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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 26. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Fuchs, [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich auch die Schadensbemessung hier nach [X.] Recht richtet (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 118.625 • [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2004 - 404 O 46/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 04.08.2005 - 10 U 66/04 -
Meta
26.07.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. XII ZR 151/05 (REWIS RS 2006, 2411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2411
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