Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 122/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2885

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] 122/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, § 21; BGB § 242 D Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den von dem abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Gesellschaft unter den Vorausset-zungen des § 13 Abs. 2 [X.] zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechts-missbräuchlich darstellt. [X.], [X.]uss vom 10. Juli 2008 - [X.] 122/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 10. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden die [X.]üsse der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 14. Juni 2007 und des Amtsgerichts [X.] vom 28. November 2006 aufgehoben. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Die Schuldnerin, eine GmbH, hatte im Januar 2006 zwei jeweils allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 und [X.]. Am 6. Januar 2006 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, ge-stützt auf den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin. Diesen Antrag nahm [X.]für die GmbH mit [X.] vom 27. Januar 2006 zurück, weil der Antrag - wie [X.]geltend gemacht hat - missbräuchlich gestellt worden sei. In der Gesellschafterversammlung vom 14. Februar 2006 widerriefen die 1 - 3 - Gesellschafter die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1 zum [X.]; der Widerruf wurde im Handelsregister eingetragen. Unter dem 22. Februar 2006 erklärte [X.]nunmehr als alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin die Rücknahme des [X.] vom 6. Januar 2006. Am 28. November 2006 ordnete das Amtsgericht nach §§ 21, 22 [X.] Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum vor-läufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Die hiergegen [X.] sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist, ohne dass es einer Zulassung durch das Beschwerdegericht bedurft hätte, statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.]) und auch im Übrigen zulässig. Der Entscheidung des [X.]s liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob der gesetzliche Vertreter einer Gesell-schaft den Eigenantrag des vormaligen gesetzlichen Vertreters nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 [X.] wirksam zurücknehmen kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Anordnung von Siche-rungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 - [X.] 164/06, [X.], 878 f). Wird der Antrag - wie hier - wirksam [X.] - 4 - men, findet das Eröffnungsverfahren in der Hauptsache sein Ende. Für die [X.] ist dann kein Raum mehr. a) Gemäß § 15 Abs. 1 [X.] ist jedes Mitglied des [X.] juristischen Person berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der juristischen Person zu beantragen. Wer berechtigt ist, einen solchen Antrag wieder zurückzunehmen, ist in der [X.] nicht aus-drücklich geregelt. Grundsätzlich sind Gläubiger und Schuldner antragsberech-tigt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das jeweilige Mitglied des [X.] handelt bei der Antragstellung somit nicht in eigenem Namen, sondern als von der [X.] mit besonderer Vertretungsmacht ausgestatteter Vertre-ter des Schuldners [X.], Die gesamten Materialien zu den [X.], Nachdr. 1983, [X.]). Wenn der Antrag allge-meinen Regeln entsprechend von demjenigen zurückgenommen werden kann, der ihn gestellt hat, Antragsteller die juristi[X.] ist und Sonderregeln für die [X.] fehlen, liegt die Annahme nahe, insoweit bleibe es bei den allgemeinen [X.]. [X.] ist dann jedes zur Vertretung des Schuldners berechtigte Organ ([X.], [X.] ff, 193 f; ders., [X.] zur [X.] 2. Aufl. [X.], 150 ff; [X.]/[X.], GmbHG 9. Aufl. vor § 64 Rn. 48; [X.] in [X.], [X.] 3. Aufl. § 10 Rn. 4; [X.] 1988, 2265, 2266 f). Allerdings stellt sich die Frage nach dem Sinn eines Antragsrechts für einzelne Mitglieder des [X.], wenn dieser Antrag ohne oder [X.] gegen den Willen des Antragstellers von (anderen) gesetzlichen Vertretern des Schuldners zurückgenommen werden kann. Überwiegend wird in Recht-sprechung und Literatur daher die Ansicht vertreten, dass der gemäß § 15 Abs. 1 [X.] gestellte Antrag nur von derjenigen natürlichen Person zurückge-nommen werden kann, die ihn gestellt hat ([X.] 1961, 158, 159; 5 - 5 - [X.] ZIP 1985, 1341, 1342; [X.] Z[X.] 1998, 43; [X.] NZI 2000, 328; [X.] [X.], 209; [X.]/[X.], [X.] § 15 Rn. 57; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 13 Rn. 121, § 15 Rn. 15, 57, 82; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 16; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 15 Rn. 20; [X.]/Prütting/Pape, [X.] § 13 Rn. 122 f; [X.], [X.] 2. Aufl. § 13 Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 64 Rn. 43; [X.]/[X.], GmbHG 5. Aufl. § 64 Rn. 40). Ob dies auch dann gilt, wenn der antragstellende Geschäftsführer - wie im vorliegenden Fall - vor der [X.] des [X.] abberufen worden ist, ist wiederum streitig ([X.] insbesondere [X.] ZIP 1985, 1341, 1342; [X.] ZIP 1995, 582 f; [X.], 209; [X.] Z[X.] 1998, 43; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 13 Rn. 20; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 15 Rn. 82; FK-[X.]/[X.], [X.]O § 15 Rn. 21; [X.]/Prütting/Pape, [X.]O § 13 Rn. 122 ff; für ein Rücknahmerecht des neu bestellten oder noch verbliebenen vertre-tungsberechtigten Organmitglieds [X.] [X.], 44, 48; [X.] 1974, 182, 184; [X.]/[X.], [X.]O § 15 Rn. 58; HK-[X.]/Kirchhof, [X.]O § 13 Rn. 16; [X.], [X.]O § 13 Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 64 Rn. 43; HmbKomm-[X.]/Wehr, 2. Aufl. § 13 Rn. 54; [X.] in [X.], [X.] [X.]O § 10 Rn. 5). b) Jedenfalls in dem auch hier gegebenen Fall, dass die Gesellschaft nach Ausscheiden des Antragstellers aus der Geschäftsführung nur noch durch den Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird, der die Rücknahme des Antra-ges des Ausgeschiedenen erklärt hat, steht diesem das Recht zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Erklärung aus § 13 Abs. 2 [X.] zu. Bei diesen [X.] kann aus dem Sinn und Zweck der Erwei-terung des Antragsrechts gemäß § 15 Abs. 1 [X.] für eine Beschränkung des 6 - 6 - bis zur Verfahrenseröffnung geltenden Dispositionsgrundsatzes nichts gewon-nen werden. [X.]) Dass die Rücknahme des Antrags durch jeden [X.] Geschäftsführer einer GmbH erklärt werden kann, stimmt mit den vertre-tungsrechtlichen Grundsätzen überein. Antragstellerin ist die GmbH, die durch ihren oder ihre gesetzlichen Vertreter handelt. Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, haben zunächst die berufenen Organe der juristischen Person zu entscheiden (Fenski, [X.]O S. 2267). Meinungsverschiedenheiten und rechtliche Unklarheiten im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung sind grundsätzlich mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auszutragen ([X.], [X.] [X.]O [X.]). Schutzwürdige Interessen desjenigen Mitglieds des [X.], welches den Insolvenzantrag gestellt hat, stehen der [X.] nicht entgegen; denn dieses Mitglied ist seiner Antragspflicht nachge-kommen. Die Rücknahmeentscheidung hat es nicht zu verantworten (Fenski, [X.]O; [X.], [X.]O [X.]). Die juristi[X.] kann ihr Interesse am eige-nen Fortbestand dadurch besonders wirkungsvoll wahren, dass sie unberech-tigten Insolvenzanträgen einzelner Organmitglieder nicht nur im Rahmen der Anhörung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.], sondern durch Rücknahme des [X.] entgegentritt ([X.] in [X.], [X.] [X.]O § 10 Rn. 5; [X.], [X.] [X.]O [X.] f). 7 Würde der Dispositionsgrundsatz insoweit nicht gelten, näherte sich das Eröffnungsverfahren über das Vermögen einer juristischen Person oder Gesell-schaft ohne Rechtspersönlichkeit einem Amtsverfahren an. Dieser [X.] ist schon von dem Gesetzgeber der Konkursordnung verworfen worden (vgl. Materialien zur Konkursordnung [X.] zu § 95 des Entwurfs). [X.] der im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens ausführlich dis-8 - 7 - kutierte Gläubigerschutz hat den Gesetzgeber nicht bewogen, vom [X.] abzurücken. Die Gesetzesbegründung sieht vielmehr nur auf-grund eines - fortbestehenden - Antrags die Rechtfertigung, ein Gesamtvollstre-ckungsverfahren zu eröffnen (Materialien zur Konkursordnung S. 442 f zu § 194 des Entwurfs). Im Gesetzgebungsverfahren der [X.] ist eine Ver-fahrenseröffnung von Amts wegen als mit der bestehenden Wirtschafts- und Privatrechtsordnung kaum vereinbar angesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Die Interessen der Allgemeinheit werden regelmäßig durch die vorhan-denen Straf- und Haftungsvorschriften zum Nachteil derjenigen Organmitglieder geschützt, welche die Rücknahme erklärt haben ([X.], [X.]O [X.] [X.]). 9 bb) Aus dem Sinn und Zweck der Erweiterung der Antragsbefugnis [X.] sich allerdings Einschränkungen des Dispositionsgrundsatzes ergeben. 10 (1) Die Vorschrift wäre sinnlos, wenn ein Organmitglied den [X.] stellen, ein anderes diesen Antrag jedoch sofort zurücknehmen könnte. Das Mitglied, das den Antrag gestellt hat, könnte so möglicherweise einer per-sönlichen Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) [X.]. Diese Haftung ist aber ebenso wie die gesetzliche Pflicht, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 64 Abs. 1 GmbHG), kein Selbstzweck. Vielmehr sollen durch sie überschuldete und/oder zahlungsunfähige juristi[X.]en vom Geschäftsverkehr ferngehalten werden, die anderenfalls ihre vorhandenen und potenziellen Gläubiger schädigen oder gefährden könnten ([X.] 126, 181, 194; [X.]/[X.], GmbHG 7. Aufl. § 64 Rn. 1). Der beabsichtigte Schutz des Rechtsverkehrs würde nicht erreicht, wenn die [X.] - 8 - [X.] durch die Rücknahme auch in Fällen des Missbrauchs verhindern könnte, dass überhaupt eine sachliche Prüfung des Antrags erfolgt. (2) Ob sich das Spannungsverhältnis zwischen dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Dispositionsgrundsatz und der auch im objektiven Gläubigerinteresse in § 15 Abs. 1 [X.] normierten Erweiterung des Antragsrechts im Fall eines Insolvenzantrags nur eines von mehreren Mitglie-dern des [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) in der Regel nur dadurch lösen lässt, dass eine Rücknahme des Antrags ausschließlich von derjenigen natürli-chen Person erklärt werden kann, die den Antrag auch gestellt hat, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung feststeht, dass allein der die Rücknahme erklärende Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten kann, weil der antragstellende [X.] in der Zwischenzeit wirksam abberufen worden ist, ist die [X.] unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 [X.] wirksam. Der umge-kehrte Ansatz hätte zur Folge, dass die juristi[X.] oder die ihr nach § 15 Abs. 1 [X.] gleichgestellte Gesellschaft in einem wichtigen Teilbereich handlungsunfähig wäre, weil sie in dem sie selbst betreffenden Insolvenzeröff-nungsverfahren wirksame verfahrensrechtliche Erklärungen wegen eines nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts beachtlichen Wechsels in der Ge-schäftsführung nicht abgeben könnte. Der abberufene Geschäftsführer ist [X.] nicht mehr berechtigt, die Gesellschaft in dem [X.] zu vertreten ([X.], [X.]. v. 20. Juli 2006 - [X.] 274/05, [X.], 700). Eine derart weitreichende Beschränkung des § 13 Abs. 2 [X.] ist durch die Zwecke des § 15 [X.] nicht geboten. 12 Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. 13 - 9 - 3. Das Verfahren ist gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Endentschei-dung reif. Zwar hat der weitere Beteiligte zu 1 in den Vorinstanzen auch geltend gemacht, die Rücknahme des Insolvenzantrags sei rechtsmissbräuchlich. In den Tatsacheninstanzen sind hierfür jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden. 14 II[X.] Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind weder in der zweiten noch in der dritten Instanz angefallen (vgl. Nr. 2361 und 2364 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin können den weiteren Beteiligten, insbesondere auch dem weiteren Beteiligten zu 1 nicht überbürdet werden, weil diese in Bezug auf die [X.] 15 - 10 - nung der Sicherungsmaßnahmen nicht Gegner der Schuldnerin im Sinne der § 4 [X.], § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind. [X.] [X.] Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 504 IN 24/06 - LG [X.], Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 T 870/06 -

Meta

IX ZB 122/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZB 122/07 (REWIS RS 2008, 2885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2885

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 62/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzeröffnungsverfahren: Reichweite der Auskunftspflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzantrag gegen eine GmbH


IX ZB 62/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 32/15 (Bundesgerichtshof)

(GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem Gesellschafterbeschluss; Antragsbefugnis hinsichtlich Einstellung des Insolvenzverfahrens)


IX ZB 71/19 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen eines unzulässigen Druckantrags bei Erledigungserklärung des Gläubigers nach Erfüllung der Antragsforderung


IX ZB 84/19 (Bundesgerichtshof)

Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnungsantrag bei lediglicher Firmenbestattung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.