Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 238/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 275

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[X.][X.] 238/06 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Die Schuldnerin, eine in der Rechtsform der [X.] geführte Gesellschaft, unterhielt in [X.]eine Bauunternehmung. Durch [X.] vom 23. Oktober 2006 soll die Geschäftsführung der [X.] ausgewechselt worden sein. Als neuer Geschäftsführer tritt [X.]auf, der nach seinen Angaben in [X.]wohnt. Er kündigte dem zu 1 beteiligten Gläubiger noch am selben Tage das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006, hilfsweise zu dem nächstzulässigen Termin, und gab dem zu 4 beteiligten Gläubiger, einem Subunternehmer, am 1 - 3 - 24. Oktober 2006 den Geschäftsführerwechsel und seine Anschrift im Ausland bekannt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Bauherren, die geltend machen, dass den von ihnen erbrachten Zahlungen nur um ca. 20.000 Euro geringere Leis-tungen der Schuldnerin gegenüberständen. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006, der am Folgetag um 8.55 Uhr beim Amtsgericht [X.] eingegangen ist, haben die Gläubiger Insol-venzantrag gestellt und Sicherungsmaßnahmen angeregt, weil Bestrebungen im Gange seien, das schuldnerische Unternehmen durch Verlegung nach Spa-nien "zu beerdigen". Das Amtsgericht hat am 1. November 2006 Sicherungs-maßnahmen getroffen und den weiteren Beteiligten zu 5 zum vorläufigen Insol-venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt diese die Aufhebung der Sicherungsmaßnah-men. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.]). Der Entscheidung des [X.]s liegt eine statt-hafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 In-sO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen [X.] aufzeigt. Die Rechtssache hat ersichtlich weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 3 - 4 - 1. Dies beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, falls die für die Entscheidung tragenden Rechtsfragen in der Zwischenzeit im Ergebnis in einem dem Beschwerdeführer ungünstigen Sinne beantwortet worden sind (vgl. [X.], 182 f; [X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.] ZB 230/05, [X.], 40 für die Nichtzulassungsbe-schwerde; [X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 544 Rn. 23, § 574 Rn. 12). 4 2. In Anwendung dieser Grundsätze fügen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen in die Rechtsprechung des [X.]s zu der Anordnung von Siche-rungsmaßnahmen bei noch nicht abschließend geklärter örtlicher und internati-onaler Zuständigkeit ein (vgl. [X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] ZB 164/06, [X.], 878 ff). 5 a) Die von der Rechtsbeschwerde als zu beantwortende Grundsatzfrage geforderte Klarstellung, ob die internationale Zuständigkeit des für die Eröffnung zuständigen Gerichts die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen vor Verfahrenseröffnung umfasst, hinterfragt eine Selbstverständlichkeit. Ist das angegangene Gericht örtlich und international zuständig, über den Eröffnungs-antrag zu entscheiden, hat es ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die [X.] über das Eröffnungsverfahren anzuwenden, mithin auch §§ 21, 22 [X.]. 6 b) Die von der Rechtsbeschwerde vermissten höchstrichterlichen Orien-tierungshilfen, was unter dem "Ort des satzungsgemäßen Sitzes" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO zu verstehen sei, insbesondere wenn der im Ge-sellschaftsvertrag bestimmte und der tatsächliche Verwaltungssitz auseinander 7 - 5 - fielen, haben keinerlei Entscheidungsrelevanz. Zum einen hat sich das [X.] aus einzelfallbezogenen, in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fallenden Gründen davon überzeugt, dass die [X.] der "Fir-menbestattung" beseitigt werden sollte, mithin ein manipulatives Verhalten der Geschäftsführung vorlag. Liegt in einem solchen Fall der satzungsgemäße Sitz - wie hier - ebenso in [X.] wie der Mittelpunkt der hauptsächlichen Inte-ressen des Schuldners im Zeitpunkt der Manipulation, kann einem künstlich hergestellten abweichenden Verwaltungssitz keine ausschlaggebende Bedeu-tung zukommen. Die Rechtsbeschwerde hat keine einzige Entscheidung oder Literaturstimme aufzuzeigen vermocht, die einen abweichenden Standpunkt einnimmt. c) Der [X.] hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall schließlich keine Leitlinien dafür vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine mani-pulative "[X.]" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, fällt weitge-hend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Über den Einzelfall hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der [X.] nicht schon ohnehin getroffen hat (vgl. [X.]Z 165, 343, 348 f), nicht möglich. Überdies sind im Streitfall nach den vom [X.] im [X.]uss vom 22. März 2007 (aaO S. 878 ff) 8 - 6 - entwickelten Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen schon vor Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zulässig. Dr. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.11.2006 - 9 IN 171/06 - [X.], Entscheidung vom 22.11.2006 - 6 T 1036/06 -

Meta

IX ZB 238/06

13.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 238/06 (REWIS RS 2007, 275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 275

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