Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. IV ZR 211/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13809

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:200317BIVZR211.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 211/16
vom

20.
März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann

am 20. März
2017

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Köln
vom 15. Juli
2016
wird gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Klägerseite
zurück-gewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.589,37

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.])
war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 6. Februar
2017
auf die beabsichtigte Zu-rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend [X.] genommen.

1
-
3
-

Das
Schreiben
des Klägervertreters vom 16. März
2017, in dem insbesondere auf die Seiten 9/10 der Revisionsbegründung verwiesen wird, gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision ab-zusehen.

Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher ausgeführt hat, wäre es d.
VN
wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer möglichen Vor-lage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015

2
3
4
-
4
-

1
BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.);
die Annahme rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).

[X.] Harsdorf-Gebhardt Lehmann

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2016 -
26 O 409/15 -

O[X.], Entscheidung vom 15.07.2016 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 211/16

20.03.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2017, Az. IV ZR 211/16 (REWIS RS 2017, 13809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13809

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 73/13

IV ZR 541/15

IV ZR 359/13

20 U 64/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.