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PDF anzeigen[X.] StR 460/00vom23. November 2000in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. Juli 2000 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revisiongegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. [X.] hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. Hierzu hat der [X.] in seinerAntragsschrift vom 17. Oktober 2000 ausgeführt:"Das [X.] hat die gegen den Angeklagten verhängteStrafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ent-nommen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt beim Einsatz einer gela-denen [X.] voraus, daß der Täter durch [X.] auf Kopf oder Körper mit der Abgabe eines [X.] -droht ([X.], Beschluß vom 12. Januar 1999 - 4 [X.] -mit weiteren Nachweisen; [X.]/[X.] NStZ 1999, 292,293/294). Eine derartige Verwendung hat die [X.] wenig dargelegt wie die Androhung einer anderenkonkreten Anwendung des Tatmittels, die geeignet ist, erheb-liche Verletzungen zu verursachen ([X.] aaO). Nach [X.] richtete der Angeklagte die Tatwaffe "ausnächster Nähe" auf die Filialleiterin und den Kassierer ([X.]. 6). Nähere Angaben zur Entfernung zwischen dem Ange-klagten und den bedrohten Personen fehlen, so daß es [X.] nicht möglich ist, die Schlußfolgerung des[X.]s, die Pistole sei angesichts dieser Verwendunggeeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen([X.]), zu überprüfen. Das Verhalten des Angeklagten [X.] daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.]([X.], Beschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98).Darüber hinaus hält auch die Begründung, mit der das [X.] einen minder schweren Fall der schweren räuberi-schen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 StGB verneint hat,rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.] hatzwar einerseits ausgeführt ([X.], daß für die Prüfung derFrage , ob der Ausnahmetatbestand anzuwenden ist, alle fürdie Wertung der Tat und des [X.] in Betracht kommendenUmstände zu berücksichtigen sind. Sie hat dann allerdingsunter Hinweis auf die erhebliche kriminelle Energie, die [X.] bei der Tatplanung und -durchführung [X.] hat, einen minder schweren Fall verneint, ohne in diesemZusammenhang die erlittene Untersuchungshaft und die [X.] persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten [X.] den Umstand zu erörtern, daß der Angeklagte nicht [X.] ist (vgl. [X.] NStZ 1983, 119; [X.] StV 1993, 245).Dies läßt besorgen, daß die [X.] - worauf die [X.] zu Recht hinweist - dem Gebot der Gesamtwürdigung allerstrafzumessungserheblichen Umstände ([X.]R StGB vor§ 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 1bis 3; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 42 mit weite-ren Nachweisen) nicht gerecht geworden ist. ..."Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt [X.] -Daß das [X.] die Maskierung des Angeklagten bei der Tat straf-schärfend gewertet hat, ist - entgegen der Auffassung des [X.] - rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit aus einer früheren Entscheidungdes Senats ([X.], Beschluß vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97) Gegenteiligeshätte entnommen werden können, hat der Senat hieran nicht festgehalten (vgl.[X.], Beschluß vom 11. Januar 2000 - 4 [X.]). [X.] ist [X.] die Wertung des [X.]s, schon der Umstand, daß der [X.] der Ausführung der Tat maskiert gewesen sei, schließe in der Regel [X.] eines minder schweren Falles aus ( vgl. [X.] NStZ 1998, 188 f. ).Der neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage auseinanderzusetzenhaben, ob eine Strafmilderung nach §§ 46 a , 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist.Das [X.] hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser Vorschriftvorliegen, obwohl es festgestellt hat, daß der Angeklagte sich bei der [X.] für seine Tat schriftlich entschuldigt hatte und der Versicherung der [X.] die Kosten eines "[X.]" ersetzt hat, den diese an [X.] gezahlt hatte.[X.] Athing
Meta
23.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 4 StR 460/00 (REWIS RS 2000, 403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 403
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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