Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZB 276/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8539

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[X.][X.]/09 vom 17. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 9. November 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der von der Beschwerde geltend gemachte [X.] besteht nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) 2 - 3 - setzt eine konkrete Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger nicht voraus ([X.], Beschluss vom 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, [X.] 2009, 168 Rn. 10 ff). Insoweit ist es ohne Bedeutung, wie viele Insolvenzgläubiger sich am Verfahren aktiv beteiligen. Maßgeblich ist der Normzweck des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.]. Danach soll durch die angeführte Bestimmung erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 [X.] ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltslos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stel-len ([X.], Beschluss vom 8. Januar 2009 aaO, Rn. 12). 2. Die Annahme des [X.], der Schuldner habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] grob fahrläs-sig verletzt, ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu bean-standen. Weder wurde der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, noch ist erkennbar, dass bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit we-sentliche Umstände außer [X.] gelassen wurden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 2009 - [X.] ZB 212/08, [X.], 857 Rn. 7). Die erhebliche [X.] ändert nichts an der Begründetheit des [X.]. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.02.2008 - 2 IN 144/01 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2009 - 3 T 28/08 -

Meta

IX ZB 276/09

17.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZB 276/09 (REWIS RS 2011, 8539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8539

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