Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 3 StR 344/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4037

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:131015B3STR344.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 344/15
vom
13. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2015 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
Betäu-bungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und mehre-re Verfahrensbeanstandungen erhebt, hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Der Angeklagte hat eingeräumt, die in seinem Fahrzeug sichergestellten Betäubungsmittel erworben zu haben, um sie weiterzuverkaufen bzw. kostenlos weiterzugeben. Er hat aber bestritten, von der Waffe unter dem Fahrersitz
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einer mit fünf Patronen geladenen Gaspistole, bei der das Gas durch den Lauf
nach vorne austritt -
Kenntnis gehabt zu haben. Diese habe er vielmehr zu 1
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Hause aufbewahrt. Seine Verlobte habe sie dann ohne sein Wissen ins Fahr-zeug gelegt, da sie bei einem Kindergeburtstag nicht in der Wohnung habe vorhanden sein sollen.

Die [X.] hat diese bestreitende Einlassung als widerlegt ange-sehen. Der Zeugenaussage der Verlobten, die die Angaben des Angeklagten bestätigt hat, hat das [X.] keinen Glauben geschenkt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Angaben der Zeugin, die diese bereits im Januar 2015 dem Angeklagten und dem Verteidiger mitgeteilt habe, nicht so schnell wie möglich den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis gebracht worden seien. Dass die Zeugin ihre Angaben erstmals in der Hauptverhandlung gemacht ha-be, spreche für eine konstruierte und mit der insoweit ebenfalls erst in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten abgestimmte Aussage.

Diese Erwägung verstößt gegen den
Grundsatz der Selbstbelastungs-freiheit des Angeklagten. Diesem kann der Zeitpunkt, zu dem er erstmals eine entlastende Einlassung vorbringt, nicht zum Nachteil gereichen.

Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst aus-zusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Be-standteil eines fairen Verfahrens. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu
äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs.
5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von
seinem Schweigerecht Ge-brauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden ([X.], Urteile vom 26. Oktober 1983 -
3 [X.], [X.]St 32, 140, 144; vom 26. Mai 1992
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5 [X.], [X.]St 38, 302, 305; vom 22. Dezember 1999 -
3 [X.], [X.], 1426; Beschlüsse vom 3. Mai 2000 -
1 [X.], [X.], 3
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494, 495; vom 28. Mai 2014 -
3 [X.], [X.], 666, 667). Der unbe-fangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein [X.] befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung -
und damit auch nicht aus dem Zeit-punkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt -
nachteilige Schlüsse [X.] werden (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 28. Mai 2014 -
3 [X.], [X.], 666, 667 mwN).

Dem Urteil kann entnommen werden, dass der Angeklagte sich erstmals in der Hauptverhandlung geäußert hat. Dass er die
Ermittlungsbehörden nicht früher über die Angaben seiner Verlobten in Kenntnis gesetzt hatte, darf [X.] bei der Bewertung seiner Aussage keine Berücksichtigung finden. Dieser Rechtsfehler ist auf die Sachrüge hin zu beachten (Beschluss vom 28. Mai 2014 -
3 [X.], [X.], 666, 667 mwN).

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Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich das [X.] bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der sie [X.] Angaben der Zeugin nicht davon überzeugt hätte, der Angeklagte habe auch den Qualifikationstatbestand des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG verwirk-licht.

[X.] Ri[X.] [X.] ist in den Schäfer

Ruhestand getreten und

daher gehindert zu unter-

schreiben.

[X.]

Gericke Spaniol
7

Meta

3 StR 344/15

13.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 3 StR 344/15 (REWIS RS 2015, 4037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4037

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