Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 2 StR 416/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1901

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Gegenstand

Notwendige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe bestimmt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, [X.], 299, 300 mwN). Dass vorliegend die an sich gebotene Mitteilung der Einlassung unterblieben ist, ist unbedenklich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich ergibt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache geäußert hat.

[X.]     

        

Krehl     

        

Grube 

        

[X.]     

        

Wenske     

        

Meta

2 StR 416/19

24.06.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 14. Juni 2019, Az: 840 Js 36825 - 2 KLs

§ 261 StPO, § 267 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. 2 StR 416/19 (REWIS RS 2020, 1901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1901

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