationsgebot liegt, den das Gesetz der [X.]führung gleichstellt (§
5a Abs.
2 [X.]),
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
5 Rn.
1.71; [X.] ebd. §
4 Rn.
4.2). Unter diesen Umständen hätte es -
selbst wenn sie dies gewollt hätte
-
nicht in der Macht der Klägerin
gelegen, das [X.] an der Anwendung einer Norm zu hindern, deren Voraussetzungen ihrem Tatsachenvortrag zu entnehmen waren.
2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Klägerin beanstandete [X.] sei der [X.] gemäß §§
3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] zu untersagen.
a) Nach §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] ist eine geschäftliche Handlung [X.], wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen
enthält, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird.
Danach ist die irreführende Ankündigung einer Verkaufsförderungsmaß-nahme unlauter;
insbesondere kann sich
die Ankündigung einer Rabattaktion als irreführend erweisen, wenn ein für einen befristeten [X.]raum angekündigter Rabattverkauf vorzeitig beendet wird (vgl. zur Verlängerung eines zeitlich befris-teten Sonderverkaufs [X.], Urteil vom 7.
Juli 2011
-
I
ZR
181/10, [X.], 213 Rn.
15
ff.
= [X.], 316
-
Frühlings-Special; Urteil vom 7.
Juli 2011
-
I
ZR
173/09, [X.], 208 Rn.
18
ff.
= [X.], 311
-
10% Geburtstags-Rabatt; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
5 Rn.
6.6d; Fezer/17
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-
8
-
Peifer,
[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
336).
Für die Bewerbung einer zeitlich befristeten Rabattaktion gilt grundsätzlich nichts anderes. Ob bei den angesprochenen Verbrauchern in einem solchen Fall durch die Ankündigung der Rabatt-
oder sonstigen Sonderaktion eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt al-lerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Es können sich deutliche Un-terschiede zur Ankündigung einer Jubiläumsaktion ergeben, weil es aus der Sicht des Verkehrs für die Verkürzung oder Verlängerung einer Rabattaktion
-
beispielsweise im Falle der Erschöpfung einer Ware trotz ausreichender Kalku-lation oder wegen schleppender Nachfrage
-
vernünftige Gründe geben mag, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen. Für die Annahme einer relevanten Fehlvorstellung ist es nicht er-forderlich, dass die Unrichtigkeit der Ankündigung bereits zum [X.]punkt des Erscheinens der Werbung feststand. Eine Ankündigung kann sich daher auch dann als irreführend erweisen, wenn sich der Unternehmer erst nachträglich dazu entschließt, den beworbenen Rabatt schon vor Ablauf der angekündigten zeitlichen Grenze nicht mehr zu gewähren (vgl. zur verlängerten Gewährung eines Frühbucherrabatts [X.], [X.], 213 Rn.
20
ff.
-
Frühlings-Special).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht mit Recht eine [X.]führung der Verbraucher durch die von der [X.] angekün-digte [X.] angenommen.
aa) Kündigt [X.] die Gewährung einer Vergünstigung von vornherein mit einer festen zeitlichen Grenze an, muss er sich daran grundsätz-lich festhalten lassen ([X.], [X.], 213 Rn.
19
-
Frühlings-Special; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
6.6d). Die Beurteilung der Frage, ob die Ankündigung irreführend ist, hängt allerdings maßgeblich davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Um-ständen des konkreten Falls versteht.
20
21
-
9
-
Eine irreführende Angabe liegt jedenfalls dann vor, wenn der [X.] bereits zum [X.]punkt des Erscheinens der Werbung unabhängig vom [X.] der beworbenen Aktion die Absicht hat, die Vergünstigung vor Erreichen der angegebenen zeitlichen Grenze nicht mehr zu gewähren, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemes-sen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durch-schnittsverbraucher wird
bei einem vorbehaltlosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den ge-nannten Endtermin
auch tatsächlich einhalten wird
(vgl. [X.], [X.], 208 Rn.
21
-
10% Geburtstags-Rabatt; [X.], 213 Rn.
20
-
Frühlings-Special; KG, [X.], 1426; [X.], Urteil vom 13.
April 2010
-
20
U
186/08, juris Rn.
21; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
4.11).
Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verkürzt oder verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichti-gung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung hätten [X.] werden können. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung nur in Rechnung stellen, dass eine befristete Vergünstigung allein aus Gründen verkürzt oder verlängert wird, die zum [X.]punkt der Schaltung der Werbung ersichtlich nicht zugrunde gelegt wurden und auch nicht berücksichtigt werden konnten. Mit einer Verkürzung oder Verlängerung aus Gründen, die bei Schal-tung der Anzeige bereits absehbar waren, rechnet der Verkehr dagegen nicht. Dabei ist es Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Un-vorhersehbarkeit der Verkürzung oder Verlängerungsgründe und für die Ein-haltung der fachlichen Sorgfalt sprechen ([X.], [X.], 213 Rn.
21
-
Früh-lings-Special; vgl. zur parallelen Problematik der [X.]führung über die Angemes-22
23
-
10
-
senheit eines [X.] [X.], Urteil vom 16.
März 2000
-
I
ZR
229/97, [X.], 187, 188
f.
= [X.], 1131
-
Lieferstörung; vgl. auch [X.], [X.] 2011, 235, 237). Von erheblicher indizieller Bedeutung dafür, ob der Werbende die gebotene fachliche Sorgfalt angewandt hat, sind dabei die Erfahrungen, die er aus früheren vergleichbaren
Verkaufsförderungsmaßnah-men gewonnen hat.
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der an befristete Verkaufs-aktion im Einzelhandel gewöhnte Verbraucher erwarte
-
vorbehaltlich allenfalls einer Insolvenz des Unternehmens
-, dass der angegebene Aktionszeitraum eingehalten werde. Anhaltspunkte für eine Verkürzung
hätten im Streitfall für die angesprochenen Verkehrskreise nicht bestanden. Deren durch die Ankündi-gung hervorgerufene Vorstellung, die Aktion werde uneingeschränkt der [X.] entsprechend durchgeführt, sei indessen unzutreffend, weil die [X.] sie früher als vorgesehen beendet habe. Die Erwartung der Verbraucher, noch bis zum 23.
Juli 2011 durch das Einkaufsverhalten die Voraussetzungen für den günstigen Erwerb eines Messers schaffen zu können, sei enttäuscht worden. Aus diesem Grund sei der [X.]führungsvorwurf begründet. Darauf, ob die Beklagte mit der hohen Beteiligung ihrer Kunden, die für die Verkürzung der Rabattaktion ursächlich gewesen sei, habe rechnen können, komme es nicht an.
cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung ein der Lebenserfahrung [X.] der Verbraucher zugrunde gelegt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, das angesprochene Publikum habe nach dem Inhalt der Werbung der [X.] davon ausgehen und auch darauf vertrauen dürfen, dass die zeitlich begrenzte Verkaufsförderungsmaßnahme tatsächlich
von der [X.] eingehalten wird, ist nicht erfahrungswidrig. Die Beklagte hätte aufgrund von zwei im Jahre 2010 24
25
-
11
-
durchgeführten Aktionen mit Handtüchern der Marke Möwe

und Kochtöpfen des Herstellers [X.], bei denen mehr als 3
Millionen bzw. 4,2
Millionen Stück verkauft wurden, erkennen und daher berücksichtigen müssen, dass die von ihr kalkulierte Anzahl von 2,8
Millionen Messer möglicherweise nicht ausreichen
würde. Zum [X.]punkt der [X.] hätte sie ohne weiteres in der [X.] oder in den Teilnahmebedingungen mit der gebotenen Deutlichkeit
darauf hinweisen
können, dass die Rabattaktion

vorzeigt beendet werden könnte, falls der Vorrat an Messern wider Erwarten frühzeitig erschöpft sei. Ei-nen
solchen Hinweis durften die angesprochenen Verbraucher auch erwarten.
Sie sind bei solchen Rabattaktionen besonders schutzbedürftig, weil sie -
wenn sie sich auf die Aktion einlassen -
quasi in Vorleistung treten, indem sie ihren Bedarf verstärkt bei dem werbenden Unternehmen befriedigen und darauf [X.], dass der Einkauf -
gegebenenfalls durch den Erwerb zusätzlicher Waren -
die nächste [X.] erreicht.
Unabhängig davon wäre die Ankündigung der Rabattaktion selbst dann irreführend, wenn die Beklagte trotz Einhaltung der fachlichen Sorgfalt durch eine
unerwartete Nachfrage überrascht worden wäre. Für einen vollständigen Abbruch der Rabattaktion hätte nämlich auch dann kein Anlass bestanden. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit den Rabattmarken eine Art Währung ausgibt, die für den Kauf von bestimmten Artikeln eingesetzt werden kann, hätte sie den
enttäuschten Kunden, die nicht mehr in den Genuss der versprochenen Vergünstigung gekommen wären, eine Alternative anbieten müssen, [X.] den Erwerb einer anderen Ware, den Erwerb der ausgelobten Messer zu einem deutlich späteren [X.]punkt, zu dem der Hersteller wieder zu liefern im-stande gewesen wäre,
oder durch Gewährung eines Einkaufsgutscheins. Die angesprochenen Verkehrskreise rechnen auch im Falle einer ganz unerwartet hohen Nachfrage nicht damit, dass die angesparten Rabattmarken einfach ver-fallen und keinerlei Wert mehr haben sollen.
26
-
12
-
Der vom Berufungsgericht angenommenen
[X.]führung des angespro-chenen Publikums steht auch nicht der im landgerichtlichen Urteil referierte [X.] der [X.] entgegen, [X.] hätten noch bis zum Ende des ur-sprünglich geplanten Aktionszeitraums im August 2011 eingelöst werden [X.]. Dieses von der
Klägerin unter Berufung auf die vorgelegten [X.] bestrittene Vorbringen ist schon deshalb nicht erheblich, weil nur vollgeklebte [X.] eingelöst werden konnten. Ab Ende Mai 2011 konnten angefangene Hefte jedoch nicht mehr vervollständigt werden, weil keine Treue-punkte mehr ausgegeben wurden. Daher liegt auch insoweit eine Täuschung der Verbraucher vor, die aufgrund der Werbung der [X.] ohne Vorbehalt berechtigterweise mit einem Erwerb von Treuepunkten

bis Ende Juli 2011 ge-rechnet haben.
3. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der [X.]führung hat das [X.] mit zutreffenden Erwägungen ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
27
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-
13
-

II[X.] Danach ist die Revision der [X.] zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Pokrant
Büscher

Ri[X.] Dr. Koch ist in Urlaub
Löffler
und kann daher nicht unter-schreiben.

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2012 -
81 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
6 U 27/12 -

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Meta

I ZR 175/12

16.05.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. I ZR 175/12 (REWIS RS 2013, 5782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5782

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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