Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. XII ZR 88/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2229

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Mai 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 323 Abs. 2; BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2Zur [X.]schranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im [X.] erneuten [X.] geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nachMaßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.[X.], Urteil vom 17. Mai 2000 - [X.] - [X.] AG Bensheim- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Mai 2000 durch [X.] Recht erkannt:[X.] gegen das Urteil des 6. Senats für [X.] mit Sitz in [X.] 19. März 1998 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]en streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichenUnterhalt.Die erste 1967 geschlossene Ehe der [X.]en wurde 1970 geschieden.Am 30. Juli 1975 heirateten sie erneut, trennten sich aber am 14. Oktober 1978wieder. Auf den am 2. März 1984 zugestellten Scheidungsantrag des [X.] wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom21. Juni 1984 rechtskräftig geschieden. Beide Ehen blieben kinderlos. [X.] geborene Kläger ist Leiter der Abteilung für Anästhesie an einer Klinik. [X.] mit der Mutter seiner 1981 und 1983 geborenen Söhne verheiratet, lebt aberseit Oktober 1997 von dieser getrennt. Die 1945 geborene Beklagte ist ausge-bildete Arzthelferin. Sie erhielt aufgrund von Bescheiden der [X.] 3 -rungsanstalt für Angestellte vom 9. Dezember 1983 und vom 4. Juli 1988 [X.] bis zum 31. Dezember 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf [X.].Durch Bescheid der [X.] vom 16. [X.] wurde der Rentenanspruch - unter Berücksichtigung der Verhältnisse aufdem Arbeitsmarkt - auf unbestimmte [X.] anerkannt.Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. Februar 1984wurde der Beklagten Trennungsunterhalt von monatlich 1.151,70 DM zuer-kannt. Der Kläger nahm die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Nach demam 8. November 1984 ergangenen Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts- Familiengericht - hatte der Kläger nachehelichen Unterhalt ebenfalls in [X.] 1.151,70 DM zu zahlen. Mit [X.] vom 28. August 1986 stellte [X.] - Familiengericht - die Erledigung des Rechtsstreits wegen desweitergehenden [X.] fest, nachdem die [X.] für Angestellte die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehe-frau bewilligt hatte, und wies die zuletzt erhobene auf Abänderung des [X.] gerichtete Widerklage des Ehemannes ab.Im Jahre 1988 erhob der Kläger [X.] mit dem Ziel [X.] des nachehelichen Unterhalts für die [X.] ab 1. Januar 1989. Ermachte unter anderem geltend, die Beklagte sei nach Wegfall der Erwerbsun-fähigkeitsrente wieder arbeitsfähig; ein eventueller Unterhaltsanspruch nach§ 1573 BGB sei nach § 1573 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Durch Urteil [X.] wies das Amtsgericht - Familiengericht - die Klage ab. Zur Be-gründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe - selbst wennsie trotz der fortdauernden Rentenbewilligung und entgegen dem eingeholtenSachverständigengutachten erwerbsfähig sei - jedenfalls ein [X.] nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB zu; für eine zeitliche Begrenzung des- 4 -Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB bestehe kein Anlaß, weil [X.] den Beklagten nicht tiefgreifend in seinen finanziellen [X.] beeinträchtige, während die Beklagte ohne Unterhaltslei-stungen an den Rand des [X.] geriete. Seine hiergegen gerich-tete Berufung, mit der auch die Ausführungen zu § 1573 Abs. 5 BGB angegrif-fen wurden, nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zurück.Im Jahre 1994 erhob die Beklagte [X.]. Sie begehrte eineErhöhung ihres Unterhalts um monatlich 865,63 DM wegen der Steigerung [X.]. Der Kläger beantragte widerklagend die [X.] [X.] dahin, daß er keinen Ehegattenunterhalt [X.]. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage als [X.] ab. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger - unter dem Vorbehalt [X.] des Rechtsmittels hinsichtlich der Widerklage - den Antrag [X.] der [X.] der Ehefrau weiter. In der [X.] wurde unter anderem ausgeführt, daß es an der [X.] sei, den [X.]sanspruch nach den §§ 1573, 1578 BGB zu begrenzen. Durch Urteil vom22. November 1995 änderte das [X.] das angefochtene [X.] das Teilanerkenntnisurteil dahin ab, daß der Kläger zeitlich gestaffelt zuunterschiedlichen Unterhaltszahlungen in etwas geringerer Höhe verurteiltwurde, für die [X.] ab 1. Juli 1995 zur Zahlung von monatlich [X.]. Dabei ging das [X.] von der vollen Erwerbsfähigkeitder Beklagten sowie davon aus, daß ihr unter Berücksichtigung eines fiktivenErwerbseinkommens sowie ihrer Rente ein Anspruch auf [X.] nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehe. Die Voraussetzungen für eine Befristungoder eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Le-bensbedarf lagen nach Auffassung des [X.]s seinerzeit noch- 5 -nicht vor; die erforderliche Billigkeitsprüfung scheitere bereits daran, daß [X.] zur Höhe seines Einkommens in dem maßgeblichen [X.]raum [X.] habe, weshalb es derzeit noch bei den ermittelten [X.] verbleiben müsse.Im Dezember 1996 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der erden Wegfall des titulierten Unterhaltsanspruchs für die [X.] ab 1. Januar 1997erstrebt. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß eine zeitlichunbegrenzte Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe der ehelichen Lebensver-hältnisse unbillig sei, und vertrat die Auffassung, daß der Beklagten, die keineehebedingten Nachteile erlitten habe, inzwischen eine hinreichend langeÜbergangszeit zur Verfügung gestanden habe, um sich auf den Wegfall [X.] einzustellen. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage alsunzulässig ab, weil der Rechtsverfolgung § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe.Hiergegen legte der Kläger Berufung und gegen deren Zurückweisung - vom[X.] zugelassene - Revision ein.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des [X.], daß der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, [X.] zu [X.] Nach der vorgenannten Vorschrift ist die [X.] nur inso-weit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem [X.] mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder- 6 -die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen,entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbargewordener Entscheidungen ist danach eine [X.]schranke für die Berücksichti-gung von [X.] errichtet, denn der Möglichkeit einer Abände-rung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangs-prozeß zur Geltung gebracht werden konnten. [X.] [X.]punkt ist [X.] der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auchder Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat. Das gilt [X.] für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Bei [X.], die zu einer Abänderung ge-führt haben, ist für die [X.]schranke des § 323 Abs. 2 ZPO demgemäß auf [X.] der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen. [X.] es grundsätzlich nicht auf die [X.]stellung oder Zielrichtung des [X.] an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur aufdie Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung [X.] abstellt und damit beide [X.]en dazu anhält, ihren Standpunktbereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile [X.]Z 136,374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - [X.]/93 -FamRZ 1995, 221, 223). Von diesen Grundsätzen ist auch das [X.] [X.] vertritt die Auffassung, daß sich hieraus für den [X.] keine Präklusionswirkung ergebe, als er Abänderung wegen des [X.] im Vorprozeß zugesprochenen [X.] begehre. Nachder Rechtsprechung des Senats lasse sich der Vorschrift des § 323 Abs. [X.] nur entnehmen, daß sie eine zeitliche Schranke für den [X.] errichte, nicht dagegen, daß sie außerdem eine Einschränkung [X.] des Beklagten bezwecke. Die letztgenannte [X.] 7 -sei hier gegeben, soweit der Kläger sich in dem vorausgegangenen Abände-rungsverfahren gegen das Höherverlangen der Beklagten verteidigt habe.Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Richtig ist allerdingsihr Ausgangspunkt. § 323 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach allein [X.] klagebegründender Tatsachen und errichtet insoweit einezeitliche Schranke für den [X.]. Daß die Vorschrift außerdemdie Einschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Inhalt hätte, läßtsich ihr nicht entnehmen. Vorbringen, mit dem sich die beklagte [X.] gegendie [X.] verteidigt, ist in dem betreffenden Rechtsstreit schondeshalb nicht ausgeschlossen, weil damit nicht eine Abweichung von der früherfestgestellten Rechtsfolge erstrebt, sondern gerade an jener Entscheidungfestgehalten wird (Senatsurteil [X.]Z 98, 353, 360).[X.] verkennt indessen, daß es für die Präklusionswirkung nichtauf die [X.]stellung oder Zielrichtung im vorangegangenen Verfahren, son-dern auf diejenige im vorliegenden Verfahren ankommt. Hat es demgemäß [X.] des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten [X.] versäumt, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechendenGründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abände-rungsklage stützen. § 323 Abs. 2 ZPO stellt damit sicher, daß nicht [X.] für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur [X.] stehen, sondern daß der Einfluß veränderter Umstände auf den titu-lierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden [X.] geklärt werden muß. Bei aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren mitentgegengesetzter Zielrichtung wird dadurch vermieden, daß in jedem Prozeßeine andere [X.]schranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gilt und daßes zu einer Verdoppelung von Prozessen über den gleichen [X.] -halt kommt mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender ge-richtlicher Entscheidungen (Senatsurteil [X.]Z 136 aaO, 377). Das Berufungs-gericht hat deshalb die Zulässigkeit der Klage zu Recht insgesamt nach § 323Abs. 2 ZPO beurteilt.3. Die Gründe, auf die die [X.] gestützt wird, sind [X.] bereits vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erster [X.] im Jahre 1994 anhängig gemachten [X.] entstanden, so daß esauf die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob der Kläger gehalten war, [X.] auch gegenüber dem Teilanerkenntnisurteil durch Erwei-terung seines [X.] und Weiterverfolgung der insoweit erhobenenWiderklage im Vorprozeß geltend zu machen, nicht ankommt (vgl. zu [X.] [X.]Z 136 aaO, 378 f.; 96 aaO 209 f.). Daß [X.] bzw. seine Bemessung nach den ehelichen Lebensver-hältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hat der Kläger nicht erst im Rahmen desvorliegenden Rechtsstreits, sondern bereits in den beiden [X.] geltend gemacht und zu den insoweit maßgebendenKriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszu-stand usw. (vgl. hierzu im einzelnen [X.] [X.], 649, 652 ff.;[X.] FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vorgetragen. Eine Veränderung dieser [X.] hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen,die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht geltend gemacht.Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten[X.]punkt an nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aus Billigkeits-gründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß dieser [X.]punkt bereits [X.] ist. Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässigvorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung- 9 -wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer [X.]überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den [X.] zu treffen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - [X.] - FamRZ 1986,886, 888; [X.] aaO [X.]; [X.] aaO S. 310; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrechtin der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a). Ist der [X.] dagegen aus tatsächlichen oder - etwa wenn der Unterhaltstitel ausder [X.] vor dem 1. April 1986 stammt - aus rechtlichen Gründen darauf ange-wiesen, eine Unterhaltsbegrenzung im Wege der [X.] zu errei-chen, so ist ihm diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn die in Frage [X.] bereits eingetreten sind. Denn für die Abänderung der [X.] zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen reicht es nichtaus, daß die Prognose der künftigen Verhältnisse, die der Verurteilung [X.] liegt, aus nachträglicher Sicht anders zu treffen wäre (Senatsurteil[X.]Z 80, 389, 397).Hieran scheiterte die erfolgreiche Geltendmachung einer Unterhaltsbe-grenzung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren indessen nicht.Vielmehr lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur [X.] der letzten münd-lichen Verhandlung erster Instanz jenes Verfahrens schon lange vor und [X.] Erwägungen bereits ermöglicht. Auch das Oberlandesge-richt hat sich in seinem Urteil vom 22. November 1995 an einer Billigkeitsprü-fung nicht deshalb gehindert gesehen, weil der [X.]punkt einer [X.] Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf oder einer zeitlichenBegrenzung noch nicht erreicht war und deren Voraussetzungen aus [X.] noch nicht hätten beurteilt werden können, sondern weil der Kläger zurHöhe seines Einkommens in der maßgeblichen [X.] nichts vorgetragen [X.] 10 -Der Notwendigkeit, hinreichenden Sachvortrag zu den [X.] §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits in der ersten Instanz desvorausgegangenen Abänderungsverfahrens zu halten, wäre der Kläger auchnicht enthoben gewesen, wenn die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruchsvor dem letzten Abänderungsverfahren nicht festgelegt worden wäre. Ob diesder Fall war, kann deshalb dahinstehen. Die Anwendung des § 1578 Abs. 1Satz 2 BGB war von der Anspruchsgrundlage ohnehin unabhängig. Die Frage,ob eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kam, [X.] offen gewesen. Diese Situation ist aber auch in einem Erstverfahren überden Unterhalt regelmäßig gegeben. Gleichwohl ist bereits dort im Hinblick aufeine in Betracht kommende zeitliche Unterhaltbegrenzung vorsorglich Sach-vortrag zu halten, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mit den betreffendenUmständen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden will (sieheoben). Tatsächlich hat sich auch der Kläger nicht davon abhalten lassen, zuden Voraussetzungen einer Unterhaltsbegrenzung vorzutragen und geltend zumachen, ein Unterhaltsanspruch ergebe sich allein aus § 1573 BGB.Dem Kläger konnte eine erneute [X.] schließlich auchnicht dadurch eröffnet werden, daß das [X.] in dem Urteil vom22. November 1995 ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine zeitliche Be-fristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs lägen "derzeit noch nichtvor". Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-nen Auffassung hat das [X.] damit die Abänderungswiderklagedes [X.] nicht als zur [X.] unbegründet abgewiesen. Die Abänderungswi-derklage war in der Berufungsinstanz nicht angefallen, da der Kläger mit sei-nem Rechtsmittel lediglich den Antrag auf Abweisung der [X.]der Beklagten weiterverfolgt hatte. Die Abweisung der Widerklage ist nur des-halb im Tenor der Entscheidung des [X.]s aufgeführt, weil [X.] 11 -ses das teilweise abgeänderte Urteil des Familiengerichts insgesamt neu ge-faßt hat. Die genannte Formulierung, die im Rahmen der [X.] Beklagten veranlaßt war, läßt sich damit erklären, daß der Kläger nichtendgültig mit seinem Vorbringen zu einer Unterhaltsbegrenzung ausgeschlos-sen ist. Soweit die Beklagte erneut eine Abänderung begehren sollte, kann [X.] sich im Rahmen der Rechtsverteidigung hiergegen weiterhin auf [X.] berufen (Senatsurteil [X.]Z 98 aaO).4. [X.] meint, soweit der Kläger sich gegen die weitere [X.]sverpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 1984 [X.], sei richtigerweise eine [X.] gemäß § 767 ZPO zuerheben gewesen, da die Rechtsfolge einer zeitlichen Begrenzung des [X.]sanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB das Erlöschen des Anspruchs nachAblauf einer Übergangsfrist sei; der Kläger habe demgemäß eine rechtsver-nichtende Einwendung erhoben, die nicht mit der Abänderungs-, sondern mitder [X.] geltend zu machen sei. Das Berufungsgerichthabe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Klage zum Ausdruck ge-kommenen Willen des [X.], seine Inanspruchnahme aus dem Teilaner-kenntnisurteil zu bekämpfen, nicht [X.] habe erhobenwerden müssen und ob das Gericht den Kläger nicht gemäß § 139 ZPO [X.] gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags habe hinweisen und [X.] geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Kläger hätte sodannseinen Antrag in bezug auf den "Sockelbetrag" entsprechend umgestellt.Auch dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die An-nahme, eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573Abs. 5 BGB sei im Wege der [X.] geltend zu machen,trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB ist durch das Gesetz zur- 12 -Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften([X.]) vom 20. Februar 1986 ([X.] I 301) eingefügt worden. Der in Artikel 6Nr. 1 Satz 2 [X.] getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daßdie Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, dieklare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der [X.] eine [X.] nach § 323 ZPO erheben muß, damit dasbisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (soauch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung [X.]/2888, [X.]). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der[X.] entschieden, was hinsichtlich der Änderungen [X.] 1573, 1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der [X.], also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterlie-genden Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag (Jaeger,FamRZ 1986, 737, 741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist [X.] gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der [X.] geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - [X.]/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einemweiteren Gesichtspunkt: Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1Satz 2 BGB können alternativ oder kumulativ zur Anwendung gelangen ([X.] aaO S. 651; [X.] aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daßder Unterhalt nach einer Übergangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz [X.] verringert und nach einer weiteren [X.] gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völliggestrichen wird (siehe die Beispiele bei [X.] aaO). Da das [X.] beiden Vorschriften ein einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sichauch hieraus die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Erhebung einer[X.], denn die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft,- 13 -was ersichtlich auch die Revision nicht anders sieht, zweifelsfrei die wandelba-ren wirtschaftlichen Verhältnisse.Da somit eine [X.] - bereits ungeachtet der [X.]-schranke des § 767 Abs. 2 ZPO - nicht in Betracht zu ziehen war, bedurfte [X.] entsprechenden Hinweises des [X.]s nicht. Aus [X.] bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag, die [X.] für die [X.] ab 1. Januar 1997 in dem im einzelnen bezeichnetenUmfang für unzulässig zu erklären, ohne Erfolg.5. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die [X.] auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen,ohne dies zu begründen (§ 551 Nr. 7 ZPO), ist ihre Rüge nicht berechtigt. [X.] hat ausgeführt, bei den auf Herabsetzung des Unterhalts auf- 14 -den angemessenen Lebensbedarf nach einer Übergangszeit und auf völligeVersagung nach einer weiteren Übergangszeit bzw. auf bloße [X.] Unterhalts gerichteten Hilfsanträgen handele es sich um bloße Einschrän-kungen des [X.]. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. [X.] gesonderten Begründung für die Abweisung der Hilfsanträge bedurfte esdaher nicht.[X.] [X.] [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 88/98

17.05.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2000, Az. XII ZR 88/98 (REWIS RS 2000, 2229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2229

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