Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. IV ZR 125/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2236

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[X.]:[X.]:BGH:2016:171116BIVZR125.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 125/16
vom

17.
November 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann

am 17.
November

2016

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Köln
vom 8. April
2016
wird gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Klägerseite
zurück-gewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.695,39

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.])
war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 27. September
2016
auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. November 2016
gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
1
2
-
3
-

Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es dem
Kläger, der
trotz Belehrung darüber, dass er die Verträge
nicht zustande kommen lassen musste, diese bis zum [X.] über mehrere Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchli-chen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswid-rigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit der
Verträge
zu beru-fen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der [X.] in einem Fall, in dem kein
widersprüchliches Verhalten des
Versicherungsnehmers
festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4. März 2015

1
BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigen auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und 3
4
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4
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Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der [X.] über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass [X.], der
dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, die Verträge
ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese gleichwohl in Vollzug gesetzt und sie
über mehrere Jahre durchgeführt
hat (vgl. ergän-zend [X.]surteil vom 10. Juni 2015

IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13 f.).

[X.] Harsdorf-Gebhardt Lehmann

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2015 -
26 O 491/14 -

O[X.], Entscheidung vom 08.04.2016 -
20 U 198/15 -

Meta

IV ZR 125/16

17.11.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2016, Az. IV ZR 125/16 (REWIS RS 2016, 2236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2236

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IV ZR 125/16

IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

20 U 198/15

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