Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5007

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
173/09
Verkündet am:
7. Juli 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

10% Geburtstags-Rabatt
[X.] § 5 Abs. 1 Nr.1
a)
Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anläss-lich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann auch irrefüh-rend sein, wenn eine solche [X.] über die angegebene [X.] hinaus fortge-führt wird.
b)
Eine irreführende Angabe wird regelmäßig dann vorliegen, wenn das Unter-nehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die [X.] zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu [X.], ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der be-fristeten [X.] und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksich-tigt werden konnten.
c)
Der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.
[X.], Urteil vom 7. Juli 2011 -
I [X.]/09 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.] und die Richter
Prof.
Dr.
Büscher,
Dr.
Schaffert,
Dr.
Koch
und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5.
Kammer für Handels-sachen des [X.] vom 17.
Februar 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd aus Anlass eines Firmenjubiläums für zeitlich befristete [X.] zu werben und eine derart beworbene [X.] zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten, so wie
geschehen mit der im Tatbestand
wiedergegebenen [X.] vom 25.
September 2008 (befristet bis 4.
Oktober 2008), der darauf
folgenden Zei-tungsanzeige (verlängert bis 11.
Oktober 2008) sowie dem
am 8.
Oktober 2008 gestreuten Werbeprospekt
(letztmalig verlängert bis 18.
Oktober 2008).

Der Klägerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs-verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000

dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.485,30

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.
Oktober
2008 zu zahlen.
4.
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welchem Umfang Verletzungshandlungen nach Ziffer 2 begangen [X.], durch Angabe der
jeweiligen Werbeträger, deren Auflage, des [X.]punkts und des Gebietes der Verbreitung.
5.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den gesam-ten Schaden zu ersetzen, welcher der Beklagten aus Handlungen der Klägerin gemäß Ziffer 2 bereits entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien betreiben Möbelhäuser. Die Klägerin feierte im Jahre 2008 das 180-jährige Bestehen ihres Unternehmens. Aus diesem Anlass verteilte sie
in der 39. Kalenderwoche
(22. bis 28.
September)
des Jahres 2008 Postwurfsendungen
wie nachfolgend verkleinert eingeblendet, in denen sie für ihre Möbelhäuser in Lin-
% Geburts-tags-hieß es in der Werbung:
Ab
sofort bis Sa, [X.] gültig!

1
-
4
-
Am 2.
Oktober
2008 erschienen in verschiedenen Tageszeitungen Anzei-gen der Klägerin
wie nachfolgend verkleinert eingeblendet, in denen wiederum mit chen

% Geburtstags-geworben wurde, und zwar mit dem Hinweis
Verlängert bis Sa., 11.10.2008.

Am 8.
Oktober
2008 bewarb die Klägerin eine erneute Verlängerung
ihrer
Rabattaktion mit der Aussage
Wegen des riesigen Erfolgs:
LETZTMALIG
VERLÄNGERT
Nur noch bis zum 18.10.2008!
2
3
-
5
-
wie nachfolgend verkleinert eingeblendet:

Die Beklagte beanstandete mit Schreiben vom 10.
Oktober
2008 die [X.]en
der

s-tagsrabattes als wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat daraufhin
mit der Beklagten am 27.
Oktober
2008 zugestelltem
Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen dass die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch hat, es zu [X.], [X.] mit Preisnachlässen zeitlich zu befristen und die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten und/oder zu gewähren.
4
-
6
-
Nachdem der Klägerin mit von der Beklagten unter dem 28.
Oktober
2008 beantragten einstweiligen Verfügung vom 30.
Oktober
2008 verboten worden war,
a)
aus Anlass eines Firmenjubiläums für zeitlich befristete Preisnachlässe zu wer-ben und eine derart beworbene [X.] zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten,
und/oder
b)

-
30%,
-
40%,
-
50% Dauertiefpreis; übliche Nachlässe von vorhandenen [X.] in Höhe von 30% und mehr sind bei unseren

zu werben,
so
wie geschehen mit den nachfolgend
wiedergegebenen Postwurf-sendungen vom 25.9.2008 (befristet bis [X.]), der darauffolgenden [X.]ungsan-zeige (verlängert bis 11.10.08) sowie des am 8.10.2008 gestreuten Werbepros-pekts (letztmalig verlängert bis 18.10.08),
hat sie auf das [X.] der Beklagten
vom 13.
Oktober
2008
nur
hin-sichtlich des Verbots zu b) eine Abschlusserklärung abgegeben, ohne allerdings die Kosten für das [X.] zu übernehmen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.
November 2008 Widerklage erho-ben und beantragt,
die Klägerin zu verurteilen,
1.
es zu unterlassen, geschäftlich handelnd aus Anlass eines Firmenjubiläums für zeitlich befristete Preisnachlässe zu werben und eine derart beworbene [X.] zu verlängern, namentlich die befristeten Preisnachlässe auch nach Ende der Befristung anzubieten, so wie geschehen mit der nachfolgend wiedergegebe-nen [X.] vom 25.9.2008 (befristet bis [X.]), der [X.] [X.]ungsanzeige (verlängert bis 11.10.08) sowie dem
am 8.10.2008 [X.] Werbeprospekt
(letztmalig verlängert bis 18.10.08).
[es folgen Einblen-dungen der Werbung]
2.
an die Beklagte 2.485,30

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.479,90

seit 13.10.2008 und aus 1.005,40

seit 5.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat ferner beantragt, die Klägerin zur
Auskunft zu verurteilen und ihre Verpflichtung zur Leistung von
Schadensersatz festzustellen.
5
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7
-
7
-
Nach Erhebung der Widerklage hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsicht-lich der negativen Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Das [X.] hat festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klägerin zur
Zahlung von 2.010,80

nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Unterlassung, auf Zahlung weiterer
Rechtsanwaltskosten sowie Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat in den verlängerten Rabattaktionen keine Irre-führung gesehen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die
-
als Gläubigerin insofern beweisbelastete -
Beklagte habe nicht bewei-sen können, dass die Klägerin ihre Rabattaktion von Anfang an wie geschehen habe verlängern wollen. Selbst wenn man von einer solchen ursprünglich bereits gegebenen Verlängerungsabsicht der Klägerin ausgehe, sei diese Irreführung mangels Relevanz nicht wettbewerbswidrig. Die Beklagte habe nicht dargetan, in-wieweit eine falsche Angabe des [X.] die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusse. Betroffen sei nicht die Kaufentscheidung als solche, sondern lediglich die Überlegungsfrist.
8
9
10
11
12
-
8
-
Auch eine
Irreführung durch Unterlassen liege nicht vor. Es fehle an einer Offenbarungspflicht der Klägerin, da
es für die Frage der Irreführung allein ent-scheidend sei, ob der angegebene Endtermin beim Erscheinen der Werbung tat-sächlich gewollt gewesen sei.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Verurteilung der Klä-gerin auf die Widerklage hin zur
Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der
Schadensersatzpflicht
und Zahlung von 2.485,30

Abmahnkosten. Ferner ist die Klage abzuweisen, weil die negative Feststellungsklage von Anfang an unbegrün-det war.
[X.] Das Berufungsgericht hat den mit der Widerklage geltend gemachten
Un-terlassungsantrag
zu Unrecht abgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch der [X.] ergibt sich im Streitfall aus §§
8, 3, 5 Abs.
1
Satz
2 Nr.
2 [X.].
1.
Die Beklagte hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§
8 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und dazu Zuwiderhandlungen vorgetragen, die die Klägerin im September und Oktober 2008 begangen haben soll. Da der [X.] künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum [X.]punkt der Entscheidung gelten-den Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum [X.]punkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 7.
April 2011

I
ZR
34/09, GRUR 2011, 742 = [X.], 873 -
Leistungspakete im Preisver-gleich). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.
Juli 2004, das zur [X.] des beanstandeten Verhaltens galt, ist zwar Ende 2008 geändert worden. Durch diese
-
der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Ge-schäftspraktiken dienende
-
Gesetzesänderung ist jedoch
keine für die Beurteilung 13
14
15
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-
9
-
des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Anforderun-gen der Richtlinie 2005/29/[X.] galten unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkon-formen Auslegung seit dem 12.
Dezember 2007 (Art.
19 der Richtlinie 2005/29/[X.]) und waren deshalb bereits zum [X.]punkt der Vornahme der im Streitfall beanstandeten Handlung maßgebend. Im Folgenden muss deshalb nicht zwischen dem alten und dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterschieden werden.
2.
Nach §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] ist eine geschäftliche Handlung irre-führend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete An-gaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils
enthält.
a) Nach dieser Vorschrift kann
auch die irreführende Ankündigung einer [X.] wie
etwa eines
Jubiläumsverkaufs
unzulässig sein. [X.] kann sich die Ankündigung einer Sonderveranstaltung als irreführend [X.], wenn ein für einen befristeten [X.]raum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene [X.] hinaus fortgeführt wird (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 2011

I
ZR
181/10 Rn.
15
-
Frühlings-Special; [X.]
in [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
5 Rn.
6.6c).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass die mit der Widerklage angegriffene Werbung bei den angesprochenen Verbrauchern eine Fehlvorstellung erzeugt.
Das Berufungsgericht hat es zu Unrecht für unerheblich angesehen, dass die Beklagte selbst in der Werbung vorbehaltlos eine zeitliche Grenze der Rabattaktion angegeben hat und sich an diese Angabe nicht gehalten hat. Das Berufungsgericht hat insoweit bei der Beurteilung der für eine Irreführung maßgebenden Verkehrsauffassung die Umstände des Streitfalls nicht hinreichend gewürdigt.
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-
10
-
aa) Werden in der Ankündigung der Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich [X.] hieran grundsätzlich festhalten lassen ([X.], Urteil vom 13.
April 2010
-
20 U 186/08
-
juris
Rn.
20; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
6.6c). Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer be-fristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Um-ständen des konkreten Falls versteht.
(1) Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig dann [X.], wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen [X.] die Absicht hat, die [X.] zu verlängern, dies aber nicht in der [X.] hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unter-richteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit der Angabe ei-nes [X.] davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endter-min auch tatsächlich einhalten will (vgl. KG, [X.], 1426;
[X.], Urteil vom 13.
April 2010
-
20 U 186/08
-
juris
Rn.
21; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
4.11).
(2) Wird die Rabattaktion
dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichti-gung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der be-fristeten [X.] und der Gestaltung der ankündigenden Werbung, etwa durch Hin-weise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rech-nung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsakti-on oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vor-hersehbaren Gründen ausnahmsweise
-
etwa in Fällen der [X.] 20
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22
-
11
-
Schließung des Ladenlokals
wegen höherer Gewalt oder von sonstigen unver-schuldeten Geschehensverläufen
-
verlängert wird. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht. Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 2000
-
I
ZR
229/97, [X.], 187, 188
f. = [X.], 1131
-
Liefer-störung, zur parallelen Problematik der Irreführung über die Angemessenheit eines [X.]; vgl. auch [X.], [X.] 2011, 235, 237).
[X.]) Im Streitfall
sind die Verbraucher über die Dauer der angekündigten Sonderaktion getäuscht worden, weil der von der Klägerin als Grund für die Ver-längerungen angegebene wirtschaftliche Erfolg der [X.], also letztlich das von ihr verfolgte wettbewerbliche Ziel, nicht zu den Gründen gehört, die nach der [X.] eine Verlängerung nahelegen können. Mit einer [X.] möchte ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben [X.] und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Ist dieses Ziel in dem geplanten [X.]rahmen erreicht und sogar überschritten, besteht an sich für eine Verlängerung der Sonderaktion keine Veranlassung. Wird gleichwohl verlängert, deutet dies [X.] hin, dass es dem Unternehmen darum geht, sich die besondere Anlockwir-kung zunutze zu
machen, die jeweils von einer solchen kurzen Fristsetzung aus-geht.
cc) Im Streitfall hat die Klägerin die Verbraucher aber auch über die von vornherein bestehende Absicht zur Verlängerung der befristet beworbenen [X.]en
getäuscht.
23
24
-
12
-
(1) Das
Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die in den Ankündigungen des [X.] in der 39.
Kalenderwoche sowie in der [X.] vom 2.
Oktober
2008 enthaltene zeitliche Begrenzung
zu einer Fehlvor-stellung der Verbraucher geführt hat,
wenn die Klägerin bereits zum [X.]punkt die-ser Ankündigungen den Vorsatz hatte, den Jubiläumsverkauf jeweils über den an-gegebenen [X.]raum hinaus fortzusetzen.
Beabsichtigt das werbende Unterneh-men von vornherein, den Sonderverkauf über den angegebenen [X.]raum hinaus fortzusetzen, ist der dem Verkehr mit der beworbenen Befristung vermittelte [X.], nach Beendigung der [X.] werde das Unternehmen zu den höheren Normalpreisen zurückkehren, eindeutig falsch.
(2) Das Berufungsgericht hat allerdings
angenommen, die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Klägerin in Wahrheit ihre Rabattaktion von [X.] an wie geschehen habe verlängern wollen. Die Klägerin habe dies in Abrede gestellt. Sie habe nur
eingeräumt, die [X.] eventuell zu verlängern, wenn ihr [X.] dies aus geschäftlichen Gründen angezeigt erscheinen ließe. Lediglich inso-weit habe sie Vorbereitungen getroffen,
um eine Verlängerung eventuell
kurzfristig durchführen zu können. Diese Beurteilung
hält einer revisionsrechtlichen Nachprü-fung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist von unzutreffenden Maßstäben für die Beurteilung der Frage ausgegangen, ob die zweimalige Verlängerung der Rabattaktion jeweils bei Ankündigung der Befristung vom Vorsatz der Klägerin umfasst gewesen ist und deshalb die Angabe eines Endzeitpunkts der [X.] eine unzutreffende Verbrau-chervorstellung über die zeitliche Befristung des [X.]
hervorgerufen hat. Im Streitfall ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin selbst, dass sie be-reits zum [X.]punkt der
jeweiligen Ankündigung der befristeten Rabattaktion den Vorsatz einer späteren Verlängerung gefasst hatte
und daher die angegriffenen 25
26
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-
13
-
Ankündigungen der befristeten Rabattaktionen
auch unter diesem Gesichtspunkt
irreführend
waren.
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts steht es der Annahme ei-nes von vornherein gefassten Verlängerungsvorsatzes
im Streitfall
nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag eine Verlängerung davon abhängig gemacht hat, ob die
Rabattaktion
ein geschäftlicher Erfolg wird oder nicht. Nach allgemei-nen, auch im Deliktsrecht anwendbaren
Grundsätzen ist zwischen dem unbedingt gefassten Vorsatz auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage und dem Vorbehalt der späteren Fassung des Vorsatzes zu unterscheiden. So handelt derjenige, der sich für
das Ob

der Tat noch nicht abschließend entschieden hat, nicht vorsätz-lich. Für die Annahme eines dolus eventualis reicht es nicht aus, dass der Kauf-mann es für möglich hält, sich später zu der fraglichen Handlung zu entschließen. Dagegen
ist Vorsatz anzunehmen, wenn der Handelnde die Ausführung
seines bereits gefassten Tatentschlusses
von einer Bedingung abhängig macht, auf deren Eintritt er keinen Einfluss hat (vgl. [X.]St 21, 14, 17
f.;
Lackner/Kühl, StGB, 27.
Aufl., §
22 Rn.
2; Eser
in Schönke/[X.], StGB, 28.
Aufl., §
22 Rn.
18).

Der zuletzt
genannte Fall
eines unbedingten Vorsatzes auf unsicherer Tat-sachengrundlage
liegt -
wie die Revision mit Erfolg geltend macht -
auch hier vor.
Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin die Verlängerungen bereits jeweils im [X.]punkt der Ankündigung des befristeten Geburtstagsrabatts für den
-
aus ihrer Sicht unsicheren
-
Fall des wirtschaftlichen Erfolges
geplant; auch die Werbean-zeigen mit der Ankündigung der Verlängerung
um jeweils eine Woche hatte sie danach schon vorab vorbereiten lassen.
Danach stand der
Entschluss
der Kläge-rin, die
Rabattaktion zu verlängern, bereits vor der ersten Ankündigung der auf ei-ne Woche begrenzten Sonderaktion fest und war lediglich durch den von der Klä-gerin zwar angestrebten, aber
nicht beherrschbaren und nicht
als
sicher vorausge-sehenen
Umstand bedingt, dass die Rabattaktion ein wirtschaftlicher Erfolg wird. 28
29
-
14
-
Dies ist nach den dargelegten Grundsätzen für die Annahme eines Verlänge-rungsvorsatzes bereits zum
[X.]punkt der werblichen Ankündigungen der [X.] ausreichend. Auch der Verkehr geht ohne einen entsprechenden Vorbehalt nicht davon aus, dass ein Unternehmer eine befristet beworbene [X.] bereits von vornherein verlängern will, wenn diese den von ihm ange-strebten Erfolg haben wird.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die durch die [X.] mit befristeten [X.] hervorgerufene Fehlvorstellung des Publi-kums über die zeitliche Begrenzung des Rabatts
auch
wettbewerbsrechtlich rele-vant.
aa) Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatell-schwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach §
3 [X.] überflüssig
macht
([X.], Urteil vom 26.
Februar 2009
-
I
ZR
219/06, [X.], 888 Rn.
18 = [X.], 1080
-
Thermoroll, mwN; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
2.169
i.V.m. Rn.
2.20
f.; [X.], [X.], 767, 770). Eine Werbung ist nur dann irre-führend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Ver-kehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu tref-fende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen ([X.], [X.], 888 Rn.
18
-
Thermoroll, mwN).
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen,
dass selbst dann, wenn von einer ursprünglich bereits gegebenen Verlängerungsabsicht der Klägerin auszuge-hen sei, die beim Verkehr erzeugte Fehlvorstellung mangels Relevanz für eine irre-führende geschäftliche Handlung nicht ausreiche, weil nicht die Kaufentscheidung als solche, sondern allein die Länge der Überlegungsfrist von der erzeugten Fehl-vorstellung beeinflusst werde.
Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.
30
31
32
-
15
-
Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufent-scheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel ohne weiteres gegeben ([X.], Urteil vom 20.
November 2008 -
I
ZR
122/06, [X.], 788 Rn.
24
= [X.], 951 -
20% auf alles, mwN). Dies gilt grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des [X.]raums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis,
gewährt wird. Denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher gezwungen, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen.
Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerbs-rechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich bereits aus Nr.
7 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 [X.].
Die Revision weist ferner zu Recht darauf hin, dass der Verkehr bei einer befristeten Rabattaktion außerhalb des üblichen Geschäftsablaufs be-sondere Vergünstigungen erwartet, durch die er stark angelockt und zum Kauf herausgefordert werden kann. Es unterliegt keinem Zweifel,
dass eine für eine Woche angekündigte und zweimal um jeweils eine Woche verlängerte [X.] mehr Kunden anzieht und zu einem Kauf bewegt als eine [X.], die von [X.] für die Dauer von drei Wochen angekündigt ist. Dabei kommt es nicht [X.] an, ob die jeweilige Frist -
hier von einer Woche -
so kurz bemessen ist, dass sie unüberlegte und übereilte Kaufentscheidungen provoziert, die einen ruhigen und genauen Leistungsvergleich verhindern.
Dass die Klägerin gegenüber
denjenigen Verbrauchern, die der
weiteren
Werbung
der Klägerin
entnehmen konnten, dass die Rabattaktion verlängert [X.], möglicherweise einen ursprünglichen Irrtum korrigiert hat, steht weder einer Ir-reführung an sich (vgl. dazu Fezer/Peifer, [X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
255; Lehmler in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
62) noch der Annahme ihrer
wettbewerbsrechtlichen [X.] auch im Hinblick auf diese Verbraucher entgegen. Denn der zunächst [X.]e Irrtum bewirkt, dass sich der Verbraucher mit dem Angebot der Klägerin 33
34
-
16
-
näher auseinandersetzt, was aus kaufmännischer Sicht bereits ein großer Vorteil für den Werbenden und dementsprechend ein Nachteil für den Mitbewerber ist ([X.] in [X.]/[X.] aaO
§
5 Rn.
2.192).
I[X.] Da im Streitfall eine relevante Irreführung im Sinne von §§
3, 5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] vorliegt, stehen der Beklagten auch die mit der Widerklage gel-tend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und [X.] zu (§
9 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
242 BGB).
Ferner kann die Beklagte gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Zahlung wei-terer Abmahnkosten in Höhe von 474,50

verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass bei der Bestimmung des Streitwerts der Abmahnung vom 13.
Oktober
2008 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die mit Recht beanstandete Werbung für den Jubiläumsrabatt zu berücksichtigen ist. Der Beklagten steht damit eine 1,3 Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streit-werts von 60.000

zuzüglich Auslagenpauschale zu, mithin
zusätzlich zu dem vom Berufungsgericht insoweit bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 2.010,80

weitere
474,50

.
II[X.] Danach erweist sich die Klage, mit der die Klägerin nach der einseitigen Erledigungserklärung noch die Feststellung der Erledigung begehrt, als unbegrün-det, weil die negative Feststellungsklage von Anfang an unbegründet war. [X.] steht der Beklagten der Anspruch zu, dessen Nichtbestehen mit der Klage festgestellt werden sollte.
[X.] Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Klage ist abzuweisen. Die Klägerin ist auf die Widerklage zur Unterlassung, [X.] und Zahlung restlicher Abmahnkosten zu verurteilen; ferner ist ihre Verpflich-tung zur Leistung von Schadensersatz festzustellen. Einer Zurückverweisung der 35
36
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-
17
-
Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der [X.] die Begründetheit der Widerklage auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann
und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Weiterer er-heblicher Sachvortrag der Klägerin ist hierzu nicht zu erwarten. Der [X.] hat vielmehr seiner Beurteilung den Sachvortrag der Klägerin zugrunde gelegt. Die Maßgeblichkeit eines abweichenden Sachverhalts macht auch die Revisionserwi-derung nicht geltend.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
[X.]
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2009 -
25 [X.]/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom [X.] -
I-4 [X.] -

39

Meta

I ZR 173/09

07.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09 (REWIS RS 2011, 5007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5007

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Referenzen
Wird zitiert von

4 U 167/22

Zitiert

I ZR 173/09

20 U 186/08

4 U 95/09

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